Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Polizeidienstkleidungsverordnung
(VwV Polizeidienstkleidungsverordnung – VwVPolDKlVO)
Vom 16. Dezember 1998
1. Allgemeines
- a)
- Dienstlich gelieferte Kleidung
- Die dienstlich gelieferte Kleidung umfaßt Dienstkleidung, persönliche Ausrüstung sowie Schutzkleidung.
- b)
- Umfang und Ausführung der Dienstkleidung
- Der Umfang der Dienstkleidung ist für die Beamten und die Beamtinnen der Schutzpolizei sowie für Kriminalbeamte als Leiter von Polizeidienststellen im Ausstattungssoll (Anlage 1) festgelegt. Die Ausführung der Dienstkleidung wird jeweils vom Staatsministerium des Innern festgelegt.
- c)
- Persönliche Ausrüstung
- Persönliche Ausrüstung, deren Umfang in der Anlage 2 festgelegt ist, wird nach den besonderen dienstlichen Erfordernissen ausgegeben.
- d)
- Schutzkleidung
- Schutzkleidung wird im Rahmen der besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit den Aufgaben der Polizei gemäß Anlage 3 gestellt. Die Vorschriften zur Unfallverhütung und des Tarifrechts bleiben unberührt. Entsprechend der ausgeübten Tätigkeit zustehende Schutzkleidung und persönliche Ausrüstung können aus dem Dienstkleidungszuschuß erworben werden und gehen in das Eigentum über.
- e)
- Die Abzeichen sind in Anlage 4 erfaßt.
- f)
- Veränderungen
- Eigenmächtige Veränderungen an der dienstlich gelieferten Kleidung sind nicht zulässig.
- g)
- Instandhaltung (Aufbewahrung, Pflege und Reinigung)
- Die Bediensteten sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, die sachgemäße und pflegliche Behandlung der dienstlich gelieferten Kleidung sowie die Anforderung des Ersatzbedarfs verantwortlich; Herstellerhinweise sind zu beachten. Reinigung und Instandhaltung der Dienst- und Schutzkleidung obliegt grundsätzlich dem Nutzer. Aus dienstlichem Anlaß besonders verschmutzte Schutzkleidung wird zu Lasten des Haushalts gereinigt.
- h)
- Tragewert
- Der Tragewert gebrauchter Kleidungsstücke ist nach den Richtlinien der Anlage 5 zu bestimmen.
- i)
- Ersatz von Sachschaden
- Ersatz von Sachschaden an Dienstkleidung oder eigener Kleidung richtet sich nach § 32 BeamtVG sowie nach § 103 SächsBG. Er erfolgt bei Dienstkleidung durch eine entsprechende Gutschrift auf dem Bekleidungskonto. Die bearbeitende Dienststelle teilt der kontoführenden Stelle den Betrag zur Gutschrift mit. Ersatz bestellt der Beamte.
- Bei der Feststellung eines Verlustes oder einer Wertminderung ist vom Gebrauchswert (Tragewert) der Dienstkleidung vor dem Schadensfall auszugehen.
- Bei Schadensfällen an privater Kleidung ist nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. April 1993 (SächsABl. S. 663), berichtigt durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. August 1993 (SächsABl. S. 1052), zu verfahren.
- j)
- Verpflichtung zum Schadenersatz, Rückgriff
- Für die Ersatzpflicht bei Schäden oder Verlusten an dienstlich gelieferter Kleidung gilt § 97 SächsBG.
2. Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuß
- a)
- Anspruchsberechtigte
- Den Beamten der Schutzpolizei wird mit Beginn des Anspruchs auf Bezüge jährlich auf dem Bekleidungskonto der in § 2 PolDKlVO festgelegte Betrag gutgeschrieben. Aus dieser Gutschrift (Dienstkleidungszuschuß) sind die Kosten für Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Dienstkleidung zu bestreiten.
- b)
- Bekleidungskonto
- Für jeden Anspruchsberechtigten wird ein Bekleidungskonto geführt, auf dem die laufenden Gutschriften und Lastschriften nachgewiesen werden. Besteht der Anspruch auf Gutschrift nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Teil gutgeschrieben, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
- Das Bekleidungskonto trägt als Ordnungsnummer die Stammnummer des Beamten. Das Weitere, wie auch das Verfahren zur Bedarfsanmeldung, wird durch die Landesbeschaffungsstelle (LBSt) geregelt.
- c)
- Gutschrift
- Über die jährliche Gutschrift ist so zu verfügen, daß stets eine vollständige, vorschriftsmäßige und gebrauchsfähige Dienstkleidung vorhanden ist.
- Entfällt für einen Teil des Jahres der Anspruch auf die Gutschrift, so ist der anteilige Betrag an der Gutschrift abzusetzen.
- Bei Rücknahme neuer Bekleidungsstücke wird der Gegenwert gutgeschrieben.
- d)
- Geldwert der Dienstkleidung
- Für neue Kleidungsstücke wird das Bekleidungskonto mit den dafür im geltenden Preisverzeichnis festgesetzten Preisen belastet.
- Das Preisverzeichnis wird alljährlich von der LBSt unter Zugrundelegung der Beschaffungskosten erstellt und den Polizeidienststellen bekanntgegeben.
- e)
- Mehrkosten für Sonderanfertigungen
- Die Mehrkosten für Sonderanfertigungen an Schuhwerk beziehungsweise für Einlagen aufgrund eines polizei- oder amtsärztlichen Zeugnisses werden auf Antrag des Beamten entsprechend den Heilfürsorgebestimmungen auf Heilfürsorgemittel übernommen, soweit nicht Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
- f)
- Überschreitung des Bekleidungskontos
- Das Bekleidungskonto darf am Jahresende im Vorgriff auf die nächste Gutschrift um höchstens 10 vom Hundert der Jahresgutschrift des laufenden Jahres überzogen werden. Wird dieser Betrag durch Bestellungen überschritten, erfolgt Auslieferung gegen Rechnung. Zahlungen sind bei Titel 516 01 durch Rotabsetzung zu buchen.
- g)
- Eigentum an der Dienstkleidung
- Die mit der jährlichen Gutschrift erworbene Dienstkleidung geht sofort in das Eigentum der Beamten über. Die Weitergabe von dienstlicher Bekleidung an polizeifremde Personen ist unzulässig.
- h)
- Tragen bürgerlicher Kleidung
- Auszahlungen für das Tragen bürgerlicher Kleidung sind nicht möglich.
- Eine abweichende Regelung kann für das Spezialeinsatzkommando getroffen werden.
- i)
- Anspruchsberechtigte der Kriminalpolizei
- Kriminalbeamte als Leiter oder stellvertretende Leiter eines Polizeipräsidiums, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, der Landes-Polizeischule, der Fachhochschule für Polizei oder einer Polizeidirektion können bei bestimmten Anlässen Dienstkleidung der Schutzpolizei tragen. Sie erhalten Dienstkleidung bis zum Umfang der in Anlage 1.3 festgelegten Ausstattung.
- Unterhaltung und Ergänzung sind aus dem gemäß § 3 PolDKlVO gewährten Kleidergeld zu tragen. Ersatzlieferung erfolgt gegen Rechnung.
3. Persönliche Ausrüstung und Schutzkleidung
- a)
- Ausgabe und Nachweis
- Persönliche Ausrüstung (Anlage 2) und Schutzkleidung (Anlage 3) werden ohne Anrechnung auf das Bekleidungskonto bereitgestellt und an die Beamten nach Bedarf ausgegeben. Alle Stücke bleiben Landeseigentum und werden gesondert nachgewiesen. Entfällt die Anspruchsvoraussetzung, ist die persönliche Ausrüstung und Schutzkleidung einzuziehen.
- b)
- Bedarfsanforderung
- Polizeipräsidien, Präsidium der Bereitschaftspolizei, Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, Landeskriminalamt, Landes-Polizeischule und Fachhochschule für Polizei fordern den Bedarf an persönlicher Ausrüstung und Schutzkleidung für ihren Zuständigkeitsbereich ausschließlich bei der Landesbeschaffungsstelle an.
- Nachweis, Tausch, Instandhaltung und Reinigung erfolgt bei der bestandsverwaltenden Dienststelle. Unbrauchbare beziehungsweise abgetragene Stücke werden im Tausch ersetzt.
- c)
- Verbleib bei Versetzung
- Werden Beamte in einem anderen Dienstzweig beschäftigt oder zu einer anderen Dienststelle versetzt und wird die bisherige persönliche Ausrüstung und Schutzkleidung nicht oder nur teilweise benötigt, geben sie diese zurück. Über belassene Ausstattungsstücke erfolgt bei Änderung der bestandsverwaltenden Dienststelle Belegwechsel.
- d)
- Ausscheiden aus der Polizei oder Beurlaubung
- Persönliche Ausrüstung und Schutzkleidung ist einzuziehen, wenn Beamte aus dem Polizeidienst ausscheiden sowie im Falle einer Beurlaubung gemäß §§ 142, 143 SächsBG vor Beginn der Beurlaubung.
4. Durchführung der Bekleidungswirtschaft
- a)
- Zuständigkeit
- Die Bekleidungswirtschaft obliegt
- der Landesbeschaffungsstelle (LBSt) und
- den Bekleidungslieferstellen (BLSt) bei den Polizeipräsidien. - Die Landesbeschaffungsstelle ist für die Beschaffung und Auslieferung der Dienst- und Schutzkleidung sowie der persönlichen Ausrüstung zuständig.
- Das Verfahren wird gesondert festgelegt.
- Mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern können Aufgaben an Dritte übertragen werden.
- Die BLSt der Polizeipräsidien sind auch für die Beamten der übrigen Polizeidienststellen des Freistaates in ihrem Dienstbereich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt wird.
- Für die Beamten der Wasserschutzpolizei ist die BLSt des Polizeipräsidiums Dresden, für die des Spezialeinsatzkommandos die BLSt des Polizeipräsidiums Leipzig zuständig. Den BLSt sind Handwerkerstuben angegliedert.
- b)
- Bekleidungskommission
- Das Staatsministerium des Innern hört zu grundsätzlichen Fragen der Bekleidungswirtschaft die Bekleidungskommission.
- Ihr gehören an:
ein Leiter der Referate Polizeivollzugsdienst 1, 2 oder 4 je Polizeipräsidium
der Leiter der Stabsabteilung 1 des Präsidiums der Bereitschaftspolizei
ein Beamter des Stabsbereichs Polizeivollzugsdienst der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste
zwei vom Polizei-Hauptpersonalrat benannte Mitglieder
der Leiter der Landesbeschaffungsstelle
der Leiter einer Bekleidungslieferstelle
je eine Beamtin und ein Beamter der Schutzpolizei des Polizeieinzeldienstes und der Bereitschaftspolizei
ein Beauftragter für Arbeitssicherheit
- Bei Bedarf können sachkundige Dritte hinzugezogen werden.
- Die Bekleidungskommission wird vom Staatsministerium des Innern einberufen.
5. Gewährung von Kleidergeld
- a)
- Zahlungsanweisung
- Von der für die Personalmaßnahmen zuständigen Dienststelle wird der Anspruch auf Kleidergeld, die Auszahlung über das Landesamt für Finanzen und auch der Änderungsdienst gem. § 3 Abs. 4 PolDKlVO sichergestellt. § 3 Abs. 4 BBesG gilt entsprechend.
- b)
- Beamte im Personenschutz
- Die im Personenschutz nicht nur vorübergehend verwendeten Polizeibeamten versehen Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung und erhalten Kleidergeld nach § 3 Abs. 1 PolDKlVO.
- c)
- Verfahren für Beamte der Schutzpolizei
- Übernehmen Beamte der Schutzpolizei während eines Kalendermonates eine Tätigkeit, bei der Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist (§ 3 Abs. 1 und 2 PolDKlVO) wird das Kleidergeld vom Ersten des nächsten Monats an gezahlt. Von diesem Zeitpunkt ab entfällt der Anspruch auf eine Gutschrift nach § 2 der PolDKlVO.
- Bei Dienstaufnahme am ersten Werktag eines Monats ist das Kleidergeld schon für diesen Monat zu zahlen.
- Das Bekleidungskonto ruht beziehungsweise ist abzuschließen. Eventuelle Guthaben werden nicht ausgezahlt.
6. Angestellte im Polizeivollzugsdienst
Diese Verwaltungsvorschrift findet gemäß § 67 BAT-O in Verbindung mit § 148 SächsBG auf Angestellte im Polizeivollzugsdienst entsprechende Anwendung.
7. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Polizeidienstkleidungsverordnung (VwVPolDKlVO) vom 30. Mai 1994 (SächsABl. S. 870) außer Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 1998
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Groh
Landespolizeipräsident
Anlage 1
Ausstattungssoll
– Umfang der Erstausstattung –
1.1
Dienstkleidung
für die Beamten der Schutzpolizei
lfd. Nr. | Kleidungsstück | Stück/Paar |
---|---|---|
lfd. Nr. | Kleidungsstück | zustehend
Stück/Paar |
1 | Barett | 2 |
2 | Schirmmütze | 2 |
3 | Wintermütze | 1 |
4 | Tuchjacke | 1 |
5 | Tuchhose | 2 |
6 | Sommerhose | 1 |
7 | Mehrzweckanzug | 1 |
8 | Gürtel | 2 |
9 | Leibriemen | 2 |
10 | Lederjacke | 1 |
11 | Anorak | 1 |
12 | Schulterklappen | 6 |
13 | Halbschuhe | 2 |
14 | Schuhe, gefüttert | 1 |
15 | Rollkragenpullover | 1 |
16 | Pullover, schwer | 1 |
17 | Lederhandschuhe | 2 |
18 | Diensthemd | 4 |
18 | Sommerdiensthemd | 4 |
20 | Binder | 2 |
21 | Socken, kurz | 3 |
22 | Wollsocken | 3 |
23 | Sporthemd | 2 |
24 | Sporthose | 2 |
25 | Sportschuhe | 1 |
26 | Joggingschuhe | 1 |
27 | Trainingsanzug | 1 |
28 | Jogginganzug | 1 |
29 | Judoanzug | 1 |
1.2
Dienstkleidung
für die Beamtinnen der Schutzpolizei
lfd Nr. | Kleidungsstück | Stück/Paar |
---|---|---|
lfd Nr. | Kleidungsstück | zustehend
Stück/Paar |
1 | Barett | 2 |
2 | Schirmmütze | 2 |
3 | Wintermütze | 1 |
4 | Kostümjacke | 1 |
5 | Tuchhose | 2 |
6 | Sommerhose | 1 |
7 | Kostümrock | 1 |
8 | Mehrzweckanzug | 1 |
9 | Gürtel | 2 |
10 | Leibriemen | 2 |
11 | Lederjacke | 1 |
12 | Anorak | 1 |
13 | Schulterklappen | 6 |
14 | Halbschuhe | 2 |
15 | Schuhe, gefüttert | 1 |
16 | Rollkragenpullover | 1 |
17 | Pullover, schwer | 1 |
18 | Lederhandschuhe | 2 |
19 | Dienstbluse | 4 |
