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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Kostenbeteiligung des Bundes und des Freistaates Sachsen an einer gemeindlichen Kanalisation in Ortsdurchfahrten

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Kostenbeteiligung des Bundes und des Freistaates Sachsen an einer gemeindlichen Kanalisation in Ortsdurchfahrten vom 11. Juli 1996 (SächsABl. S. 741), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Kostenbeteiligung des Bundes und des Freistaates Sachsen an einer gemeindlichen Kanalisation in Ortsdurchfahrten

Vom 11. Juli 1996

  1. Das Bundesministerium für Verkehr hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 11/1996 vom 2. April 1996 (VkBl. 1996 S. 207 f:, Text siehe Anlage) die Kostenbeteiligung des Bundes an einer gemeindlichen Kanalisation in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes neu und erstmals einheitlich für alle Bundesländer geregelt. Der vom Bund zu zahlende Pauschalbetrag ist angemessen erhöht worden.
    Das Allgemeine Rundschreiben wird hiermit mit Wirkung vom 2. April 1996 für die Bundesfernstraßen eingeführt.
  2. Der Freistaat Sachsen beteiligt sich mit Wirkung vom 2. April 1996 entsprechend der im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 11/1996 getroffenen Regelung an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation in Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates Sachsen.
  3. Den Landkreisen wird empfohlen, bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen in der Baulast der Landkreise in derselben Weise zu verfahren.
Dresden, den 11. Juli 1996 Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Ministerialdirigent

Richtlinien
für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen
(Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR –)

Beteiligung des Bundes an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation
(Nr. 14 Abs. 2 ODR)

Das Bundesministerium für Verkehr hat zusammen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder die Beteiligung des Bundes als Straßenbaulastträger an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation, die auch der Ableitung des Straßenoberflächenwassers und der Entwässerung des Straßenkörpers dienen soll, überprüft; die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände war beteiligt. Das Bundesministerium für Verkehr hat das Ergebnis mit dem Bundesrechnungshof abgestimmt. Die in Nr. 14 Abs. 2 ODR vorgesehene Kostenbeteiligung durch einmalige Zahlung eines pauschalierten Betrages soll beibehalten werden. Die Höhe der Pauschale richtet sich weiterhin nach den Kosten, die der Bund bei Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte aufwenden müssen; von der Pauschale nicht erfasste örtliche Besonderheiten können berücksichtigt werden. Diese Regelung hat sich bewährt. Die Pauschalabgeltung ist im Vergleich zu konkret ermittelten Beträgen und wiederkehrenden Zahlungen weit weniger verwaltungsaufwändig. Der zu zahlende Pauschalbetrag wird angemessen erhöht; in die abzuschließenden Vereinbarungen wird eine sog. Nachrüstungsklausel für den Fall künftig erhöhter Umweltanforderungen aufgenommen.
  1. Die pauschale Kostenbeteiligung des Bundes setzt sich zusammen aus einer
    • Grundpauschale von 250 DM für den laufenden Straßenmeter. Dieser Betrag ist die auf das Jahr 1995 nach Baupreisindex erhöhte und bislang überwiegend zugrundegelegte Pauschale von 180 DM aus dem Jahr 1981.
    • Zusatzpauschale von 50 DM pro laufenden Straßenmeter für zwischenzeitlich erhöhte Anforderungen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes (z.B. Ölabscheider, Absetzbecken).
    • Pauschale für Straßeneinläufe von 800 DM pro Einlauf.
    Das Bundesministerium für Verkehr überprüft die Pauschalen im Turnus von 5 Jahren; maßgebend hierbei ist die Baupreisentwicklung. Eine Anpassung wird vorgenommen, wenn die Prüfung bei der Grund- und der Zusatzpauschale eine Abweichung von mindestens 10 DM vom zuletzt gültigen Gesamtbetrag dieser Pauschalen, bei Straßeneinläufen von mindestens 100 DM ergeben hat.
  2. Außer den Pauschalbeträgen kann zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vor Ort ein nach Lage des Einzelfalles jeweils zu ermittelnder Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen vereinbart werden (z.B. bei schwierigen Untergrundverhältnissen, größeren Rohrdurchmessern, längeren Rohrleitungen, Errichtung von Pumpstationen, Bau von Regenrückhaltebecken).
  3. In den abzuschließenden Vereinbarungen wird eine Nachrüstungsklausel aufgenommen. Sie regelt den Fall, dass nachträgliche Maßnahmen wegen erhöhter Umweltanforderungen erforderlich werden. Die Kosten der Nachrüstung trägt der Bund, soweit sie bei eigener Straßenoberflächenentwässerung anfallen würden.
    Die Nachrüstungsklausel wird wie folgt formuliert:
    „Werden nachträglich Maßnahmen an der Anlage wegen normativ oder in allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgeschriebener Umweltanforderungen erforderlich, so beteiligt sich der Bund an den Kosten bis zu dem Betrag, der er bei Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte aufwenden müssen; anfallende Mehrunterhaltungskosten sind damit abgegolten“.
    Diese Regelung soll in das Vereinbarungsmuster für die Pauschalierung (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau – ARS – Nr. 20/79, VkBl. 1979, S. 784) in § 3 als neuer Absatz 4 eingefügt werden; die Ergänzung des ARS ist veranlasst.
Ich bitte, ab sofort Vereinbarungen über die Pauschalierung der Beteiligung des Bundes an den Kosten einer gemeindlichen Kanalisation (Nr. 14 Abs. 2 ODR) nach den vorstehenden Maßgaben abzuschließen. Bei sog. Altfällen bitte ich wie folgt zu verfahren: Soweit noch keine Regelung getroffen wurde, ist die nach den aktuellen Ansätzen gebildete Pauschale zu kürzen; der Höhe nach richtet sich der Beitrag des Bundes nach der Restnutzungsdauer der Anlage im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer. Die Gesamtnutzungsdauer ist als theoretische Nutzungsdauer den „Richtlinien für die Berechnung der Ablösebeträge der Erhaltungskosten für Straßen und Wege – Ablösungsrichtlinien StraW 85 -“, eingeführt mit ARS Nr. 14/1985 des BMV vom 21.12.1995 – StB 26/78.25/25 Va 85 -, zu entnehmen. Ist beispielsweise bei einer Abwasserrohrleitung aus Beton mit einer Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren (Zeile 27 der Ablösungsrichtlinien StraW 85) von einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen, beträgt die Kostenbeteiligung 4/6 der Pauschale. Die Nachrüstungsklausel ist in die Vereinbarung aufzunehmen. Bei geregelten Altfällen verbleibt es bei der vereinbarten Pauschale. Eine Nachrüstungsklausel wird in die Vereinbarung nicht aufgenommen. Das schließt in Anwendung des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Kostenbeteiligung des Bundes in Anlehnung an die Nachrüstungsklausel im Einzelfall nicht aus, wenn eine nach Art und Umfang aufwändige Nachrüstung auch bei Durchführung einer Straßenoberflächenentwässerung erforderlich geworden wäre. Die vorstehende Regelung zur Kostenbeteiligung nach § 14 Abs. 2 ODR einschließlich Nachrüstungsklausel führe ich ein für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen und empfehle ihre Anwendung auch für die Kostenbeteiligung an gemeindlicher Kanalisation in Ortsdurchfahrten anderer Straßen, soweit Landesrecht nicht entgegensteht. Im Auftrag
Dr.-Ing. Huber

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 31, S. 741
    Fsn-Nr.: 471-V96.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. August 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009