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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 30.12.2003

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 29. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 64)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
(KomPolFördRL)

Vom 29. Dezember 1998

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird folgende Richtlinie erlassen:

1.
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag nach §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 20. Oktober 1997 (ABl. SMF Nr. 13 S. 706) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Zuwendungsempfänger, Kommunalpolitische Bildung
2.1
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können in Sachsen tätigen kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen gewährt werden, die einer Partei nahe stehen, die an der letzten Landtagswahl im Freistaat Sachsen teilgenommen hat.
2.2
Kommunalpolitische Bildung
 
Kommunalpolitische Bildung soll Kenntnisse über kommunale Institutionen, Willensbildungsprozesse und Politikfelder vermitteln, um dadurch die aktive Teilnahme am kommunalpolitischen Leben zu fördern und Bürger zur Übernahme kommunalpolitischer Verantwortung zu befähigen. Angebote kommunalpolitischer Bildungsvereinigungen müssen allen interessierten Bürgern zugänglich sein.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen im Sinne dieser Richtlinie müssen auf Initiative oder mit Billigung des Landesverbandes der nahe stehenden Partei im Freistaat Sachsen gegründet worden sein. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen sind rechtlich selbständige und organisatorisch unabhängige Organisationen. Inhaber von hervorgehobenen Funktionen in den Landesverbänden der nahe stehendenden Parteien dürfen nicht gleichzeitig hervorgehobene Funktionen in den Organen der Kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen ausüben. Kommunalpolitische Bildungsvereinigungen dürfen keine Leistungen für die nahe stehendenden Parteien erbringen, insbesondere dürfen Personal, Sach- und Haushaltsmittel der kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen nicht für Zwecke der nahe stehendenden Parteien eingesetzt werden.
3.2
Die Zuwendung kann erst bewilligt werden, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers für den Bewilligungszeitraum vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen worden ist. Neben dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ist auch ein Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers vorzulegen.
4.
Art, Form und Höhe der Zuwendung, zuwendungsfähige Ausgaben
4.
Zuwendungsart
 
Institutionelle Förderung.
4.2
Finanzierungsart
 
Fehlbedarfsfinanzierung.
4.3
Form der Zuwendung
 
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung als Zuschuss in vier gleichen Raten jeweils zur Mitte des Kalendervierteljahres, jedoch nicht vor Antragstellung.
4.4
Höhe der Zuwendung
 
Zuwendungsfähig sind höchstens 90 vom Hundert der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthaltenen Ausgaben nach Nr. 4.5. Mindestens 10 vom Hundert dieser Ausgaben sind durch Eigeneinnahmen zu erwirtschaften. Eigeneinnahmen sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine staatlichen Zuwendungen sind.
Der Höchstanteil für jede kommunalpolitische Bildungsvereinigung an dem insgesamt zur Verfügung stehenden Förderbetrag (Haushaltsansatz, vermindert um etwaige globale Minderausgaben sowie die vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verfügten Ausgabesperren) bemisst sich nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Freistaat Sachsen durch die nahe stehende Partei erreichten Listenstimmen. Stehen mehrere kommunalpolitische Bildungsvereinigungen derselben Partei nahe, so darf die Fördersumme insgesamt den Anteil nicht überschreiten, der sich nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Freistaat Sachsen erreichten Listenstimmen ergibt.
4.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
 
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Personalausgaben (einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung) und Ausgaben für Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Mitarbeiter der Bildungsvereinigung,
 
b)
Honorare und Reisekosten (nur Inlandsdienstreisen) für Referenten, die auf Bildungsveranstaltungen tätig sind,
 
c)
Ausgaben für Mieten (einschließlich Mietnebenkosten) für Büroräume und für Vortrags- oder Schulungsräume,
 
d)
Ausgaben für Bücher und Zeitschriften,
 
e)
Ausgaben für Geschäftsbedarf,
 
f)
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
 
g)
Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände für Verwaltungszwecke, ausgenommen Kraftfahrzeuge.
 
h)
Ausgaben für Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit,
 
i)
sonstige Ausgaben für Schulungen, Tagungen und Konferenzen, ausgenommen Reisekosten und Bewirtungskosten der Teilnehmer.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligung liegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zugrunde. Die ANBest-I werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Besserstellungsverbot der Nr. 1.2 ANBest-I gilt für alle in Nr. 4.5. genannten Ausgabearten entsprechend. Nr. 1.6 ANBest-I gilt mit der Maßgabe, dass die Bildung von Betriebsmittelreserven in Höhe der Hälfte der vierteljährlichen Ausgaben zugelassen ist.
Die Zuschüsse können entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im jeweiligen Haushaltsjahr vermindert werden.

6.
Verfahren, Bewilligungsbehörde

Die Förderanträge sind beim Sächsischen Staatsministerium des Innern – Referat 22 –, 01095 Dresden, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen. Die Förderanträge können ab dem 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden, sie sollen bis zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres eingereicht werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 29. Dezember 1998

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 3, S. 64

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2003