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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulkonferenzordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulkonferenzordnung vom 30. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulkonferenzordnung

Vom 30. Juli 2004

Aufgrund von § 43 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Schulkonferenzen (Schulkonferenzordnung – SchuKO) vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S. 1450) wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird die Angabe „(Schulkonferenzordnung – SchuKO)“ durch die Angabe „(Schulkonferenzverordnung – SchulKonfVO)“ ersetzt.
  2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) An Schulen, an denen die Zahl der Lehrerstellen zu gering ist, um die Besetzung der Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 und 4 SchulG zu ermöglichen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder wie folgt:
    1. Die Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 SchulG besteht bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und zwei Vertretern der Lehrer, dem Vorsitzenden des Elternrates als stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter der Eltern sowie dem Schülersprecher und einem weiteren Vertreter der Schüler.
    2. Die Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 4 SchulG besteht bei Schulen mit weniger als sieben Lehrerstellen aus dem Schulleiter als Vorsitzenden und fünf Vertretern der Lehrer sowie dem Vorsitzenden des Elternrates oder dem Schülersprecher als stellvertretenden Vorsitzenden und vier Vertretern des Elternrates oder des Schülerrates;
      bei Schulen mit weniger als fünf Lehrerstellen reduziert sich die Zahl der Vertreter der Lehrer auf drei und die Zahl der Vertreter des Elternrates oder des Schülerrates auf zwei Vertreter.“
  3. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „stimmberechtigten Lehrer“ durch das Wort „Stimmberechtigten“ ersetzt.
  4. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates.“
  5. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Klasse“ durch das Wort „Klassenstufe“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 353

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2004