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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

Vollzitat: Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 11)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegepersonen
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO)

Vom 9. Januar 2004

Aufgrund von § 21 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Tagespflegepersonen

§ 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die
Arbeit mit Kindern

(1) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 SächsKitaG sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen:

1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder
2.
staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder
3.
staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter.

(2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen und Qualifikationen:

1.
staatlich anerkannte Heilpädagogin, staatlich anerkannter Heilpädagoge oder
2.
staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge oder
3.
staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation ( HPZ-2003 ) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884) entspricht.

Anstelle der genannten pädagogischen Fachkräfte kann auch eine Heilerziehungspflegerin oder ein Heilerziehungspfleger eingesetzt werden.

(3) Den pädagogischen Fachkräften im Sinne von Absatz 1 und 2 sind gleichgestellt

1.
Praktikantinnen oder Praktikanten für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers während der berufspraktischen Ausbildung, die auf die Zahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß dem Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG mit 0,5 Vollzeitäquivalent anzurechnen sind.
2.
Personen, deren Abschluss als gleichwertige Fachausbildung für einen Teilbereich im Tätigkeitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder des staatlich anerkannten Erziehers anerkannt wurden, für den jeweiligen Altersbereich nach § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG .

Diese Fachkräfte können auch in altersgemischten Gruppen arbeiten, wenn in der Gruppe Kinder aufgenommen sind, für die eine entsprechende Befähigung vorliegt.

(4) Personen, die nicht über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Qualifikationen verfügen und am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Kindertageseinrichtungen als pädagogische Fachkräfte im Rahmen der Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG tätig und durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.

(5) Personen mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Qualifikationen können in Kindertageseinrichtungen als pädagogische Fachkräfte im Rahmen der Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG tätig werden, wenn gegenüber dem Landesjugendamt der Nachweis der Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung, die zur Erreichung des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers führt, erbracht wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist das Abschlusszeugnis beim Landesjugendamt vorzulegen.

§ 2
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben

(1) Pädagogische Fachkräfte für die Ausübung von Leitungsaufgaben sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen:

1.
in Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität bis zu 70 Plätzen:
 
a)
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder
 
b)
staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder
 
c)
staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter,
2.
in Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität von mehr als 70 Plätzen:
 
a)
staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder
 
b)
staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter.

Pädagogische Fachkräfte, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Leiterinnen oder Leiter von Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität von mehr als 70 Plätzen tätig werden und nicht über die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Berufsabschlüsse verfügen, haben diesen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit zu erwerben. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.

(2) In Kindertageseinrichtungen mit behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsabschlüsse eine Diplom-Heilpädagogin oder ein Diplom-Heilpädagoge als Leiterin oder Leiter tätig werden.

(3) Pädagogische Fachkräfte mit Leitungsaufgaben, die über Berufsabschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen, der mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925) entspricht. Der Qualifikationsnachweis soll innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung oder bei Aufnahme der Leitungstätigkeit nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit erworben werden.

(4) Pädagogische Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Leiterin oder Leiter in Kindertageseinrichtungen tätig sind und nicht über die in Absatz 1 genannten Berufsabschlüsse verfügen, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.

§ 3
Qualifikation der Tagespflegepersonen

(1) Tagespflegepersonen nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Für die Feststellung der persönlichen Eignung hat die Gemeinde oder das Jugendamt von der Tagespflegeperson die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung hat die Gemeinde oder das Jugendamt die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses zu verlangen. Fachlich geeignet für die Tätigkeit als Tagespflegeperson sind Personen, die mindestens eine Fortbildung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Fortbildung von Tageskinderbetreuern (Kallmeyer Verlag, ISBN3-7800-5246-6) absolviert haben, soweit sie nicht über eine Qualifikation nach § 1 verfügen.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits als Tagespflegeperson tätig sind und keine pädagogische Qualifikation nach § 1 haben oder die in Absatz 1 genannte Fortbildung nicht absolviert haben, sollen an dieser Fortbildung innerhalb von drei Jahren erfolgreich teilnehmen.

(3) Personen, die noch nicht als Tagespflegeperson tätig sind und nicht über einen Berufsabschluss nach § 1 verfügen, sollen vor Beginn ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Fortbildung an einem praxisvorbereitenden Abschnitt teilgenommen haben. Sie sollen die entsprechende Fortbildung innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Tagespflegeperson erfolgreich abschließen.

Abschnitt 2
Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und der Tagespflegepersonen

§ 4
Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte

(1) Zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele der Kindertageseinrichtungen nach § 2 SächsKitaG hat jede pädagogische Fachkraft die Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden.

(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sorgen dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung ihrer pädagogischen Fachkräfte aufrecht erhalten und weiter entwickelt wird. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die pädagogischen Fachkräfte mindestens fünf Tage im Jahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

§ 5
Fortbildung der Tagespflegepersonen

Tagespflegepersonen haben sich entsprechend den Anforderungen in § 2 Abs. 6 Satz 2 SächsKitaG regelmäßig, mindestens jedoch 20 Stunden im Jahr fortzubilden.

§ 6
Anforderungen an pädagogische Fachkräfte bei
Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten

(1) Kindertageseinrichtungen, die Praktikantinnen und Praktikanten aufnehmen, haben sicher zu stellen, dass diese durch geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. Geeignete pädagogische Fachkräfte sind die, die neben persönlicher Eignung einen Berufsabschluss gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einer Kindertageseinrichtung nachweisen können.

(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass die gemäß Absatz 1 benannten pädagogischen Fachkräfte die erforderlichen Qualifizierungsangebote wahrnehmen können.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 1, S. 11
    Fsn-Nr.: 814-1.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 18. Oktober 2010