20 | Sommerdienstbluse | 4 |
21 | Binder | 2 |
22 | Socken, kurz | 3 |
23 | Wollsocken | 3 |
24 | Sporthemd | 2 |
25 | Sporthose | 2 |
26 | Sportschuhe | 1 |
27 | Joggingschuhe | 1 |
28 | Trainingsanzug | 1 |
29 | Jogginganzug | 1 |
30 | Judoanzug mit Gymnastikanzug | 1 |
1.3
Kriminalbeamte als Leiter von Polizeidienststellen
lfd. Nr. | Kleidungsstück | Stück/Paar |
---|---|---|
lfd. Nr. | Kleidungsstück | zustehend
Stück/Paar |
1 | Barett | 1 |
2 | Schirmmütze | 1 |
3 | Tuchjacke | 1 |
4 | Tuchhose | 1 |
5 | Sommerhose | 1 |
6 | Gürtel | 2 |
7 | Anorak | 1 |
8 | Schulterklappen | 3 |
9 | Diensthemd | 2 |
10 | Sommerdiensthemd | 2 |
11 | Binder | 1 |
Anmerkungen zu Anlage 1
Beamte der Wasserschutzpolizei erhalten die Oberbekleidung – außer Einsatzanzug und Barett – in marineblauer, die Hemden bzw. Blusen in silberfarbener Ausführung. Khakifarbene Oberbekleidung wird nicht mehr ausgeliefert.
Anstelle der Tuchhose werden auch Jeans geliefert.
Es wird je ein Barett grün und weiß sowie je eine Schirmmütze mit moosgrünem und weißem Oberteil ausgegeben. Die Beamten der Wasserschutzpolizei erhalten blaue Schirmmützen mit weißem Oberteil.
Es werden Schulterklappen mit und ohne Knopf geliefert.
Es werden je ein Paar Lederhandschuhe gefüttert und ungefüttert ausgegeben.
Tuchmantel und Mehrzweckmantel bleiben eingeführte Bekleidungsstücke und können bezogen werden.
Anlage 2
Ausstattungssoll Persönliche Ausrüstung
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
---|---|---|---|
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart der im Bedarfsfall zu beschaffenden Schutzkleidung | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
1 | Angehörige der Einsatzhundertschaften und Einsatzzüge, Angehörige der Polizeireiterstaffel, Diensthundeführer | Einsatztasche | 1 |
2 | Angehörige des Spezialeinsatzkommandos, der Mobilen Einsatzkommandos, des Dezernates 523 des Landeskriminalamtes und des Fachdienstes Personen- und Objektschutz, Dienstzweig Personenschutz der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste | Einsatztasche
Zweikampf-Schutzausstattung |
1
1 |
3 | Angehörige einer Ehrenformation | Tuchmantel | nach Bedarf |
4 | Beamte, die als Bürgerpolizisten eingesetzt sind | Tasche für Bürgerpolizisten | 1 |
5 | Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei | Bereitschaftstasche | nach Bedarf |
6 | Beamte, die Dienst in Zivilkleidung versehen | Weste mit Aufschrift Polizei | nach Bedarf |
Anlage 3
Ausstattungssoll Schutzkleidung
Es erhalten:
1. Beamte der Schutzpolizei (ausgenommen Wasserschutzpolizei)
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
---|---|---|---|
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart der im Bedarfsfalle zu beschaffenden Schutzkleidung | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
1 | Grundausstattung | Einsatzanzug
T-Shirt Einsatzstiefel Regenschutz |
1
4 1 nach Bedarf |
Zusatzausstattung für | |||
2 | Polizeibeamte, die mit Verkehrsaufgaben betraut sind | weißer Mantel
Warnweste Schutzanzug weiße Handschuhe Arbeitshandschuhe |
nach Bedarf
2 je Fahrzeug nach Bedarf nach Bedarf nach Bedarf |
3 | Anhalte- und Einweisungsposten der Einsatzhundertschaften | weißer Mantel
Warnweste weiße Handschuhe |
3 je Zug
3 je Zug 3 je Zug |
4 | Polizeibeamte als Fahrer von Funkkrafträdern: regelmäßig und nicht nur vorübergehend als Kradfahrer eingesetzt | Kradschutzhelm
Kopfschutzmaske1 Kradkombination, Leder Kradkombination, Textil (nur für Angehörige der Kradstaffeln) Regenschutzkombination Nierenschutzgürtel Kradschutzhandschuhe, gefüttert und ungefüttert Kradschutzstiefel, gefüttert und ungefüttert Regenschutzüberhandschuhe Regenschutzüberschuhe weißer Leibriemen weiße Stulpenhandschuhe (nur für Eskortenfahrer) |
1
1 1 1 1 1 je 1 je 1 1 1 1 1 |
5 | Polizeibeamte, die als Fahrer von Motorrädern in handelsüblicher Ausführung eingesetzt sind |
jeweils in ziviler Ausführung
Kradschutzhelm Kopfschutzmaske Kradkombination Regenschutzkombination Nierenschutzgürtel Kradschutzhandschuhe, gefüttert und ungefüttert Kradschutzstiefel, gefüttert und ungefüttert Regenschutzüberhandschuhe Regenschutzüberschuhe |
3 Ausstattungen für jedes Motorrad des SEK und MEK.
2 Ausstattungen für jedes Motorrad |
6 | Polizeibeamte der Gefahrgutkontrolltrupps bzw. in der Gefahrguttransport-
überwachung |
Schutzhelm
Schutzanzug Gummihandschuhe Sicherheitsschuhe schwerer Schutzanzug |
1
2 1 1 1 |
7 | Polizeibeamte, die Fahrräder benutzen | Schutzhelm | 1 |
8 | Polizeibeamte, die im technischen Dienst eingesetzt sind | Schutzanzug oder Schutzmantel
Gummistiefel Einziehsocken |
1
1 1 |
9 | Polizeibeamte, die als Diensthundeführer eingesetzt sind | Schutzmantel
Schutzanzug Gummistiefel Einziehsocken Parka mit Innenfutter |
1
2 1 1 1 |
10 | Polizeibeamte, die als Ausbilder an der Diensthundeschule eingesetzt sind | Schutzmantel
Schutzanzug Gummistiefel Einziehsocken Spezialeinsatzstiefel Kälteschutzstiefel schwerer Schutzanzug |
1
2 1 1 1 1 1 |
11 | Polizeibeamte als Ausbilder im Sicherheits- und Gefahrentraining | Schutzanzug
Schutzanzug, gefüttert |
1
1 |
12 | Polizeibeamte, die in der Polizeireiterstaffel eingesetzt sind | Reiterkappe
Reithosen Reitstiefel, gefüttert Reitstiefel, ungefüttert Reitermantel Thermo-Reithose Sporen Sporenriemen Schutzanzug, Schutzmantel Gummistiefel Einziehsocken |
1
2 1 1 1 1 1 1 2 1 1 |
13 | Polizeibeamte der Polizei-
hubschrauberstaffel (auch Bordwarte) |
Fliegerschutzhelm
Gehörschutz schwere Fliegerjacke Schutzanzug Fliegerstiefel, gefüttert Spezialeinsatzstiefel Fliegerkombi, Sommer Fliegerkombi, Winter Unterwäsche und Strümpfe, flammhemmend Handschuhe, Nomex Gummistiefel Einziehsocken Schutzhandschuhe |
1
1 1 1 1 1 2 2 6 1 nach Bedarf nach Bedarf nach Bedarf |
14 | Polizeibeamte, die mit erkennungsdienstlichen Geräten arbeiten | Schutzmantel | 4 pro Gerät |
15 | Polizeibeamte, die als Sanitätsbeamte eingesetzt
sind beim Einsatz als Rettungssanitäter |
Schutzmantel (weiß)
Hosen (weiß) Hemden (weiß) Schuhe (weiß) Sommerkombination Winterkombination Winterhose |
2
4 4 1 1 1 1 |
16 | Polizeibeamte, die in Feuerlöschtrupps eingesetzt sind | Stulpenhandschuhe | 1 |
17 | Polizeibeamte der
technischen Einsatzeinheiten |
Schutzbrille gegen Steinsplitter
Gehörschutz Kapuze (feuerfest) Kombination (feuerfest) Wetterschutzanzug (gelb) Wathose Sicherheitsschuhe Gummistiefel Einziehsocken Arbeitshandschuhe Schutzanzug |
10 je Zug
10 je Zug 5 je Zug 5 je Zug 10 je Zug 5 je Zug 45 je Zug 10 je Zug 1 1 1 |
18 | Polizeibeamte der IuK-Gruppe sowie Polizeibeamte, die zur Bildübertragung eingesetzt sind | Schutzhelm
Schutzanzug Sicherheitsgürtel |
1
1 1 |
19 | Polizeibeamte, die als Sonderwagen-
besatzungen eingesetzt sind |
Kopfschutz, Sommer
Kopfschutz, Winter Schutzbrille Schutzanzug schwerer Schutzanzug Nierenschutzgürtel Gummistiefel Einziehsocken |
1
1 1 1 1 1 1 1 |
20 | Polizeibeamte, die als Wasserwerfer-
besatzungen eingesetzt sind |
Schutzanzug
schwerer Schutzanzug Gummistiefel Einziehsocken |
1
1 1 1 |
21 | Polizeibeamte, die Stacheldrahthindernisse verlegen | Lederhandschuhe mit Metallbesatz | 1 |
22 | Polizeibeamte der Einsatzhundertschaften und Einsatzzüge | Parka mit Innenfutter
Einsatzanzug Einsatzstiefel |
1
1 1 |
23 | Polizeibeamte des Spezial-
einsatzkommandos (Grundausstattung steht nicht zu) |
Barett, schwarz
Schießmütze Kopfschutz, Winter und Sommer Helmhaube Gehörschutz leichter Schutzanzug schwerer Schutzanzug Rolli, grün Brust- und Schulterschutz Nierenschutz Tiefschutz Ellbogenschutz Knieschutz Schienbeinschutz Kälteschutzanzug Parka mit Innenfutter, zivil Spezialeinsatzstiefel Kälteschutzstiefel mit Socken Einsatzhandschuhe Geräteweste Unterziehhemden, schwarz Regenbekleidung, zivil Schießhandschuhe Gummistiefel Einziehsocken Armbinde |
1
1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 2 1 3 1 1 1 1 1 |
24 | Polizeibeamte, die als Umweltsachbearbeiter eingesetzt sind | Schutzhelm
Parka mit Innenfutter Schutzanzug Arbeitshandschuhe Gummistiefel mit Metallsohle Einziehsocken |
1
1 1 1 1 1 |
25 | Polizeibeamte der Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps | Schutzanzug
Parka mit Innenfutter Spezialeinsatzstiefel Sicherheitsgürtel |
1
1 1 1 |
26 | Polizeibeamte, die im Tauchdienst eingesetzt sind | Schutzanzug
Schutzanzug, gefüttert |
1
1 |
27 | Polizeibeamte als Bootsführer | Wetterschutzanzug
Festmacherhandschuhe Wollmütze |
1
1 8 je Boot |
2. Beamte der Wasserschutzpolizei
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
---|---|---|---|
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart der im Bedarfsfalle zu beschaffenden Schutzkleidung | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
1 | Grundausstattung | Barett
Einsatzanzug T-Shirt Einsatzstiefel |
1
1 4 1 |
Zusatzausstattung für | |||
2 | Bootsbesatzungen | Schutzanzug
Schutzanzug (zur Überwachung von Gefahrguttransporten) Festmacherhandschuhe Wetterschutzanzug Bordschuhe Wollmütze Knieschützer feuerfeste Handschuhe Säureschutzanzug Wathose |
1
3 je Boot 1 1 1 1 2 je Boot 1 2 je WSP-Posten 1 je Boot |
3 | Polizeibeamte bei den Katastrophen-
einsatzgruppen der Wasserschutzpolizei und in der Segelausbildung |
Schutzanzug, zweiteilig
Wathose Gummistiefel Einziehsocken Ölzeug |
1
1 1 1 1 |
4 | Polizeibeamte im PKW-Streifendienst | Warnweste | 2 je Fahrzeug |
5 | Polizeibeamte, die im Tauchdienst eingesetzt sind | Schutzanzug, leicht
Schutzanzug, gefüttert |
1
1 |
3. Beamte der Kriminalpolizei
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
---|---|---|---|
lfd. Nr. | Personenkreis bzw. Verwendungsart der im Bedarfsfalle zu beschaffenden Schutzkleidung | Art und Beschaffenheit | Stück/Paar |
1 | Die in der Brand-
ursachenermittlung eingesetzten Kriminalbeamten |
Schutzhelm
Parka mit Innenfutter Schutzanzug Arbeitshandschuhe Gummistiefel mit Metallsohle Einziehsocken Einsatzstiefel Chemie-Schutzanzug Regenschutz |
1
1 1 1 1 1 1 1 nach Bedarf 1 |
2 | Die als Sachbearbeiter „unnatürliche Todesfälle“ eingesetzten Beamten der Kriminalpolizei | Schutzhelm
Geruchsschutzmaske Schutzanzug Parka mit Innenfutter Regenschutz Gummistiefel Einziehsocken |
1
1 1 1 1 1 1 |
3 | Die bei den Kriminalpolizei-
inspektionen und dem LKA zu Durchsuchungs- maßnahmen eingesetzten Kriminalbeamten |
Schutzanzug
Parka mit Innenfutter Gummistiefel Einziehsocken |
1
1 1 1 |
4 | Polizeibeamte der Mobilen Einsatzkommandos | Kopfschutz, Sommer
Kopfschutz, Winter Barett T-Shirt Schutzanzug schwerer Schutzanzug Spezialeinsatzstiefel Kälteschutzstiefel mit Socken Kälteschutzanzug Einsatzhandschuhe Geräteweste Kopfmaske |
1
1 1 3 1 1 1 1 1 1 1 1 |
5 | Kriminalbeamte des Bereichs Anwendungstechnik LKA | Parka mit Innenfutter
Arbeitshandschuhe Gummistiefel Einziehsocken Regenschutz |
1
1 1 1 1 |
6 | Kriminalbeamte des LKA, Dezernat 523 | schwerer Schutzanzug
Spezialeinsatzstiefel Kälteschutzanzug Schutzanzug Regenschutz Kopfmaske Einsatzhandschuhe Kälteschutzstiefel mit Socken Geräteweste |
1
1 nach Bedarf 1 1 1 1 1 1 |
7 | Kriminalbeamte des Bereichs Umweltkriminalität | Schutzhelm
Parka mit Innenfutter Schutzanzug Säureschutzanzug Vollschutzanzug Einsatzstiefel Wathosen Watstiefel Einziehsocken säurefeste Handschuhe Arbeitshandschuhe |
1
1 1 1 nach Bedarf 1 nach Bedarf 1 1 nach Bedarf 1 nach Bedarf 1 nach Bedarf 1 1 |
8 | Kriminalbeamte des LKA, die unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen entschärfen | Schutzhelm
Gehörschutz Schutzbrille Arbeitshandschuhe Schutzanzug Parka mit Innenfutter Unterwäsche flammhemmend Regenschutz Einsatzstiefel Gummistiefel mit Metallsohle Einziehsocken |
1
1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 |
9 | Kriminalbeamte, die in Foto- oder naturwissenschaftlichen Laboratorien eingesetzt werden | Schutzmantel
säurefeste Schürze Gummihandschuhe |
3
