Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zuständigkeiten bei Ordnungsmaßnahmen
(Ordnungsmaßnahmenzuständigkeitsverordnung – ZustOrdVO)
Vom 30. August 2000
Auf Grund von § 39 Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), wird verordnet:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SchulG ist der Schulleiter.
(2) Die Anhörung gemäß § 39 Abs. 4 SchulG führt in den Fällen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG der Klassenlehrer und in den Fällen des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SchulG der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft durch.
§ 2
Beteiligung
(1) Vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SchulG hat der Schulleiter die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz anzuhören.
(2) Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 SchulG getroffen werden soll, hat der Schulleiter auch den Klassenschülersprecher oder einen Jahrgangsstufensprecher anzuhören.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. August 2000
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler