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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung einer Landesjustizkasse

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Errichtung einer Landesjustizkasse vom 19. November 1991 (SächsABl. S. 6)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Errichtung einer Landesjustizkasse

Vom 19. November 1991

[Geändert durch VwV vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142)]

1.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 wird eine Landesjustizkasse in Chemnitz errichtet. Sie führt die Bezeichnung „Landesjustizkasse Chemnitz“.
2.
Die Landesjustizkasse Chemnitz ist Teil des Landgerichts Chemnitz. Sie untersteht unmittelbar dem Präsidenten des Landgerichts.
3.
Die Landesjustizkasse Chemnitz übernimmt über die Kassengeschäfte ihres Bezirks hinaus die Einziehung aller Kosten der Justizbehörden des Freistaates Sachsen. Die zentrale Übernahme der Kosteneinziehung erfolgt im Einvernehmen mit den Präsidenten der Landgerichte Dresden und Leipzig spätestens zum 1. Januar 1992. Die zentrale Übernahme weiterer Kassengeschäfte durch die Landesjustizkasse Chemnitz ist schrittweise zu späteren Zeitpunkten vorgesehen.
4.
Die im Zusammenhang mit der zentralen Kosteneinziehung durch die Landesjustizkasse Chemnitz notwendigen kassentechnischen Anordnungen trifft der Präsident des Landgerichts Chemnitz im Einvernehmen mit den Präsidenten der Landgerichte Dresden und Leipzig.

Dresden, den 19. November 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 42, S. 6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1991

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001