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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien vom 20. August 2004 (SächsGVBl. S. 408)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vom 20. August 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) und
2.
§ 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 411), wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Ernährungswissenschaft“ das Wort „und“ durch die Wörter „,Informations- und Kommunikationstechnologie sowie“ ersetzt.
2.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil. Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn aufgrund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 11, S. 408

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2024