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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.09.1996 bis 31.07.2008

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch vom 16. September 1996 (SächsGVBl. S. 408), die durch die Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 127) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Vom 16. September 1996

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133),
  3. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89)

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2481), ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) Die nach § 2 Abs. 4a Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 der Milch-Güteverordnung zuständige Behörde ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt oder eine von ihr beauftragte Stelle.

§ 2
Probenahme, Anerkennung von Probenahmegeräten

(1) Die zugelassene Untersuchungsstelle veranlaßt die Entnahme und Bereitstellung der Proben durch die Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen (Milchannahmestellen). Die Entnahme erfolgt entweder automatisch im Milchsammelwagen oder von Hand. In Ausnahmefällen kann die zugelassene Untersuchungsstelle selbst Proben beim Milcherzeuger entnehmen.

(2) Die Proben müssen dem Durchschnitt der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers entsprechen. Sie sind ohne Ankündigung und verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Die Proben müssen nach der Entnahme unverzüglich gekühlt und in einem Temperaturbereich unter 8 °C gehalten werden.

(3) Milchannahmestellen dürfen Probenahmegeräte in Milchsammelwagen nur verwenden, wenn die Geräte von der zugelassenen Untersuchungsstelle anerkannt sind. Die Anerkennung wird auf Antrag nach Überprüfung des Probenahmegerätes widerruflich erteilt. Die Überprüfung ist spätestens nach jeweils sechs Monaten, in begründeten Fällen auch früher, zu wiederholen. Ein Siegel der zugelassenen Untersuchungsstelle direkt am Probenahmegerät bestätigt dessen Anerkennung.

(4) Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen, sind der zugelassenen Untersuchungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 1 veränderte Probenahmegeräte und Milchsammelwagen dürfen erst nach Zustimmung der zugelassenen Untersuchungsstelle wieder zur Probenahme verwendet werden.

(5) Die Milchannahmestellen haben zur Überprüfung der Probenahmegeräte erforderliche Geräte und Milch kostenlos bereitzustellen.

§ 3
Gütemerkmale, Probenanzahl und Bewertung

(1) Zur Feststellung der Gütemerkmale wird festgelegt:

Probenzahl
Merkmal monatliche Probenzahl Bewertung
Merkmal monatliche Probenzahl Bewertung

Fettgehalt 4 arithmetischer Mittelwert je Monat mit Ausreißerregelung
Eiweißgehalt 4 arithmetischer Mittelwert je Monat mit Ausreißerregelung
Gehalt an somatischen Zellen 3
(mindetens 1, bei nicht täglicher Anlieferung)
geometrischer Mittelwert über drei Monate aus den geometrischen Monatsmitteln mit Besserstellungsregelung
bakteriologische Beschaffenheit (Keimgehalt) 3
(mindestens 2, bei nicht täglicher Anlieferung)
geometrische Monatsmittel als geometrischer Mittelwert über zweiMonate mit Besserstellungsregelung
Gefrierpunkt 1 aktueller Wert des Monats

Bei einer täglichen Anlieferungsmenge von 5 Tonnen und mehr werden monatlich acht Proben auf Fett- und Eiweißgehalt untersucht.

(2) Abweichend von § 3 der Milch-Güteverordnung erfolgt die Einstufung der Anlieferungsmilch bis zum 31. Dezember 1997 nach § 8 Abs. 2 bis 4 der Milch-Güteverordnung.

(3) Die zugelassene Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse der monatlichen Untersuchungen und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milchannahmestellen unverzüglich mit. Diese geben die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milcherzeugern bekannt.

(4) Die Milchannahmestellen können auf ihre Kosten von der zugelassenen Untersuchungsstelle zusätzliche Untersuchungen durchführen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dürfen nicht in die Bewertung der Anlieferungsmilch nach der Milch-Güteverordnung einbezogen werden.

§ 4
Zusätzliche Gütemerkmale

Milchannahmestellen, die Gütemerkmale im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milch-Güteverordnung einführen wollen, haben diese dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten mitzuteilen. Die Untersuchungen werden auf Veranlassung und Kosten der Milchannahmestellen von der zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. September 1996

Der Staatsminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 19, S. 408
    Fsn-Nr.: 634-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. September 1996

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008