nach Bedarf nach Bedarf |
10 | Kriminalbeamte der Fachbereiche Daktyloskopie, Formspuren/Schußwaffen, Urkunden/Schriftunter- suchungen des KTI bzw. der KTU | Schutzmantel | 2 |
11 | Kriminalbeamte, die bei Katastrophen eingesetzt werden
– Katastrophen- schutzkleidung – |
Schutzhelm
Geruchsschutzmaske Schutzanzug Gummischürze Regenschutz Gummihandschuhe Gummistiefel mit Metallsohle Einziehsocken |
50 Ausstattungen je Polizeipräsidium |
12 | Kriminalbeamte der Kriminaltechnik/ des Erkennungsdienstes/ der Tatortgruppe | Schutzhelm
Parka mit Innenfutter Schutzmantel Regenschutz Schutzanzug Arbeitshandschuhe Gummistiefel mit Metallsohle Einziehsocken Einsatzstiefel |
1
1 2 1 1 1 1 1 1 |
13 | Kriminalbeamte, die als Schießtrainer eingesetzt sind | Barett
Einsatzanzug Einsatzstiefel T-Shirt Leibriemen |
1
1 1 3 1 |
Anlage 4
Abzeichen
1. Ärmelabzeichen:
Kleines Wappen nach Muster zum Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) mit goldfarbener Umrandung auf moosgrünem (bei der Wasserschutzpolizei auf marineblauem) Abzeichentuch mit der Aufschrift „POLIZEI“.
2. Mützenabzeichen:
Altgoldfarbener Polizeistern mit kleinem Wappen nach Muster zum Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383).
Bundeskokarde
3. Mützenband:
Schutzpolizei: bei Beamten des mittleren Dienstes grün, silberfarben durchwirkt; bei Beamten des gehobenen Dienstes silberfarben, grün durchwirkt; bei Beamten des höheren Dienstes goldfarben, grün durchwirkt;
Wasserschutzpolizei: bei Beamten des mittleren Dienstes schwarzer Lackriemen; bei Beamten des gehobenen Dienstes goldfarbene Kordel.
4. Dienstgradabzeichen:
a) Schutzpolizei (ohne Wasserschutzpolizei)
Als Dienstgradabzeichen werden Schulterklappen getragen, auf die eine 5 mm breite Tresse als Schlaufe aufgeschoben wird oder auf die 16 mm große, sechsstrahlige Sterne aufgestickt sind.
Es tragen Schulterklappen:
Polizeimeisteranwärter: ohne Abzeichen
Polizeimeister: mit zwei grünen Sternen
Polizeiobermeister: mit drei grünen Sternen
Polizeihauptmeister: mit vier grünen Sternen
Polizeikommissaranwärter: ohne Abzeichen mit einer aufschiebbaren Schlaufe aus silberfarbener Tresse
Polizeikommissar: mit einem silberfarbenen Stern
Polizeioberkommissar: mit zwei silberfarbenen Sternen
Polizeihauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11: mit drei silberfarbenen Sternen
Polizeihauptkommissar in Besoldungsgruppe A 12: mit drei silberfarbenen Sternen
Erster Polizeihauptkommissar: mit vier silberfarbenen Sternen
Polizeireferendar: ohne Abzeichen mit einer aufschiebbaren Schlaufe aus goldfarbener Tresse
Polizeirat: mit einem goldfarbenen Stern
Polizeioberrat: mit zwei goldfarbenen Sternen
Polizeidirektor: mit drei goldfarbenen Sternen
Leitender Polizeidirektor: mit vier goldfarbenen Sternen
Polizeipräsident als Leiter der Bereitschaftspolizei: mit einem goldfarbenen Stern im gekreuzten dreifachen Eichenlaub
Inspekteur der Polizei: mit zwei goldfarbenen Sternen im gekreuzten dreifachen Eichenlaub
Soweit Beamte des Polizeivollzugsdienstes:
Prorektor der Fachhochschule für Polizei: mit vier goldfarbenen Sternen
Rektor der Fachhochschule für Polizei: mit einem goldfarbenen Stern im gekreuzten dreifachen Eichenlaub
Polizeipräsident als Leiter eines Polizeipräsidiums: mit einem goldfarbenen Stern im gekreuzten dreifachen Eichenlaub
Ministerialrat im Landespolizeipräsidium: mit einem goldfarbenen Stern im gekreuzten dreifachen Eichenlaub
Landespolizeipräsident/Ständiger Vertreter des Landespolizeipräsidenten: mit drei goldfarbenen Sternen im gekreuzten vierfachen Eichenlaub
b) Wasserschutzpolizei
Als Dienstgradabzeichen werden goldfarbene Streifen verschiedener Breite an den Unterärmeln beziehungsweise auf den Schulterklappen getragen. Auf den Schulterklappen werden statt 16 mm breiten Streifen 12 mm breite Streifen getragen.
Es tragen:
Polizeimeister: zwei 8 mm breite Streifen
Polizeiobermeister: drei 8 mm breite Streifen
Polizeihauptmeister: vier 8 mm breite Streifen
Polizeikommissar: ein 16 mm breiter Streifen
Polizeioberkommissar: zwei 16 mm breite Streifen
Polizeihauptkommissar in Besoldungsgruppe A 11: zwei 16 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen
Polizeihauptkommissar in Besoldungsgruppe A 12: zwei 16 mm breite Streifen, dazwischen ein 8 mm breiter Streifen
Erster Polizeihauptkommissar: zwei 16 mm breite Streifen, dazwischen zwei 8 mm breite Streifen
5. Tätigkeits-/Zugehörigkeitsabzeichen
Die Angehörigen nachstehender Fachdienste tragen während ihrer Zugehörigkeit auf der Dienst- bzw. Schutzkleidung – jeweils über der rechten Brusttasche – folgende Tätigkeits-/Zugehörigkeitsabzeichen:
Polizeimusikkorps: goldfarbene Lyra auf grünem Tuch
Spezialeinsatzkommando: silberfarbene Schwinge mit Landeswappen auf grünem Tuch
Polizeihubschrauberstaffel: silberfarbene Fliegerschwinge auf grünem Tuch
6. Funktionsabzeichen
a) Die Polizeibeamten tragen beim Einsatz geschlossener Einheiten auf der Rückseite des Schutzhelms und auf dem rechten Ärmel der Jacke des Einsatzanzuges Funktionsabzeichen.
Die Farbe dieser Abzeichen ist am Einsatzanzug weiß und am Schutzhelm grün.
Es tragen:
Gruppenführer: zwei nebeneinander liegende Punkte mit je einem Durchmesser von 20 mm
Zugführer: drei nebeneinander liegende Punkte mit je einem Durchmesser von 20 mm
Hundertschaftsführer, Bereitschaftsführer: einen 50 mm langen und 10 mm breiten senkrechten Streifen
Abteilungsführer: zwei 50 mm lange und 10 mm breite senkrechte Streifen
b) Beim Einsatz geschlossener Einheiten tragen Polizeiärzte und Verwaltungsbeamte auf dem linken Ärmel des Einsatzanzuges bzw. Anoraks Funktionsabzeichen.
Es tragen:
Polizeiärzte: goldfarbener Äskulapstab auf grünem Tuch
Verwaltungsbeamte mittlerer Dienst: grüner Merkurstab auf grünem Tuch
Verwaltungsbeamte gehobener Dienst: silberfarbener Merkurstab auf grünem Tuch
Verwaltungsbeamte höherer Dienst: goldfarbener Merkurstab auf grünem Tuch
Anlage 5
Richtlinien zur Bestimmung des Tragewertes
eines Kleidungsstückes
Tragewert ist der Gebrauchswert der Kleidungsstücke.
Tragewert Kurze Erläuterung
10/10 Neues Kleidungsstück
8/10 Erkennbar getragenes, nicht repariertes Kleidungsstück. Die Abnutzung ist jedoch sehr gering. Es sind weder abgeschabte Stellen noch durchgestoßene Kanten oder Säume vorhanden.
6/10 Kleidungsstück mit Spuren längeren Tragens. Die Farbe beginnt zu verblassen. Die Oberfläche des Gewebes ist an einzelnen Stellen abgeschabt. An Taschen, Säumen und Kanten sind bei genauer Betrachtung Abnutzungserschei-nungen zu erkennen. Das Stück kann fachgemäß und unauffällig instandgesetzt sein.
4/10 Stark und auffallend abgetragenes Kleidungsstück. Kanten und Säume weisen stärker beanspruchte Stellen auf; vereinzelt sind abgeschabte und glänzende Stellen sichtbar.
3/10 und
darunter Kleidungsstück, das solche Schäden aufweist, daß es in der Bekleidungswirtschaft der Polizei nicht mehr verwendet werden kann.