Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/2001 1
Vom 25. Januar 2001
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten, gemäß Richtlinie 86/456/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Kapitel V, Artikel 13a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17. Mai 1999, zuletzt geändert mit der Richtlinie 92/92/EWG 2 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. EG Nr. L 338 S. 1), eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. Gleichzeitig sollen der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet, der ländliche Lebensraum erhalten sowie nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2001 bis 2004 nach Maßgabe dieser Richtlinie, der mit dem „Entwicklungsplan für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2000 bis 2006“ genehmigten Gewährung eines Ergänzungsbetrages zur Ausgleichszulage und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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- Gegenstand der Förderung
- Ausgleichszulagen werden zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in abgegrenzten benachteiligten Gebieten gewährt.
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- Zuwendungsempfänger
- Eine Ausgleichszulage können erhalten Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform,
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- die die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und
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- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Empfänger von Ausgleichszahlungen müssen:
- 4.1
- –
- zum Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr mindestens 3 ha LF – einschließlich mit Ausgleichszulage geförderter Forstflächen – bewirtschaften, die im abgegrenzten benachteiligten Gebiet liegen,
- 4.2
- –
- ihren Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben,
- 4.3
- –
- sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Förderung ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben.
Im Falle der genehmigten Aufforstung werden sie von dieser Verpflichtung befreit.
Außerdem finden Artikel 29 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 30 der VO (EG) Nr. 1750/99 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 214 S. 31) mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/99 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL) Anwendung.
Landwirtschaftliche Unternehmer, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Einnahmen (§ 229 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) beziehen, sind von der Verpflichtung des Absatzes 1 nicht befreit. - 4.4
- –
- die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne einhalten.
- 4.5
-
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
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- Art, Umfang und Höhe der Ausgleichszulage
- 5.1
- Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Bei der Gewährung der Ausgleichszulage ist die Bemessungsgrundlage die in den benachteiligten Gebieten bewirtschaftete 3 landwirtschaftlich genutzte Fläche abzüglich
- –
- Weizenflächen (einschließlich Weizengemenge) und Maisflächen,
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- Anbauflächen für Wein,
- –
- Äpfel, Birnen und Pfirsiche in Vollpflanzung,
- –
- Anbauflächen für Zuckerrüben sowie Intensivkulturen (Gemüse, Hopfen, Tabak, Blumen und Zierpflanzen, Baumschulflächen sowie Obst).
- 5.3
- Für die Feststellung des Flächenbestandes gelten die Angaben des Mantelantrages Agrarförderung des Antragsjahres.
- 5.4
- Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer oder benachbarter Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können berücksichtigt werden, sofern der Bewirtschafter dieser Flächen in Sachsen antragsberechtigt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
- 5.5
- Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie darf höchstens 350 DM je ha Grünland betragen, für Ackerland jeweils die Hälfte. Die Höhe der Ausgleichszulage beträgt
Nummer | Gebiet | Betrag | |
---|---|---|---|
5.5.1 | im Berggebiet | ||
für Grünland | 300 DM je ha | ||
für Ackerland | 150 DM je ha | ||
5.5.2 | in der benachteiligte Agrarzone und den Kleinen Gebieten für | ||
5.5.2.1 | Gemeinden über 600 m Höhe sowie einer LVZ unter oder gleich 16 | ||
für Grünland | 300 DM je ha | ||
für Ackerland | 150 DM je ha | ||
5.5.2.2 | Gemeinden über 600 m Höhe (außer Gemeinden nach Nummer 5.5.2.1) sowie Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ unter 25 | ||
für Grünland | 250 DM je ha | ||
für Ackerland | 90 DM je ha | ||
5.5.2.3 | Gemeinden unter 600 m Höhe und einer LVZ zwischen 25 und unter 28 mindestens | ||
für Grünland | 188 DM je ha | ||
für Ackerland | 60 DM je ha | ||
5.5.2.4 | Gemeinden mit einer LVZ von 28
und darüber mindestens | ||
für Grünland | 100 DM je ha | ||
für Ackerland | 50 DM je ha | ||
5.5.2.5 | Erhöhungen und gegebenenfalls Reduzierungen der Beträge können im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel innerhalb der Gruppen nach Nummer 5.5.1 bis 5.5.2.4 sowie nach der Nutzung als Grünland oder Ackerland gestaffelt werden. |
- 5.6
- Außerhalb der Regelungen der GAK kann ein Ergänzungsbetrag für Mais und Ackerfutter gezahlt werden. Seine Höhe richtet sich für Silo- und Grünmais nach den jeweiligen Sätzen für Grünland, für Ackerfutter (ohne Mais) nach den halbierten Sätzen für Grünland . Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer oder benachbarter Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können von der Zahlung dieses Ergänzungsbetrages ausgeschlossen werden.
- 5.7
- Zahlungsbegrenzungen
- 5.7.1
- Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 240 DM erreicht wird.
- 5.7.2
- Die Ausgleichszulage darf den Betrag von 24 000 DM je Zuwendungsempfänger und Jahr, im Falle einer Kooperation für alle Zuwendungsempfänger zusammen den Betrag von 96 000 DM, jedoch nicht mehr als 24 000 DM je Zuwendungsempfänger, nicht übersteigen. Diese Beträge können überschritten werden, wenn das Unternehmen über mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte verfügt; für diese weiteren betriebsnotwendigen Arbeitskräfte können maximal 12 000 DM je betriebsnotwendige Arbeitskraft und Jahr gewährt werden.
Die Regelung für Kooperationen gilt nur, wenn die Kooperation Unternehmen oder Teile davon betrifft, die vor der Antragstellung von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens fünf Jahre als selbstständiges Unternehmen bewirtschaftet worden ist. Kooperationen, die 1992 bis 1996 gefördert wurden, ohne diese Voraussetzung erfüllt zu haben, können weiterhin als Kooperationen gefördert werden (Bestandsschutz).
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- Ausschluss von der Förderung
- Werden bei einem Tier aus dem Rinderbestand eines Erzeugers Rückstände von Stoffen, die nach der Richtlinie 96/22 EG (ABl. EG Nr. L 15 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung verboten sind, oder von Stoffen, die nach der genannten Richtlinie zwar zugelassen sind, aber vorschriftswidrig verwendet werden, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) nachgewiesen oder werden in dem Betrieb dieses Erzeugers gleich in welcher Form Stoffe und Erzeugnisse gefunden, die nicht zugelassen sind oder die nach der Richtlinie 96/22/EG zwar zugelassen, jedoch vorschriftswidrig vorrätig gehalten werden, so wird dieser Erzeuger für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, von der Gewährung der Ausgleichszulage ausgeschlossen.
Im Wiederholungsfalle kann die Dauer des Ausschlusses je nach Schwere des Verstosses bis auf fünf Jahre – von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wurde – verlängert werden.
Behindert der Eigentümer oder Halter der Tiere die zur Durchführung der nationalen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen beziehungsweise die Ermittlungen und Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 96/23/EG durchgeführt werden, so finden die Sanktionen nach Absatz 1 Anwendung.
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- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag Agrarförderung gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie in einfacher Ausfertigung bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) bis zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Termin eingegangen ist. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das jeweilige AfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 7.3
- Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren
- Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. - 7.4
- Zu beachtende Vorschriften
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnungsowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) von 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
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- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 25. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 25. Januar 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef