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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien vom 10. September 1998 (SächsGVBl. S. 495)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Vom 10. September 1998

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271),
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien – BGySO) vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. ll85, ber. 1994 S. 292) wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271),
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchuiG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272):“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Im dritten Teil wird die Angabe „§ 11 Fremdsprachenvoraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife“ durch die Angabe „§ 11 Fremdsprachenunterricht“ ersetzt.
b)
Der vierte Teil wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 14 bis 19 wie folgt gefasst:
„§ 14 Klassenarbeiten
§ 15 Klausuren, Belegarbeit
§ 16 Kurzkontrollen
§ 17 Mündliche und praktische Leistungen
§ 18 Bewertung im Fach Sport
§ 19 Hausaufgaben“.
bb)
Im dritten Abschnitt wird die Angabe „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife֧“ durch die Angabe „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“ ersetzt.
c)
Der sechste Teil wird wie folgt geändert:
aa)
Im zweiten Abschnitt wird die Angabe „§ 35 Kursangebot und Hinweise zur Kurswahl“ durch die Angabe „§ 35 Kursangebot“ ersetzt.
bb)
Im dritten Abschnitt wird die Angabe „§ 44 Zulassung zur Abiturprüfung“ durch die Angabe „§ 44 Besondere Lernleistung“ ersetzt und nach dieser Angabe die Angabe „§ 45 Zulassung zur Abiturprüfung“ angefügt.
cc)
Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt - Abiturprüfung
§ 46 Prüfungsausschuss
§ 47 Fachausschüsse
§ 48 Verfahren, Protokoll
§ 49 Schriftlicher Abiturprüfungsteil
§ 50 Mündlicher Abiturprüfungsteil
§ 51 Nachteilsausgleich
§ 52 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
§ 53 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 54 Schlusssitzung“.
dd)
Der fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt - Wiederholung
§ 55 Wiederholung einer Jahrgangsstufe
§ 56 Kurswahl bei Wiederholung“.
ee)
Der sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt - Abiturprüfung für Schulfremde
§ 57 Teilnehmer
§ 58 Zulassung
§ 59 Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung
§ 60 Bewertung, Gesamtqualifikation
§ 61 Zeugnis
§ 62 Wiederholung der Schulfremdenprüfung“.
d)
Der siebte Teil wird wie folgt gefasst:
„Siebter Teil- Schlussbestimmungen
§ 63 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
3.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen beruflichen Gymnasien der Fachrichtungen
1.
Agrarwissenschaft,
2.
Ernährungswissenschaft,
3.
Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten
a)
Bautechnik,
b)
Datenverarbeitungstechnik,
c)
Elektrotechnik,
d)
Maschinenbautechnik und
4.
Wirtschaftswissenschaft
im Freistaat Sachsen.“
4.
§ 2 erhält folgende Fassung:
 
§ 2
Aufbau und Bildungsziel
 
(1) Das berufliche Gymnasium umfasst die Einführungsphase (Klassenstufe 11) und die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13).
 
(2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsfeldbezogene Unterrichtsfächer.
 
(3) Den Abschluss des beruflichen Gymnasiums bildet die Abiturprüfung mit der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Nicht aufgenommen werden Schüler,
1.
denen bereits einmal die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist oder
2.
die bereits einmal an der Abiturprüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife teilgenommen haben.“
b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) In die Klassenstufe 11 der beruflichen Gymnasien können aufgenommen werden:
1.
Schüler, die die Klassenstufe 10 einer Mittelschule oder einer vergleichbaren allgemeinbildenden Schule besucht haben und dort den Realschulabschluss oder einen gleich wertigen Abschluss mit mindestens dreimal der Note ,gut‘ in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache, Physik, Chemie und Biologie erreicht haben. Jedes der übrigen genannten Fächer soll mindestens die Note ,befriedigend‘ aufweisen. Die Durchschnittsnote aller Fächer muss in der Regel besser als 2,5 sein;
2.
Schüler von Gymnasien mit dem Versetzungszeugnis von Klassenstufe 10 nach der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder dem Nachweis des Realschulabschlusses;
3.
Schüler mit einem Realschul- oder gleichwertigem Abschluss, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn ihre Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis für den Realschulabschluss oder den gleichwertigen Abschluss besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ab Klassenstufe 5 unterrichteten Fremdsprache keine Note schlechter als ,befriedigend‘ sein darf, und die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule besser als 2,5 sein muss. Der erlernte Beruf soll der Fachrichtung des gewählten beruflichen Gymnasiums entsprechen.
 
(4) Schüler, die die Notenanforderungen nach Absatz 3 Nr. I nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als 3,0 ist, können auch dann in berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. In diesem in der Regel mindestens 20-minütigen Gespräch soll der Schüler grundlegendes Verständnis in den für die gewählte Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums maßgeblichen Fachinhalten nachweisen. Das Eignungsgespräch stützt sich im Wesentlichen auf Inhalte der Klassenstufe 10 der Mittelschule, und zwar für die Fachrichtung Agrarwissenschaft auf das Fach Biologie, für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft auf das Fach Chemie, für die Fachrichtung Technikwissenschaft auf das Fach Physik und für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft auf das Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung. Das Eignungsgespräch wird vom Schulleiter gemeinsam mit einem Lehrer durchgeführt, der das fachrichtungsbestimmende Leistungsfach unterrichtet. Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen.“
d)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
6.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben
1.
die Fachrichtung des beruflichen Gymnasiums,
2.
bei der Fachrichtung Technikwissenschaft der Schwerpunkt,
3.
die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in den erlernten Fremdsprachen.“
b)
Der Binnenabsatz nach Satz 1 wird aufgehoben.
c)
In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 4 oder 5“ durch die Angabe „Abs. 5 oder 6“ ersetzt.
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „der gleichen Fachrichtung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
75 vom Hundert an Schüler mit Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zweite Alternative sowie an Schüler nach § 4 Abs. 4;
2.
10 vom Hundert an Schüler von Gymnasien mit Versetzungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 erste Alternative;
3.
10 vom Hundert an Schüler mit Berufsabschluss nach § 4 Abs. 3 Nr. 3;
4.
5 vom Hundert an Härtefälle nach § 4 Abs. 5 und 6.“
c)
In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird das Wort „fortzuführende“ jeweils durch die Angabe „der ab Klassenstufe 5 unterrichteten“ ersetzt.
8.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
§ 7
Verweildauer
 
Die Verweildauer am beruflichen Gymnasium beträgt mindestens drei, höchstens vier Jahre. Sie kann um den für die Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Zeitraum von einem Jahr überschritten werden.“
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Schüler, denen die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und die das berufliche Gymnasium verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis, das dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Muster entspricht.“
c)
In Absatz 3 Nr. 5 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.
10.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Richtung“ durch das Wort „Fachrichtung“ ersetzt.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Angabe „, bei der Aufnahme in die Klassenstufe 11 spätestens“ eingefügt.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Vorlage des die Aufnahmevoraussetzungen nachweisenden Abschluss- oder Versetzungszeugnisses sowie der Klassenbildung am jeweiligen beruflichen Gymnasium.“
12.
§ 11 erhält folgende Fassung:
 
§ 11
Fremdsprachenunterricht
 
(1) Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife im beruflichen Gymnasium setzt voraus, dass die Schüler über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht in zwei Fremdsprachen besucht haben. Als Fremdsprachen sind Englisch, Russisch und Französisch zugelassen, weitere können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.
 
(2) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die erste Fremdsprache, wenn sie mindestens sechs Jahre in dieser unterrichtet worden sind. In der Klassenstufe 11 ist diese Fremdsprache zu besuchen.
 
(3) Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache
1.
durch Teilnahme am Unterricht in Klassenstufe 11 auf ,Niveau fortgeführter Fremdsprachen ‘ (Niveau A), wenn sie diese Fremdsprache von Klassenstufe 7 bis 10 besucht haben, oder
2.
durch Teilnahme am Unterricht von Klassenstufe 11 bis einschließlich Jahrgangsstufe 13 in einer vom beruflichen Gymnasium angebotenen Fremdsprache auf ,Niveau neu begonnener Fremdsprache‘ (Niveau B). Für diese Schüler ist die Abwahl der ersten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 12 möglich.
 
(4) Wer gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 in das berufliche Gymnasium aufgenommen wurde, erfüllt die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache, wenn er nach durchgehendem Besuch des Unterrichts in dieser Fremdsprache ab Klassenstufe 7 im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note ,ausreichend‘ erreicht hat.“
13.
In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen.
14.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „49“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Klausuren“ die Worte „und einer Belegarbeit“ eingefügt.
c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Gewichtung der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Lehrers. Im Regelfall soll beiden Teilbewertungen das gleiche Gewicht zukommen. Die Festlegung von Kriterien für die Ermittlung der Teilbewertungen ist Aufgabe der Fachkonferenz. Der Lehrer gibt zu Beginn des Schuljahres und des Kurshalbjahres die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise den Schülern bekannt.“
d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Über die Leistungen der Schüler führt der Lehrer regelmäßig Aufzeichnungen.“
15.
Die§§ 14 bis 19 erhalten folgende Fassung:
 
§ 14
Klassenarbeiten
 
(1) Klassenarbeiten werden in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, also nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung, und nicht ohne vorherige Ankündigung geschrieben.
 
(2) In Klassenstufe 11 werden in allen Fächern, mit Ausnahme von Sport, Klassenarbeiten geschrieben. Die Zahl der Klassenarbeiten wird in den Fachkonferenzen festgelegt. In jedem Schulhalbjahr werden in Fächern mit drei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten, in Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit geschrieben. Die Arbeitszeit beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten.
 
(3) In der Regel soll ein Schüler nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben.
 
§ 15
Klausuren, Belegarbeit
 
(1) In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I mindestens je zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen. Klausuren sind anzukündigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
(2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II mindestens je eine Klausur anzufertigen.
 
(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten. Im Fach Deutsch kann die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen.
 
(4) In den schriftlichen Prüfungsfächern kann vor der Abiturprüfung eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden.
 
(5) Schüler, die das Fach Deutsch weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in Deutsch als Grundkursfach teil. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler im Kurshalbjahr 13/II als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.
 
(6) Schüler der Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft, die Deutsch als erstes Prüfungsfach und Physik als drittes oder viertes Prüfungsfach gewählt haben, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung in Mathematik als Grundkursfach teil. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(7) Schüler, die in der fortgeführten Fremdsprache nicht sechs Jahre kontinuierlichen Unterricht nachweisen und diese Fremdsprache weder als erstes noch als drittes Prüfungsfach wählen, müssen in diesem Fach an der schriftlichen Abiturprüfung teilnehmen. Absatz 5 Sa.tz 2 gilt entsprechend.
 
(8) Als schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jeder Schüler während eines Kurshalbjahres der Qualifikationsphase eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. Diese geht wie eine zusätzliche Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein.
 
§ 16
Kurzkontrollen
 
Kurzkontrollen sind kurze schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit oder der gestellten Hausaufgaben. Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen.
 
§ 17
Mündliche und praktische Leistungen
 
(1) Über das Schuljahr verteilt sind mündliche Leistungen vom Schüler abzufordern und deren Ergebnisse festzuhalten.
 
(2) Praktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in Bildender Kunst, Musik und bei Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen.
 
§ 18
Bewertung im Fach Sport
 
Im Fach Sport wird die Gesamtbewertung aus den in den einzelnen Sportarten erteilten Bewertungen gebildet. Die Gewichtung der Einzelbewertungen erfolgt entsprechend den zeitlichen Anteilen im Schul- oder Kurshalbjahr.
 
§ 19
Hausaufgaben
 
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass der Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen kann. Der Lehrer ist verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Die Ferien sind von den Hausaufgaben freizuhalten.“
16.
In § 20 Abs. 3 werden die Worte „schulischen Leistungsermittlungen wie“ gestrichen.
17.
§ 21 erhält folgende Fassung:
 
§ 21
Täuschungshandlungen
 
(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.
 
(2) Stellt der Lehrer eine Täuschungshandlung fest, muss der Schüler das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. Der Leistungsnachweis wird mit der Note ,ungenügend‘ unter Angabe des Grundes bewertet.“
18.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Klassenlehrer“ die Worte „oder Tutor“ eingefügt.
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Schüler, die durch ihr Verhalten die Anfertigung eines schriftlichen Leistungsnachweises stören, werden von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Bei Ausschluss von einem schriftlichen Leistungsnachweis wird dieser mit ‚ungenügend‘ bewertet.“
19.
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit oder eine Klausur und hat der Schüler dieses Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin diese Leistung nachzuholen ist.“
20.
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Worte „für ihre“ durch die Worte „über alle“ und das Wort „Zeugnis“ durch das Wort „Jahreszeugnis“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Worte „für jedes“ durch die Worte „nach jedem“ ersetzt.
c)
Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen. d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
 
„(6) Alle Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde herausgegebenen Mustern entsprechen.“
21.
§ 28 erhält folgende Fassung:
 
§ 28
Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
 
(1) Im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife werden die Leistungen der Jahrgangsstufen 12 und 13, die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote ausgewiesen.
 
