1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung des landesweiten zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung des landesweiten zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 18. Juli 1997 (SächsJMBl. S. 46)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Errichtung des landesweiten zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
(VwV STARIS)

Vom 18. Juli 1997

I.
Allgemeines

Das landesweite zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (STARIS) wird als Vorstufe des länderübergreifenden staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStV) eingerichtet (§§ 474 ff StPO). Die gespeicherten Daten sollen Entscheidungen über die Verbindung und die Einstellung von Verfahren erleichtern. Die Eintragungen werden von der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft über das örtliche Verfahrensregister SIJUS-STRAF-StA automatisch bewirkt. Die Daten stehen den Staatsanwaltschaften durch ein automatisiertes Abrufverfahren in Form automatisch übermittelter Listen über alle gegen einen Beschuldigten anhängigen Ermittlungsverfahren zur Verfügung.

II.
Inhalt von STARIS

In STARIS werden alle bei den Staatsanwaltschaften eingehenden Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter gespeichert, sofern

  1. der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre alt ist und
  2. für das Verfahren im örtlichen Register keine Datensperre eingetragen ist, die eine solche Übermittlung ausschließt. Wird die Datensperre aufgehoben, wird die Speicherung ausgelöst. Werden in einem Strafverfahren Daten im örtlichen SIJUS-STRAF-StA-Register geändert, wird die Änderung automatisch an STARIS übermittelt.

III.
Gespeicherte Daten

In die Datei werden aufgenommen

  1. folgende Personendaten der Beschuldigten:
    • Geburtstag,
    • Geburtsname,
    • Familienname,
    • Vorname(n),
    • Geburtsort,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Anschrift,
    • Geschlecht,
    • abweichende Personendaten (zum Beispiel Aliasnamen);
  2. folgende Verfahrensdaten:
    • zuständige Staatsanwaltschaft,
    • Aktenzeichen,
    • Tatzeit,
    • Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Bezeichnung und der Zuordnung zu bestimmten Deliktsgruppen,
    • Datum der Einleitung des Verfahrens,
    • Verfahrenserledigung bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften für die Verfahrenserledigung,
    • Hinweise auf Datensperre und Datenlöschung.

IV.
Verantwortlichkeit

Die übermittelnde Staatsanwaltschaft trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten. Die Staatsanwaltschaften überprüfen anhand der für jede erfaßte Person mitgeteilten Verfahrensliste, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung von Daten vorliegen.

V.
Auskunft

Haben Erst- und Folgeeintragungen im zentralen Register zu Datenveränderungen geführt, werden allen anderen Staatsanwaltschaften, bei denen Verfahren gegen die betreffende Person anhängig sind, automatisch Verfahrenslisten übermittelt. Die Auskunft enthält auch Ermittlungsverfahren, die im Verfahrensregister unter abweichenden, aber ähnlichen Personendaten gespeichert sind. Die Staatsanwaltschaften können gesondert Anfragen zu Personen und zu Einzelverfahren an STARIS richten, wenn ergänzend Auskünfte erforderlich werden.

VI.
Speicherungsdauer und Löschung

Die Speicherung und Löschung der Daten erfolgen gemäß § 476 Abs. 2 StPO. Die Datenlöschung wird von der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft ausgelöst. Sie erfolgt grundsätzlich automatisch durch Übernahme der laufenden Eingaben in SIJUS-STRAF-StA.

VII.
Allgemeine Abwicklung

Für die allgemeine Abwicklung von STARIS gilt im übrigen folgendes:

  • Die Sicherung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten richtet sich nach den Datenschutzmaßnahmen des Sächsischen Datenschutzgesetzes sowie den allgemeinen Regelungen für die Daten- und Systemsicherheit.
  • Der Verfahrensablauf bei den Staatsanwaltschaften wird durch Dienstanweisung des Generalstaatsanwaltes des Freistaates Sachsen geregelt; die Dienstanweisung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.
  • Die technische Betreuung wird in einer Dienstanweisung für die nachgeordneten Behörden durch das Staatsministerium der Justiz geregelt.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1997 in Kraft.

Dresden, den 18. Juli 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1997 Nr. 7, S. 46

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002