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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 30. September 1998 (SächsABl. S. 750)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

Az.: 42-1512.00/2

Vom 30. September 1998

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens (VwVFeuEZ) vom 22. September 1992 (SächsABl. S. 1430), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1259), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.3:
 
a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschläge (Anlage 2) sind in zweifacher Ausfertigung mit der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen.“
 
b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Regierungspräsidien nehmen zu den Vorschlägen Stellung und legen sie dem Sächsischen Staatsministerium des Innern vor.“
2.
In Nummer 3.6 Satz 2 werden nach dem Wort „Antragstellern“ die Worte „auf dem Dienstweg“ eingefügt.
3.
Nummer 5.1 Satz 1:
 
a)
Nach den Worten „ab dem 16. Lebensjahr“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach den Worten „ab dem 18. Lebensjahr“ werden die Worte „und nach dem 21. Juni 1997 ab dem 16. Lebensjahr,“ eingefügt.
4.
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
„Das Feuerwehr-Ehrenzeichen ist mittig auf der linken oberen eingesetzten Brusttasche der Dienstkleidung zu tragen. Bei Damenbekleidung ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in ähnlicher Weise anzubringen. Mehrere Feuerwehr-Ehrenzeichen werden in gleicher Höhe nebeneinander getragen.“
5.
Die Anlagen 1 (zu Nr. 2.1) und 2 (zu Nr. 3.3) werden neu gefasst.
6.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. September 1998

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

Anlage 1

Anlage 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 43, S. 750

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003