Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Kostenbeteiligung des Bundes und des Freistaates Sachsen an einer gemeindlichen Kanalisation in Ortsdurchfahrten
Vom 11. Juli 1996
- Das Bundesministerium für Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 11/1996 vom 2. April 1996 (VkBl. 1996 S. 207 f:, Text siehe Anlage) die Kostenbeteiligung des Bundes an einer gemeindlichen Kanalisation in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes neu und erstmals einheitlich für alle Bundesländer geregelt. Der vom Bund zu zahlende Pauschalbetrag ist angemessen erhöht worden.
Das Allgemeine Rundschreiben wird hiermit mit Wirkung vom 2. April 1996 für die Bundesfernstraßen eingeführt. - Der Freistaat Sachsen beteiligt sich mit Wirkung vom 2. April 1996 entsprechend der im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 11/1996 getroffenen Regelung an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation in Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates Sachsen.
- Den Landkreisen wird empfohlen, bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen in der Baulast der Landkreise in derselben Weise zu verfahren.
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Ministerialdirigent
Richtlinien
für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen
(Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR –)
Beteiligung des Bundes an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation
(Nr. 14 Abs. 2 ODR)
- Die pauschale Kostenbeteiligung des Bundes setzt sich zusammen aus einer
- Grundpauschale von 250 DM für den laufenden Straßenmeter. Dieser Betrag ist die auf das Jahr 1995 nach Baupreisindex erhöhte und bislang überwiegend zugrundegelegte Pauschale von 180 DM aus dem Jahr 1981.
- Zusatzpauschale von 50 DM pro laufenden Straßenmeter für zwischenzeitlich erhöhte Anforderungen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes (z.B. Ölabscheider, Absetzbecken).
- Pauschale für Straßeneinläufe von 800 DM pro Einlauf.
- Außer den Pauschalbeträgen kann zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vor Ort ein nach Lage des Einzelfalles jeweils zu ermittelnder Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen vereinbart werden (z.B. bei schwierigen Untergrundverhältnissen, größeren Rohrdurchmessern, längeren Rohrleitungen, Errichtung von Pumpstationen, Bau von Regenrückhaltebecken).
- In den abzuschließenden Vereinbarungen wird eine Nachrüstungsklausel aufgenommen. Sie regelt den Fall, dass nachträgliche Maßnahmen wegen erhöhter Umweltanforderungen erforderlich werden. Die Kosten der Nachrüstung trägt der Bund, soweit sie bei eigener Straßenoberflächenentwässerung anfallen würden.
Die Nachrüstungsklausel wird wie folgt formuliert:
„Werden nachträglich Maßnahmen an der Anlage wegen normativ oder in allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgeschriebener Umweltanforderungen erforderlich, so beteiligt sich der Bund an den Kosten bis zu dem Betrag, der er bei Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte aufwenden müssen; anfallende Mehrunterhaltungskosten sind damit abgegolten“.
Diese Regelung soll in das Vereinbarungsmuster für die Pauschalierung (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau – ARS – Nr. 20/79, VkBl. 1979, S. 784) in § 3 als neuer Absatz 4 eingefügt werden; die Ergänzung des ARS ist veranlasst.
Dr.-Ing. Huber