(2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden in das Zeugnis aufgenommen, ohne in die Durchschnittsnote einzugehen.“
22.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ein Ausgleich von Noten verschiedener Fächer ist mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführter Fremdsprache möglich. In den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich für die beruflichen Gymnasien der Fachrichtung
1.
Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
2.
Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
3.
Technikwissenschaft im Fach Technik und
4.
Wirtschaftswissenschaft im Fach Betriebswirtschaftslehre kann die Note ,mangelhaft‘ höchstens einmal durch die Note ,gut‘ oder ,sehr gut‘ in einem dieser Fächer ausgeglichen werden. In den Fächern, die nicht in Satz 2 genannt werden, kann die Note ,mangelhaft‘ höchstens einmal durch die Note ,gut‘ oder ,sehr gut‘ in einem anderen Fach ausgeglichen werden.“
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
23.
§ 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
24.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Versetzung“ durch das Wort „Versetzungsentscheidung“ ersetzt.
25.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Grundkurse führen in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein. Es werden wesentliche Arbeitsmethoden vermittelt und Zusammenhänge im Fach sowie über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar gemacht.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Leistungskurse vermitteln eine exemplarisch vertiefte wissenschaftspropädeutische Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang. Sie sind auf die Verdeutlichung der Komplexität und des Aspektreichtums des Faches sowie auf eine vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden mit dem Ziel der selbständigen Anwendung, Übertragung und theoretischen Reflexion gerichtet. Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse dienen in besonderer Weise einer berufsfeldbezogenen Schwerpunktsetzung.“
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In besonderen Ausnahmefallen können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Leistungskurse auch durch Zusatzkurse zu den Grundkursen gebildet werden.“
26.
§ 33 Abs. I Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Außerdem steht er den Erziehungsberechtigten und Lehrern als Berater zur Verfügung.“
27.
§ 34 erhält folgende Fassung:
 
§ 34
Unterrichtsangebot, Aufgabenfelder
 
(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich. In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen oder nur in Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet.
 
(2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen der Schüler gemäß §§ 36 und 37 die zu belegenden Kurse wählt, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:
1.
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) für alle Fachrichtungen mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Bildende Kunst, Literatur und Musik;
2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld Il) für alle Fachrichtungen mit dem Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde sowie
a)
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft mit dem Fach Wirtschaftslehre/Recht und
b)
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit den Fächern Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen sowie Wirtschaftsgeographie;
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld Ill) für alle Fachrichtungen mit dem Fach Mathematik sowie
a)
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Physik, Chemie und Informatik,
b)
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft mit den Fächern Ernährungslehre mit Chemie, Biologie, Physik und Informatik,
c)
für die Fachrichtung Technikwissenschaft mit den Fächern Technik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik und
d)
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit den Fächern Physik, Chemie, Biologie und Informatik.
 
Die Fächer Sport, Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
 
(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen des beruflichen Gymnasiums weitere, nicht unter § 11 Abs. 1 genannte Fremdsprachen sowie
1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Umweltanalytik,
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Lebensmitteltechnologie,
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft die Fächer Technik-Ergänzung und Physik-Ergänzung,
4.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Kaufmännische Präsentation. Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden.“
28.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
§ 35
Kursangebot
“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Richtungen“ wird durch das Wort „Fachrichtungen“ ersetzt.
bb)
Vor dem Wort „Stundentafel“ wird das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
c)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
29.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In den vier Kurshalbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens 25 Grundkurse zu besuchen.“
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Folgende Grundkurse sind verbindlich zu besuchen, sofern die Fächer nicht als Leistungsfächer belegt wurden:
1.
im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
2.
in einer Fremdsprache gemäß § 11 Abs. 1 die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13, bei Schülern, die erst in Klassenstufe 11 mit der zweiten Fremdsprache begonnen haben, in dieser Fremdsprache/Niveau B;
3.
in einem der Fächer Bildende Kunst, Literatur oder Musik die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12;
4.
in Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
5.
im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
6.
im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
7.
im Fach Religion oder im Fach Ethik die vier Grundk urse der Jahrgangsstufen 12 und 13;
8.
zusätzlich in
a)
den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht;
b)
der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13.“
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abhängig von der Fachrichtung und der Teilnahmeverpflichtung an der Fremdsprache wählt der Schüler noch ein weiteres Fach aus dem Pflichtbereich, das in den vier Grundkursen der Jahrgangsstufen 12 und 13 zu besuchen ist:
1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Physik, Chemie oder Informatik,
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Physik, Biologie oder Informatik,
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Physik, Chemie, Biologie oder Informatik und
4.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft die erste oder zweite Fremdsprache, Informatik oder Wirtschaftsgeographie.“
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
30.
§ 37 erhält folgende Fassung:
 
§ 37
Leistungskurse, Leistungsfächer
 
(1) Jeder Schüler wählt aus dem Angebot seiner Schule Leistungskurse in zwei Fächern des Pflichtbereichs, die erstes und zweites Prüfungsfach der Abiturprüfung sind. Erstes Leistungsfach ist Deutsch, Mathematik oder eine fortgeführte Fremdsprache. Als zweites Leistungsfach ist zu belegen:
1.
für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie (Aufgabenfeld III);
2.
für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie (Aufgabenfeld III);
3.
für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbautechnik (Aufgabenfeld III);
4.
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen (Aufgabenfeld II);
 
(2) Eine Fremdsprache kann als Leistungsfach nur gewählt werden, wenn der Schüler diese bereits in Klassenstufe 11 auf Niveau A erfolgreich besucht hat.“
31.
§ 38 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Schulleiter unterbreitet das Kursangebot für die Qualifikationsphase, in dessen Rahmen die Schüler das erste Leistungsfach und die Grundkurse wählen. Leistungskurse und die Grundkurse des dritten und vierten Prüfungsfaches werden für die gesamte Qualifikationsphase gewählt. Im Übrigen werden die Grundkurse in der Regel für eine Jahrgangsstufe gewählt. In der Jahrgangsstufe 13 können nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden. Durch die Wahl eines Grund- oder Leistungskurses in einem bestimmten Fach erwirbt der Schüler keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das erste Leistungsfach und die Grundkurse für das Fach Sport sind spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. Die Grundkursfächer außer Sport werden jeweils spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder Jahrgangsstufe 12 gewählt. Nach Durchführung der Kurswahllegt der Schulleiter die Kurse fest.“
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „, bei Leistungskursen nur im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 12“ gestrichen.
32.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Worte „des Abiturs“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „Allgemeine“ ersetzt.
33.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Jeder Schüler bringt die Leistungen von 22 Grundkursen in einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein, von denen höchsten fünf Grundkurse mit weniger als fünf Punkten benotet sein dürfen.
(2) Folgende Grundkurse sind einzubringen:
1.
die Grundkurse aus den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I im dritten und vierten Abiturprüfungsfach;
2.
soweit nicht nach Nummer 1 oder als Leistungskurse bereits eingebracht, in allen Fachrichtungen des beruflichen Gymnasiums
a)
die vier Grundkurse im Fach Deutsch;
b)
vier Grundkurse in Fremdsprachen; bei Schülern, die die Voraussetzungen in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife durch Unterricht in einer Fremdsprache/Niveau B am beruflichen Gymnasium erfüllen und zusätzlich die fortgeführte Fremdsprache belegen, mindestens beide Grundkurse der Jahrgangsstufe 13 in der neu begonnenen Fremdsprache;
c)
zwei Grundkurse der Fächer Bildende Kunst, Literatur oder Musik;
d)
zwei Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde;
e)
die vier Grundkurse im Fach Mathematik;
f)
einen Grundkurs Religion oder Ethik, sofern diese Fächer an der Schule angeboten werden;
3.
soweit nicht nach Nummer 1 bereits eingebracht, zusätzlich
a)
für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie;
b)
für die anderen Fachrichtungen zwei Grundkurse im Fach Wirtschaftslehre/Recht.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „angerechnet“ durch das Wort „eingebracht“ ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
34.
In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Ergebnisse“ jeweils durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
35.
§ 42 erhält folgende Fassung:
 
§ 42
Abiturprüfungsbereich
 
Der Abiturprüfungsbereich, der aus den Abiturprüfungen und dem Kurshalbjahr 13/II in den vier Abiturprüfungsfächern besteht, wird ohne Einbringung einer besonderen Lernleistung wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:
1.
Summe der in den vier Prüfungen gemäß § 43 erreichten Punkte in vierfacher Wertung und
2.
Summe der in den vier Prüfungsfächern erreichten Punkte im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung.
 
(2) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung setzt sich die Gesamtqualifikation im Abiturprüfungsbereich aus
1.
der Summe der in den vier Prüfungen gemäß § 43 erreichten Punkte in dreifacher Wertung,
2.
der Summe der in den vier Prüfungsfächern erreichten Punkte im Kurshalbjahr 13/II in einfacher Wertung und
3.
der für die besondere Lernleistung erreichten Punktzahl in vierfacher Wertung zusammen.
 
(3) In zwei Abiturprüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
 
(4) Insgesamt müssen aus dem Abiturprüfungsbereich mindestens 100 von maximal 300 erreichbaren Punkten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
 
(5) Die Allgemeine Hochschulreife wird nicht zuerkannt, wenn in der Abiturprüfung die Leistung in einem Fach mit null Punkten bewertet wurde.“
36.
§ 43 erhält folgende Fassung:
 
§ 43
Teile und Fächer der Abiturprüfung
 
(1) Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil.
 
(2) Die Abiturprüfung findet in folgenden Fächern statt:
1.
Leistungsfach (P1): schriftlich, Dauer 240 bis 300 Minuten
2.
Leistungsfach (P2): schriftlich, Dauer 240 bis 300 Minuten
3.
Grundkursfach (P3): schriftlich, Dauer 180 bis 240 Minuten
4.
Grundkursfach (P4): mündlich, Dauer etwa 30 Minuten.
 
(3) Der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 seine Abiturprüfungsfächer aus dem Pflichtbereich. Die Wahl erfolgt schriftlich
1.
für das dritte Prüfungsfach spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13;
2.
für das vierte Prüfungsfach spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II. Zu dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Termin legt der Schüler auch fest, ob er eine besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringen wird.
 
(4) Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt. Die Termine werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Spätestens zu Beginn der zweiten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II muss sich der Schüler beim Schulleiter zur Teilnahme an der Abiturprüfung melden.
 
(5) Deutsch oder eine Fremdsprache ist verbindliches Prüfungsfach. Schüler, die das Fach Deutsch nicht als schriftliches Prüfungsfach wählen, nehmen an der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch als Grundkursfach teil. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler im Kurshalbjahr 13/Il als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.
 
(6) Mathematik ist verbindliches Prüfungsfach. In den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft kann die Prüfung in Mathematik durch zwei naturwissenschaftliche Prüfungen ersetzt werden, wobei das zweite Leistungsfach als eine Naturwissenschaft zählt und die zweite Naturwissenschaft Physik ist. Ist Deutsch erstes Prüfungsfach, nehmen die Schüler in diesem Fall an der schriftlichen Abiturprüfung in Mathematik als Grundkursfach teil. Die Prüfungsarbeit zählt für diese Schüler im Kurshalbjahr 13/II als zusätzliche Klausur, die doppelt gewertet wird.
 
(7) Bei der Wahl des dritten und vierten Prüfungsfaches müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1.
Durch die vier Prüfungsfächer müssen alle drei Aufgabenfelder des Pflichtbereiches abgedeckt sein.
2.
Es kann nur in einem Fach geprüft werden, in dem die vier Grundkurse in der Qualifikationsphase besucht worden sind.
3.
Deutsch kann nicht viertes Prüfungsfach sein.
4.
Bildende Kunst, Musik, Literatur, Religion, Ethik und Sport können nicht Prüfungsfach sein.
5.
Für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Ernährungswissenschaft und Technikwissenschaft gilt:
a)
Geschichte/Gemeinschaftskunde kann drittes oder viertes Prüfungsfach sein.
b)
Wirtschaftslehre/Recht kann nur viertes Prüfungsfach sein.
6.
Für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft gilt:
a)
Als drittes Prüfungsfach kann außer den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache eine Naturwissenschaft oder Geschichte/Gemeinschaftskunde gewählt werden.
b)
Wirtschaftsgeographie kann nicht Prüfungsfach sein.“
37.
§ 44 erhält folgende Fassung:
 
§ 44
Besondere Lernleistung
 
(1) Im Rahmen der für den Abiturprüfungsbereich vorgesehenen Gesamtpunktzahl können die Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. Besondere Lernleistungen sind:
a)
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern oder vom Bund geförderten oder aus einem internationalen Leistungswettbewerb,
b)
eine Jahresarbeit,
c)
die Aufarbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung.
 
(2) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem öffentlichen Kolloquium zu verteidigen. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass weder die besondere Lernleistung insgesamt noch wesentliche Bestandteile derselben bereits als Leistungsnachweise in die Bewertung eingegangen sind. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
 
(3) Für die Korrektur und Bewertung der besonderen Lernleistung gilt § 49, für die Durchführung des Kolloquiums § 50 entsprechend. Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die Dokumentation zweifach und das Kolloquium einfach. Enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile oder erwächst sie aus der Teilnahme an einem Leistungswettbewerb, so gehen fachpraktischer Anteil oder Wettbewerbsergebnis, schriftliche Leistung und mündliche Leistung zu gleichen Teilen in die Gesamtbewertung ein.“
38.
Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:
 
§ 45
Zulassung zur Abiturprüfung
 
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Schulleiter.
 
(2) Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 13, der
1.
die erforderlichen Kurse belegt hat und in die Gesamtqualifikation einbringen kann und
2.
die erforderliche Punktzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grund- und Leistungskurse erreicht hat oder unter Einschluss der Kursergebnisse im Kurshalbjahr 13/Il erreichen kann.
 
(3) Jeder zur Abiturprüfung zugelassene Schüler nimmt am schriftlichen Prüfungsteil teil. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nur -möglich, wenn aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation rechnerisch noch erreicht werden kann.
 
(4) Werden die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt, gilt die hieraus folgende Nichtzulassung als Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife. Dies ist dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.“
39.
Der bisherige § 45 wird aufgehoben.
40.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an
1.
als Vorsitzender ein Vertreter oder ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde; in der Regel ist das ein Schulleiter eines anderen beruflichen Gymnasiums,
2.
als Stellvertreter d.es Vorsitzenden der Schulleiter oder dessen Stellvertreter,
3.
alle Lehrer, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung Unterricht erteilt haben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, soweit dies insbesondere für die Durchführung der mündlichen Prüfung erforderlich ist.“
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
 
„(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bildung der Fachausschüsse,
2.
zeitliche Planung der mündlichen Prüfung,
3.
Entscheidung über Anträge auf zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1,
4.
Aufsicht über die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
5.
Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der schriftlichen Prüfungen, der Gesamtqualifikation der Prüfungsteilnehmer und der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife,
6.
Entscheidung bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung sowie bei ordnungswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit Prüfungen,
7.
Herbeiführung einer Entscheidung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet ist.
 
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 4 bis 7.
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
 
„(8) Über die Verhandlungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.“
41.
Die §§ 47 bis 51 erhalten folgende Fassung:
 
§ 47
Fachausschüsse
 
(1) Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den beruflichen Gymnasien eine oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der vom Kursfachlehrer unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch.
 
(2) Die Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. Ein Fachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem prüfenden Kursfachlehrer und einem weiteren Lehrer als Protokollanten. In den Fachausschuss für das Kolloquium zur besonderen Lernleistung kann zusätzlich eine weitere Person mit Stimmrecht berufen werden; in diesem Fall hat der Protokollant kein Stimmrecht.
 
(3) Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
 
(4) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschritten verstößt, muss er ihn beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
 
§ 48
Verfahren, Protokoll
 
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
 
(2) Die Lehrkräfte, die in den schriftlichen Prüfungen Aufsicht führen, fertigen ein Protokoll, in dem der wesentliche Verlauf der Prüfung und gegebenenfalls ordnungswidriges Verhalten und Täuschungshandlungen festgehalten werden.
 
(3) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Protokollant ein Protokoll. Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl sowie gegebenenfalls Angaben zu ordnungswidrigem Verhalten und Täuschungshandlungen enthalten. Die schriftlich formulierten Aufgaben sind dem Protokoll beizufügen. Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
 
(4) Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüfungsteilnehmer über die geltenden Bestimmungen belehrt. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.
 
§ 49
Schriftlicher Abiturprüfungsteil
 
(1) Die Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt.
 
(2) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst vom Kursfachlehrer (Erstkorrektor) und danach von einem weiteren Lehrer (Zweitkorrektor), den der Prüfungsausschuss bestimmt, korrigiert.
 
(3) Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte ist zur Festlegung der Bewertung das arithmetische Mittel zu bilden. Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist aufzurunden. Im Fall der Abweichung um mehr als drei Punkte setzt ein vom Prüfungsausschuss bestimmter Drittkorrektor die endgültige Punktzahl im Rahmen der beiden Erstbewertungen fest.
 
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Schülern einzeln frühestens zehn Tage, spätestens sieben Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
 
§ 50
Mündlicher Abiturprüfungsteil
 
(1) Jeder Schüler wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss mündlich geprüft. In einem schriftlichen Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet wurde. Der Prüfungsteilnehmer ist in diesem Fall bei Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung entsprechend zu unterrichten. Er kann ferner auch in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden
1.
auf seinen schriftlichen Antrag, der spätestens am Schultag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen ist, oder
2.
nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, die insbesondere bei erheblichen Abweichungen (sechs und mehr Punkte) zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Leistungen in den vier Kurshalbjahren I2/I bis 13/II erfolgt.
 
(2) Der Prüfungsplan der mündlichen Prüfung wird den Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.
 
(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert etwa 30 Minuten je Prüfungsfach. Die Aufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Er kann sich 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten. Das Kolloquium zur besonderen Lernleistung dauert in der Regel je Schüler etwa 45 Minuten.
 
(4) Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.
 
(5) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der mündlichen Prüfung fest und teilt es dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich mit.
 
(6) An der mündlichen Prüfung können mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.
 
(7) Wird ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, ergibt sich die Prüfungsnote aus Anlage 2, sofern er eine besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation einbringt, aus Anlage 3.“
42.
Nach § 50 wird folgender neuer § 51 eingefügt:
 
§ 51
Nachteilsausgleich
 
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen.
 
(2) Der Schüler hat die Prüfungskommission rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Der Prüfungsausschuss informiert die oberste Schulaufsichtsbehörde.
 
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.“
43.
Der bisherige § 51 wird § 52.
44.
Der neue § 52 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
§ 52
Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
b)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „Vorsitzende des Prüfungsausschusses“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Prüfung insgesamt oder in einzelnen Teilen vorliegt, kann der Schüler die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung am festgelegten Nachprüfungstermin nachholen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Kann ein Schüler aus wichtigem Grund diesen Termin nicht wahrnehmen, kann er die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach erfolgter Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachholen.“
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.
45.
Der bisherige § 52 wird aufgehoben.
46.
Nach § 52 wird die bisherige Überschrift des fünften Abschnitts
 
Fünfter Abschnitt
Wiederholung, Entlassung
 
gestrichen.
47.
Nach §52 werden folgende §§ 53 und 54 eingefügt:
 
§ 53
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
 
(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Schüler eine Täuschungshandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsicht führenden Lehrer zu protokollieren.
 
(2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist die Prüfung abzubrechen. Die Prüfungsleistung wird mit null Punkten bewertet. In schweren Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde den Schüler von der weiteren Teilnahme der Abiturprüfung ausschließen.
 
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Schüler die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.
 
(4) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zeugnis einziehen.
 
(5) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, das es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen und erhält null Punkte. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses. Absatz 1 gilt entsprechend.
 
§ 54
Schlusssitzung
 
(1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse, die Gesamtqualifikation und die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife fest.
 
(2) Die Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife ist dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen.“
48.
Nach dem neuen § 54 wird die Überschrift des fünften Abschnitts wie folgt eingefügt:
 
Fünfter Abschnitt
Wiederholung
“.
49.
Der bisherige § 53 wird § 55.
50.
Der neue § 55 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
§ 55
Wiederholung einer Jahrgangsstufe
“.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 2“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:„
(3) Schüler, denen die Allgemeine Hochschulreife nach der ersten Abiturprüfung nicht zuerkannt wurde, können auf Antrag und mit Zustimmung des Schulleiters die Jahrgangsstufe 13 wiederholen.
(4) Schüler, bei denen bereits am Ende des Kurshalbjahres 13/I feststeht oder zu erwarten ist, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen zur schriftlichen Prüfung nach § 45 Abs. 2 nicht erfüllen werden, können auf Antrag und mit Zustimmung des Schulleiters die Kurshalbjahre 12111 und 1311 wiederholen, ·wenn nicht bereits die Jahrgangsstufe 12 wiederholt wurde. Ist eine Wiederholung nicht möglich, gilt dies als Nichtzuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife.“
51.
Der bisherige § 54 wird aufgehoben.
52.
Die bisherigen §§ 55 bis 62 werden §§ 56 bis 63.
53.
Der neue § 57 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „allgemeinen“ wird durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.
b)
Nach dem Wort „Abiturprüfung“ werden die Worte „am beruflichen Gymnasium“ eingefügt.
54.
Der neue § 58 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „vollendet“ das Wort „hat“ eingefügt.
bb)
Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„3.
nicht bereits anderweitig die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und
4.
nicht bereits zweimal die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife versagt bekam.“
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Zulassung setzt in der Regel ferner voraus, dass der Bewerber in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums war.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 Nr. 6 ist die Angabe „§ 58“ durch „§ 59“ zu ersetzen.
55.
Der neue § 59 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Englisch, eine weitere Fremdsprache, Geschichte“ durch die Angabe „zwei Fremdsprachen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, Geschichte/Gemeinschaftskunde“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
Pflichtleistungsfach der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3;“
bb)
Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
 
„4.
Geschichte/Gemeinschaftskunde oder eine Naturwissenschaft.“
cc)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Neben dem Pflichtleistungsfach ist Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache/Niveau A als Leistungsfach zu benennen.“
c)
Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 60 Abs. 3 bestanden wurde.“
56.
Im neuen § 60 Abs. 2 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „Allgemeine“ ersetzt.
57.
Im neuen § 61 Abs. 1 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.
58.
Der neue § 62 erhält folgende Fassung:
 
§ 62
Wiederholung der Schulfremdenprüfung
 
Schulfremde, denen die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können, sofern die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, die Prüfung im folgenden Kalenderjahr einmal wiederholen.“
59.
Die Bezeichnung der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 39 Abs. 3)“.
60.
Die Bezeichnung der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 50 Abs. 7)“.
61.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

Artikel 2
Neufassung der Schulordnung berufliche Gymnasien

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Schulordnung berufliche Gymnasien in der vom lokrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.

Für Schüler an beruflichen Gymnasien und Schulfremde, die im Schuljahr 1998/1999 oder 1999/2000 erstmalig die Abiturprüfung ablegen oder diese wiederholen, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung berufliche Gymnasien- BGySO) vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S.1185, ber. 1994 S. 292) bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter.

Dresden, den 10. September 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 18, S. 495

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2024