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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.05.1999 bis 31.12.2001

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen vom 10. Mai 1999 (SächsJMBl. S. 85), die durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsJMBl. S. 157) geändert worden ist

Erster Abschnitt
Allgemeines

26.
Entgegennahme von Anträgen
 
a)
Der für die Entgegennahme eines Eintragungsantrags zuständige Bedienstete, dem der Antrag zuerst zugeht, hat das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Im Vermerk ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute sowie die Zahl etwaiger Anlagen anzugeben. Die Verwendung eines Datumstempels ist zulässig; Stunde und Minute sind gegebenenfalls handschriftlich einzufügen. Der Eingangsvermerk ist zu unterschreiben.
 
b)
Der Eingangsvermerk soll in die rechte obere Ecke der ersten Seite des Antrags gesetzt werden.
 
c)
Wird ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch zur Niederschrift eines für die Entgegennahme von Anträgen oder Ersuchen zuständigen Bediensteten zu Protokoll erklärt, ist der Zeitpunkt des völligen Abschlusses der Niederschrift, zu dem auch die Unterzeichnung durch den Bediensteten gehört, zu vermerken.
 
d)
Gelangen Anträge auf Eintragung in das Grundbuch nicht unmittelbar zu einem für die Entgegennahme zuständigen Bediensteten, sind sie einem solchen unverzüglich zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn Eintragungsanträge zu Protokoll solcher Bediensteten erklärt werden, die nicht für die Entgegennahme zuständig sind.
 
e)
Wird ein Schriftstück, das einen Eingangsvermerk trägt, herausgegeben, ist der Vermerk in beglaubigter Form auf die zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift mit zu übertragen.
 
f)
Auf dem Briefkasten des Amtsgerichts soll der Hinweis angebracht werden, dass Schriftstücke in Grundbuchsachen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einzuwerfen, sondern in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts abzugeben sind.
 
g)
Über die Eintragung in das Grundbuch ist von jeder Abteilung der Geschäftsstelle ein Tagebuch nach dem Muster in Anlage 1 zu führen. Der Behördenleiter kann anordnen, dass für mehrere Abteilungen ein gemeinsames Tagebuch geführt wird. Das Tagebuch ist in Buch- oder Loseblattform zu führen; soweit es in Buchform geführt wird, können mehrere Jahrgänge in einem Buch zusammengefasst werden. Die Eintragung erfolgt erst, wenn eine Eintragungsverfügung oder Zurückweisung ergangen ist.
 
h)
Die eingehenden Eintragungsanträge sind getrennt von den übrigen Eingängen, insbesondere von Anträgen auf Erteilung einer Blattabschrift oder Auskunft, in einem Geschäftsregister für Grundbuchsachen nach dem Muster in Anlage 2 zu erfassen. Wird das Grundbuch als maschinell geführtes Grundbuch geführt, sind die eingehenden Eintragungsanträge in einem vereinfachten Eingangsregister nach dem Muster in Anlage 3 zu erfassen; über die Erledigungen ist neben dem Verzeichnis der unerledigten Eintragungsanträge (Markentabelle) ein vereinfachtes Erledigungsregister nach dem Muster in Anlage 4 zu führen. Jede mindestens einen Eintragungsantrag beinhaltende Urkunde ist nur einmal zu zählen, unabhängig von der Anzahl der beigefügten Anträge, betroffenen Rechte oder erforderlichen Eintragungen.
27.
Behandlung der Anträge durch die Geschäftsstelle
 
a)
Nach Anbringung des Eingangsvermerkes ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Referat des Grundbuchamts oder der zuständigen Zweigstelle zuzuleiten. Der Eingang und sein Zeitpunkt sind der zuständigen Stelle sofort fernmündlich mitzuteilen. Der dort zuständige Bedienstete stellt fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und weist hierauf gegebenenfalls beim Eingangsvermerk hin. Sodann legt er den Antrag mit den Grundakten oder dem Kontrollblatt dem Rechtspfleger vor.
 
