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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Vom 16. April 2004

Aufgrund von § 22c Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390, 404) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Nummer 11 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 10. September 2001 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„11
Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen die in Nummer 9 Buchst. a genannten Amtsgerichte für die dort genannten Bezirke wahr, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Bezirk des Landgerichts Dresden werden diese Geschäfte durch das Amtsgericht Dresden wahrgenommen. In den Bezirken der Landgerichte Bautzen und Dresden beschränkt sich die Konzentration auf Wochenenden, gesetzliche Feiertage und sonstige dienstfreie Tage. Zu dem Bereitschaftsdienst im Sinne der Sätze 1 bis 3 sind jeweils auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Dresden, den 16. April 2004

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Geert Mackenroth
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 6, S. 136

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012