Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben bei der
Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
(Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz – TierZEKG)
Vom 9. Januar 2002
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Der Sächsische Landtag hat am 15. November 2001 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Aufgabenübertragung
(1) Die bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen nach den §§ 2 bis 7 der Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung – TierZEV) vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245) wahrzunehmenden Aufgaben der Einfuhrkontrollen werden auf die Landkreise und Kreisfreien Städte als Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) übertragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung der bei der Einfuhr vorzulegenden Bescheinigungen und der eingeführten Tiere durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der vorgeschriebenen Kennzeichen an den Tieren.
(2) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 1
§ 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 9. Januar 2002
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath