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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.09.1998 bis 09.04.2002

Staatslotteriegesetz

Vollzitat: Staatslotteriegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 598), das durch das Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 111) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatslotteriegesetzes

Vom 21. Oktober 1998

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatlichen Lotterien und Wetten vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 458) wird nachstehend der Wortlaut des Staatslotteriegesetzes in der seit 10. September 1998 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt den am 10. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 21. Oktober 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Gesetz
über die staatlichen Lotterien und Wetten
(Staatslotteriegesetz)

§ 1

(1) Der Freistaat Sachsen veranstaltet

  1. Sportwetten,
  2. Zahlenlotterien,
  3. Losbrieflotterien.

(2) Mit der Durchführung kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragt werden.

§ 2

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Freistaat zu allen vom Freistaat oder von der beauftragten juristischen Person des Privatrechts veranstalteten oder durchgeführten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung Zusatzlotterien veranstaltet. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die erforderlichen Spielbedingungen festzusetzen. § 1 Abs. 2 gilt für Zusatzlotterien entsprechend.

§ 3

(1) Als Gewinn sind nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen an die Spielteilnehmer auszuschütten:
1.    bei den Sportwetten und Zahlenlotterien mindestens die Hälfte,
2.    bei den Losbrieflotterien mindestens vierzig vom Hundert,
3.    bei den Zusatzlotterien mindestens ein Drittel der Spieleinsätze.

(2) Aus dem Reingewinn der Lotterien und Wetten sollen die Bereiche Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege gefördert werden.

§ 4

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Spielbedingungen festzusetzen und die sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

§ 5
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 21, S. 598
    Fsn-Nr.: 606-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. September 1998

    Fassung gültig bis: 9. April 2002