b)
Bezieht sich der Antrag auf mehrere im Bezirk des Grundbuchamts gelegene Grundstücke, für die mehrere Grundakten geführt werden, ist zu den anderen Grundakten eine Nachricht zu geben. In diese sind insbesondere Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs und des Verbleibs des Antrags aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn für die Erledigung teilweise die Hauptstelle und teilweise die Zweigstelle zuständig ist. Dem Rechtspfleger sind nach Möglichkeit alle Grundakten für die Grundstücke, auf die sich der Antrag bezieht, zusammen vorzulegen.
28.
Abgabe an ein anderes Grundbuchamt
 
a)
Ist für die Erledigung eines Eintragungsantrags nur ein anderes Grundbuchamt zuständig, soll der Antrag, wenn nicht der Rechtspfleger anderweitig entscheidet, an dieses abgegeben werden. Der Antragsteller oder die ersuchende Stelle ist von der Abgabe zu benachrichtigen.
 
b)
Ist für die Erledigung teilweise ein anderes Grundbuchamt zuständig, erledigt zunächst das Grundbuchamt, bei dem der Antrag eingegangen ist, den Antrag innerhalb seiner Zuständigkeit. Danach übersendet es die erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) davon, dem anderen Grundbuchamt und bewirkt gegebenenfalls die Mitteilung nach XVIII/4 MiZi. Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
 
c)
Sind neben dem angegangenen Grundbuchamt mehrere Grundbuchämter zuständig, verfährt das angegangene Grundbuchamt hinsichtlich jedes der anderen Grundbuchämter gemäß Buchstabe b.
 
d)
Buchstabe b Satz 2 und 3 sowie Buchstabe c sind nicht anzuwenden, wenn sich aus den Schriftstücken ergibt oder sonst bekannt geworden ist, dass der Antrag bereits bei jedem beteiligten Grundbuchamt gesondert gestellt wurde oder gestellt werden wird.
29.
Empfangsbestätigung

Dem Einlieferer eines Schriftstückes ist von der Geschäftsstelle auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu erteilen. Ein Schriftstück ist nur gegen eine Empfangsbestätigung oder einen sonstigen Nachweis zurückzugeben.

Zweiter Abschnitt
Eintragungen

30.
Eintragungsverfügung
 
a)
Wird der Eintragungstext durch den Rechtspfleger an einem Datensichtgerät erstellt und anschließend durch einen anderen Bediensteten in das Grundbuch eingedruckt, genügt als Eintragungsverfügung die schriftliche Anordnung der Eintragung des gespeicherten Textes in das Grundbuch. In der Anordnung ist die Grundbuchstelle, an der die Eintragung zu bewirken ist, unter Angabe des Blattes sowie wahlweise der Abteilung und der Spalte oder der Maskenart zu bezeichnen. Der Wortlaut der verfügten Eintragung ergibt sich bis zur Übernahme in das Grundbuch aus der Anordnung und dem gespeicherten Eintragungstext. Die Übernahme von Eintragungstexten in das Grundbuch und das Handblatt, die Herstellung der Grundpfandrechtsbriefe und die Herstellung der Mitteilung setzen stets voraus, dass eine Anordnung nach Satz 1 vorliegt.
 
b)
Führt der Rechtspfleger die Eintragung selbst aus, hat er die Vornahme der Eintragung unter Angabe des Tages der Ausführung in den Grundakten zu vermerken.
 
c)
Wird eine Eintragungsvoraussetzung als offenkundig angesehen, ist dies aktenkundig zu machen.
 
d)
Die Eintragungsverfügung ist zu den Grundakten zu nehmen. Wird bei Beteiligung mehrerer Grundakten nicht zu jeder Grundakte eine Eintragungsverfügung gefertigt, ist in den Grundakten, zu denen keine Eintragungsverfügung genommen wird, auf die Stelle hinzuweisen, wo sich die Eintragungsverfügung befindet.
31.
Herstellung der Eintragung

Für Eintragungen in das Grundbuch dürfen nur Geräte verwendet werden, die eine kräftige und haltbare Schrift liefern. Für handschriftliche Eintragungen ist schwarze und für Rötungen rote Pastentinte zu verwenden, die den Anforderungen der DIN 16554 entspricht.

32.
Unterzeichnung, Angabe des Eintragungstages
 
a)
Die Eintragung ist durch den Rechtspfleger zu unterzeichnen. Hierbei ist der Tag der Eintragung anzugeben.
 
b)
Als Tag der Eintragung in das Grundbuch ist der Tag anzusehen, an dem die Eintragung durch den Rechtspfleger unterschrieben wird. Deshalb darf bei der Herstellung des Eintragungstextes der Tag der Eintragung nur angegeben werden, wenn die zeitliche Übereinstimmung des Vollzugs der Unterschrift im Grundbuch mit dem angegebenen Tag sichergestellt ist.
33.
Verbesserungen von Schreibfehlern und Rötungen
 
a)
Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, dass die fehlerhaften Wörter, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und, soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltzeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Wörter, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. Vor dem Unterschreiben ist die Berichtigung zu überprüfen.
 
b)
Sonstige Schreibversehen, die vor dem Unterschreiben bemerkt werden, insbesondere unrichtige Zahlen, können durch den Rechtspfleger oder mit dessen Genehmigung berichtigt werden, wenn dadurch der ursprünglich eingeschriebene Text nicht unleserlich oder unübersichtlich wird. Die Berichtigung ist am Ende des Textes zu bescheinigen.
 
c)
Ergibt sich sonst Anlass zur Berichtigung von Schreibversehen, ist die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung vorzulegen. Das gilt auch, wenn eine versehentliche Rötung beseitigt werden soll. Die Rötung ist in der Weise zu berichtigen, dass der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.
34.
Eintragungen zur Bezeichnung der Grundstücke im Bestandsverzeichnis
 
a)
In der Spalte 3 a/b des Bestandsverzeichnisses sind die Bezeichnungen der Gemarkung und darunter die Flurstücksnummern einzutragen. Die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung unterbleibt, wenn diese Bezeichnung mit der Bezeichnung des Grundbuchbezirks übereinstimmt. Soweit Fluren vorhanden sind, wird deren Nummer unter Voransetzung des Wortes „Flur“ in einer eigenen Zeile im Anschluss an die Bezeichnung der Gemarkung angegeben.
 
b)
Sind die Lage und die Wirtschaftsart des Flurstücks im amtlichen Verzeichnis der Grundstücke ausgewiesen, sind diese unter der dort verwendeten Bezeichnung in der Spalte 3 c einzutragen.
35.
Eintragung von Gesamtrechten
 
a)
Ist das Grundbuchamt bei der Eintragung von Gesamtrechten nicht selbst für die Eintragung bei allen Grundstücken zuständig und wird die Mithaft der Grundstücke, deren Grundbuchblätter es nicht führt, zugleich mit der Eintragung des Rechts vermerkt, soll vorher bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern angefragt werden, ob die Grundstücke in den Eintragungsunterlagen grundbuchmäßig richtig bezeichnet sind.
 
b)
Zur Durchführung des § 48 Grundbuchordnung bewirkt das Grundbuchamt die Mitteilung nach XVIII/4 MiZi. Im Fall des Buchstaben a ist die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke mit den eingehenden Mitteilungen der anderen Grundbuchämter zu vergleichen. Ist die Mithaft der anderen Grundstücke noch nicht vermerkt oder ergeben sich Unstimmigkeiten, sind die Mitteilungen dem Rechtspfleger vorzulegen.
 
c)
Sofern nicht nach Nummer 28 Buchst. b und c zu verfahren ist, ist in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Antrag auf Eintragung des Gesamtrechtes auch bei den anderen Grundbuchämtern gestellt wird.

Erster Abschnitt
Mitteilungen zum Liegenschaftskataster

41.
Durchführung der Mitteilungen

Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuches nach XVIII/1 MiZi gelten die folgenden Besonderheiten:

 
a)
Beim Grundbuchamt wird eine Kopie des ALB der Vermessungsverwaltung geführt. Die Mitteilung erfolgt direkt durch Eingabe der Daten beim Grundbuchamt und Datenaustausch (Datenfernübertragung oder Übergabe eines Datenträgers) zwischen Grundbuchamt und Vermessungsamt.
 
b)
Ist ein Datenaustausch oder eine Datenübertragung nicht möglich, stellt das Grundbuchamt sicher, dass die Mitteilung nachgeholt wird oder in Papierform erfolgt.

Zweiter Abschnitt
Änderung der Bestandsangaben

42.
Auszüge aus Veränderungsnachweisen
 
a)
Das Grundbuchamt erhält vom Vermessungsamt laufend Auszüge aus den Veränderungsnachweisen. Auf Grund dieser Auszüge ändert das Grundbuchamt die Bestandsangaben im Grundbuch.
 
b)
Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Unstimmigkeiten in das Grundbuch übernommen werden, soll das Grundbuchamt in Verbindung mit dem Vermessungsamt die Sache aufklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihre Interessen zur Mitwirkung veranlassen.
43.
Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen
 
a)
Die Bestandsangaben sind in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Abs. 1 GBV ist entsprechend anzuwenden. Sofern die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, kann die neue Angabe unter oder über der rot zu unterstreichenden bisherigen Angabe eingetragen werden.
 
b)
Von der Veränderung oder Berichtigung ist der Eigentümer zu benachrichtigen, wenn sie mit einer Änderung der Gemarkung, der Flur, der Flurstücksnummer oder des Bestandes der Flurstücke verbunden ist.

Erster Abschnitt
Herstellung der Briefe

44.
Entwurf des Briefes
 
a)
Für jeden Grundpfandrechtsbrief ist ein Entwurf zu fertigen. Die Gruppe und die Nummer des für die Herstellung des Briefes verwendeten Vordrucks sind auf dem Entwurf des Briefes nachzutragen, sobald der Brief hergestellt wurde. Der Entwurf bleibt bei den Grundakten. Statt des Entwurfes kann auch eine Ablichtung oder ein Ausdruck des Grundpfandrechtsbriefes zu den Grundakten genommen werden.
 
b)
Falls der Entwurf Bezugnahmen auf Schriftstücke enthält, ist von diesen eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) zu den Grundakten zu nehmen, soweit nicht schon auf Grund anderer Vorschriften eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu bringen ist.
 
c)
Die Buchstaben a und b gelten entsprechend für nachträgliche Vermerke auf den Grundpfandrechtsbriefen.
 
d)
Wird ein Teilbrief hergestellt, ist auf dem Entwurf bei der Wiedergabe des bisherigen Briefes auch dessen Gruppe und Nummer anzugeben.
 
e)
Teilt ein Notar, der einen Teilbrief hergestellt hat, die Gruppe und die Nummer des Teilbriefes sowie den Betrag, auf den er sich bezieht, dem Grundbuchamt, das den Stammbrief ausgestellt hat, mit, hat das Grundbuchamt diese Angaben auf dem Entwurf des Stammbriefes zu vermerken.
 
f)
Bei Schreibversehen ist nicht zu radieren, sondern ein neuer Vordruck zu verwenden. Schreibversehen in nachträglichen Vermerken auf Briefen sind zu berichtigen; der ursprüngliche Text muss jedoch leserlich bleiben. Die Berichtigung ist am Schluss des Vermerkes zu bescheinigen.
 
g)
Die Geschäftsnummer und sonstige Vermerke über die geschäftliche Erledigung sind nicht auf den Briefen anzubringen.
45.
Briefvordrucke

Für die Ausfertigung der Grundpfandrechtsbriefe dürfen nur die bundeseinheitlich gestalteten amtlichen Vordrucke A, B und C verwendet werden. Der Vordruck C ist insbesondere für die auf den Vordrucken A und B nicht angegebenen Fälle bestimmt, zum Beispiel für Rentenschuldbriefe.

46.
Grundpfandrechtsbriefe bei Gesamtrechten
 
a)
Die beteiligten Grundbuchämter haben bei Gesamtrechten Übereinstimmung herbeizuführen, welches Grundbuchamt die einzelnen Briefe miteinander verbindet.
 
b)
Bei Änderungen und Ergänzungen von Briefen, für die mehrere Grundbuchämter zuständig sind, hat in der Regel das Grundbuchamt, bei dem der Brief eingereicht wird, die Verbindung zu lösen und die einzelnen Briefe unter Hinweis auf den Antrag mit einer Bescheinigung der Vollzähligkeit des Gesamtbriefes sowie gegebenenfalls mit den erforderlichen Unterlagen an die beteiligten Grundbuchämter zu übersenden. Diese Grundbuchämter senden nach der Änderung oder Ergänzung der Einzelbriefe diese an das absendende Grundbuchamt zum Zwecke der Wiederherstellung des Gesamtbriefes zurück. Soweit dies zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn nur zwei Grundbuchämter zuständig sind, kann das zuerst mit der Sache befasste Grundbuchamt nach Ergänzung oder Änderung seines Einzelbriefes die Vorgänge ohne Verbindung der Briefe an das andere Grundbuchamt zur weiteren Bearbeitung und Wiederherstellung des Gesamtbriefes senden.
 
c)
Zur vorgeschriebenen Verbindung ist eine Schnur in den Farben Weiß und Grün zu verwenden.
47.
Aushändigung des Briefes
 
a)
Über die Aushändigung neuer Grundpfandrechtsbriefe und die Rückgabe eingereichter Briefe muss sich ein Nachweis bei den Grundakten befinden. Wird der Brief in der Amtsstelle oder durch einen Bediensteten des Grundbuchamts ausgehändigt, hat der Empfänger den Empfang schriftlich zu bestätigen. Die Übersendung durch die Post erfolgt durch Einschreiben gegen Rückschein. Auf dem Rückschein ist die Geschäftsnummer anzugeben. Ist der Empfänger ein Notar, ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse, genügt die Versendung mit Einschreiben oder durch einfachen Brief mit Empfangsbestätigung.
 
b)
Sind dem Empfänger mehrere Briefe zu übersenden, können diese zu einer Sendung zusammengefasst werden. Auf dem Rückschein sind sämtliche Geschäftsnummern zu vermerken. Der vom Empfänger vollzogene Rückschein oder der Beleg für die Versendung mit Einschreiben ist zu den Grundakten eines der beteiligten Grundbuchblätter zu nehmen, in den anderen Grundakten ist auf die Stelle zu verweisen, an der sich der Rückschein befindet.

Zweiter Abschnitt
Bezug und Prüfung der Briefvordrucke

48.
Bestellung der Briefvordrucke
 
a)
Die bundeseinheitlich gestalteten Vordrucke werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Gerichte haben bei der Bestellung der Vordrucke die von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung gestellten Bestellscheinsätze zu verwenden. Der Bestellscheinsatz ist in fünffacher Fertigung auszufüllen und bis zum 30. Juni eines jeden Jahres auf dem Dienstweg dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden zu übersenden.
 
b)
Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden übersendet die Bestellscheine der Gerichte gesammelt je in vierfacher Fertigung an die Bundesdruckerei in Berlin. Der Sendung ist eine Zusammenstellung der Gerichte, die Bestellungen aufgegeben haben, in dreifacher Fertigung beizufügen. In der Zusammenstellung sind bei jedem Gericht die bestellten Vordrucke aufgeschlüsselt nach den einzelnen Vordruckarten anzugeben. Die Bestellungen für das folgende Kalenderjahr müssen bis zum 20. Juli des vorangegangenen Jahres bei der Bundesdruckerei eingehen. Bestellungen für Zweigstellen sind von dem Gericht vorzunehmen, zu dem die Zweigstelle gehört.
 
c)
Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellmenge beträgt 100 Stück für jede Gruppe.
49.
Lieferung der Briefvordrucke

Die Bundesdruckerei sendet die Vordrucke unmittelbar an die Gerichte und fügt der Lieferung zwei Fertigungen des Bestellscheinsatzes bei. Eine Fertigung ist unverzüglich mit der Empfangsbestätigung auf dem Dienstweg dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden zu übersenden, die andere verbleibt bei den Nachweisungen des Gerichts. Die Bundesdruckerei erteilt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden eine Rechnung über die an die Gerichte ausgelieferten Vordrucke. Nach Eingang der Empfangsbestätigungen der Gerichte ist die Rechnung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden zu begleichen. Nach Eingang sind die Briefvordrucke auf Vollständigkeit und fortlaufende Nummernfolge zu überprüfen.

Dritter Abschnitt
Verwahrung der Briefvordrucke

50.
Bestellung eines Bediensteten für die Verwahrung

Den Vordruckbestand hat ein durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts zu bestimmender Bediensteter unter sicherem Verschluss zu verwahren. Von ihm sind die Vordrucke auch zu beziehen, wenn ein Notar sie zur Herstellung von Teilbriefen benötigt.

51.
Nachweisung
 
a)
Der Verbleib eines jeden Vordrucks muss in einwandfreier Weise nachgewiesen werden können. Die Vordrucke dürfen daher nur dem Verwahrungsbeamten zugänglich sein. Sie dürfen insbesondere nicht summarisch an die einzelnen Grundbuchreferate abgegeben und dort zum allmählichen Verbrauch aufbewahrt werden.
 
b)
Der Verwahrungsbedienstete hat für jede Vordruckart getrennt eine Nachweisung zu führen, die nach dem Muster in Anlage 6 einzurichten ist. Die Nachweisungen sind dauernd aufzubewahren.
 
c)
Empfänger des Vordrucks im Sinne der Spalten 6 und 7 der Ausgabenachweisung ist, wenn das Grundbuchamt selbst den Brief erteilt, derjenige, dem die Herstellung der Reinschrift des Briefes obliegt. Wird ein Teilbrief von einem Notar hergestellt, ist dieser als Empfänger zu bezeichnen; in Spalte 5 ist dann seine Geschäftsnummer anzugeben, und statt der Unterzeichnung in Spalte 7 genügt ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das zu den Sammelakten zu nehmen ist; in Spalte 7 ist gegebenenfalls auf die Sammelakten zu verweisen.
 
d)
Wird ein Vordruck unverwendbar, zum Beispiel wegen Beschmutzung oder Verschreibens, ist er an den Verwahrungsbediensteten zurückzugeben und von diesem unter Beteiligung eines durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts bestimmten weiteren Bediensteten alsbald zu vernichten. Die Vernichtung ist in Spalte 7 der Ausgabenachweisung hinter dem Aushändigungsvermerk von beiden Bediensteten zu bescheinigen.
 
e)
Die Nachweisung und die Belege hierzu sind jährlich mindestens einmal durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts oder einen von ihm beauftragten Bediensteten zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vordrucke unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden und ob die nach der Nachweisung nicht verausgabten Vordrucke als Bestand vorhanden sind.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsJMBl. 1999 Nr. 5, S. 85

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 29. Mai 1999

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001