Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
Az.: 42-1512.00/2
Vom 30. September 1998
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens (VwVFeuEZ) vom 22. September 1992 (SächsABl. S. 1430), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1259), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 3.3:
- a)
-
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschläge (Anlage 2) sind in zweifacher Ausfertigung mit der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen.“ - b)
- Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Regierungspräsidien nehmen zu den Vorschlägen Stellung und legen sie dem Sächsischen Staatsministerium des Innern vor.“ - 2.
- In Nummer 3.6 Satz 2 werden nach dem Wort „Antragstellern“ die Worte „auf dem Dienstweg“ eingefügt.
- 3.
- Nummer 5.1 Satz 1:
- a)
- Nach den Worten „ab dem 16. Lebensjahr“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach den Worten „ab dem 18. Lebensjahr“ werden die Worte „und nach dem 21. Juni 1997 ab dem 16. Lebensjahr,“ eingefügt.
- 4.
-
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
„Das Feuerwehr-Ehrenzeichen ist mittig auf der linken oberen eingesetzten Brusttasche der Dienstkleidung zu tragen. Bei Damenbekleidung ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in ähnlicher Weise anzubringen. Mehrere Feuerwehr-Ehrenzeichen werden in gleicher Höhe nebeneinander getragen.“ - 5.
- Die Anlagen 1 (zu Nr. 2.1) und 2 (zu Nr. 3.3) werden neu gefasst.
- 6.
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 30. September 1998
Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent