Sächsisches Ausführungsgesetz
        zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften
  
        (SächsAGTierSchG)
 
        Vom 6. Januar 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
 § 1 
            
 Aufbau und Aufgaben der Tierschutzbehörden 
 
          (1) Tierschutzbehörden sind
- das Staatsministerium für Soziales als oberste Tierschutzbehörde,
- die Landesdirektionen als obere Tierschutzbehörden und
- die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden.
(2) Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1
 § 2 
            
 Zuständigkeiten 
 
          (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sowie der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend oder durch Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
(3) Die Landesdirektionen sind abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörden für die Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes durchführen.
(4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist. 2
 § 3 
            
 Rechtsverordnung 
 
          Das Staatsministerium für Soziales kann abweichend von § 2 Abs. 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen.
 § 4 
            
 In-Kraft-Treten 
 
          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 6. Januar 2004
 Der Landtagspräsident 
              
 Erich Iltgen         
          
 Der Ministerpräsident 
              
 Prof. Dr. Georg Milbradt         
          
 Die Staatsministerin für Soziales 
              
 Helma Orosz         
          
 

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