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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Einstellungsrichtlinien

Vollzitat: Einstellungsrichtlinien vom 23. Juni 1995 (MBl. SMK S. 197)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Einstellung der Lehramtsbewerber/Einstellungsrichtlinien

I/4-6740.2/7

Vom 23. Juni 1995

Inhaltsübersicht

I.
Verfahrensregelungen
1.
Auswahlgrundsätze
1.1.
Allgemeines
1.2.
Qualifikation
2.
Auswahlverfahren
2.1.
Bewerberkreis
2.2.
Quotierung nach Bewerberlisten
2.3.
Benachrichtigung der Bewerber
2.4.
Vorstellungsgespräche
2.5.
Einstellungsgespräche
2.6.
Reisekosten bei Gesprächen
2.7.
Fachspezifischer Bedarf
2.8.
Berücksichtigung von Wehr- oder Zivildienst und Geburt eines Kindes oder Auslandeinsatzes bei Erhöhung der Einstellungsanforderungen (Rückprojektion)
3.
Besondere Bewerbergruppen
3.1.
Schwerbehinderte Bewerber
3.2.
Bereitstellung gesonderter Einstellungsplätze
3.2.1.
Soziale Härtefälle
3.2.2.
Berufliche Rehabilitierung
3.2.3.
Bewerber für besondere Aufgabenfelder
4.
Nachrückverfahren
5.
Übernahme in den Schuldienst
6.
Befristete Beschäftigung während des Schuljahres Und stundenweise Lehraufträge
7.
Einstellungszusage für Lehramtsbewerber und
 
Alleinerziehende mit minderjährigem Kind
8.
Wiederbewerbungen
9.
Lehreraustauschverfahren
10.
Einstellungstermin
11.
Aufhebung der Verwaltungsvorschrift

I.
Verfahrensregelungen

Für die Einstellung der Lehramtsbewerber in den Schuldienst des Freistaates Sachsen wird Folgendes bestimmt:

1.
Auswahlgrundsätze
1.1
Allgemeines
 
Die Lehrer für die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen werden nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eingestellt. Dies gilt auch, wenn Angestelltenverhältnisse abgeschlossen werden.
Die Personalvertretung ist hierbei nach Maßgabe des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes zu beteiligen.
Die Lehramtsbewerber werden im Rahmen der verfügbaren Einstellungsplätze und Mittel (dies nur in Verbindung mit Punkt 6.) grundsätzlich nach fachspezifischem Bedarf und in der Rangfolge ihrer Qualifikation ausgewählt.
Bewerber ohne entsprechende Lehrbefähigung können berücksichtigt werden, wenn der Bedarf durch geeignete Bewerber mit abgeschlossener Lehramtsausbildung nicht abgedeckt werden kann. Für die Auswahl dieser Bewerber gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in entsprechender Weise.
Im Rahmen von Schulversuchen oder bei Schulen mit besonderen Aufgaben gelten ggf. weitere Anforderungen.
1.2
Qualifikation
 
Bewerber an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Für die Bewerber, die ihre beiden Staatsprüfungen nach den gegenwärtig geltenden Prüfungsordnungen ablegen, wird die Qualifikation als Leistungszahl dargestellt. Die Leistungszahl bildet sich aus der Summe des Zehnfachen der Durchschnittsnote der Ersten Prüfung und dem Dreißigfachen der Durchschnittsnote der Zweiten Prüfung.
Für die Bewerber aus besonderen Studiengängen und für Bewerber, die ihre Prüfungen nach früheren Prüfungsordnungen abgelegt haben, erfolgt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Für Bewerber ohne spezifische Lehrerausbildung und Bewerber nach EG Richtlinie 89/48 wird die Qualifikation im Einzelfall durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus ermittelt.
 
Bewerber im Förderschulbereich
Im Förderschulbereich sind vorrangig Bewerber mit der für die Förderschulart spezifischen Ausbildung zu berücksichtigen. Einstellungen von Bewerbern mit einer Ausbildung für den Regelschulbereich können nur dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung konkrete Nachqualifizierungsmaßnahmen vereinbart werden.
2
Auswahlverfahren
2.1
Bewerberkreis
 
Im Rahmen des Hauptauswahlverfahrens können ein Einstellungsangebot in folgender Rangfolge erhalten:
 
1.
Neubewerber aus den Staatlichen Seminaren des Freistaates Sachsen und
Neubewerber, die im Auftrag des SächsischenStaatsministeriums für Kultus ausgebildet wurden
 
2.
Bewerber nach Punkt 2.8, 3. und 7.
 
3.
Bewerber aus allgemeinen Bewerberlisten für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen (Außenbewerber)
2.2
Quotierung nach Bewerberlisten
 
Die Anteile der aus den verschiedenen Listen im Hauptauswahlverfahren zu berücksichtigenden Bewerber werden durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus festgelegt.
Einstellungsangebote können über Vorstellungsgespräche (siehe 2.4.) oder Einstellungsgespräche (siehe 2.5.) vergeben werden.
Der Teil der Bewerber, der im Hauptauswahlverfahren über Vorstellungsgespräche ein sofortiges Einstellungsangebot erhalten kann, wird vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die restlichen Angebote im Hauptauswahlverfahren werden über Einstellungsgespräche vergeben.
2.3
Benachrichtigung der Bewerber
 
Über das Ergebnis der Entscheidungen im Hauptauswahlverfahren
 
Einstellung über Gesprächsbereich
 
Einstellung im Nachrückverfahren
 
sofortige Absage
 
erhalten die Bewerber durch das zuständige Oberschulamteine schriftliche Mitteilung.
2.4
Vorstellungsgespräche
 
Mit allen Bewerbern, die ein sofortiges Einstellungsangebot erhalten sollen, sind bei den Oberschulämtern Vorstellungsgespräche zu führen. Das Vorstellungsgespräch soll insbesondere der Absprache des Dienstortes dienen und in der Regel nicht länger als 10 Minuten dauern. Es endet mit einem dieser Ergebnisse:
 
Einstellung ja
 
Einstellungsgespräch erforderlich
 
Die Bewerber erhalten durch das zuständige Oberschulamt eine schriftliche Mitteilung.
Bei Bewerbern mit der Entscheidung „Einstellungsgespräch erforderlich“ ist ein Protokoll über den Verlauf des Gespräches und die Entscheidungsgründe zu fertigen. Mit diesem Bewerber ist ein zusätzliches Gespräch nach den Verfahrensregeln für Einstellungsgespräche durchzuführen. Ergibt auch dieses Gespräch nicht mindestens die Beurteilung „geeignet“, ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, dass er nicht eingestellt wird.
2.5
Einstellungsgespräche
 
Das Einstellungsgespräch ist mit allen Lehramtsbewerbern (Gesprächsbereich bzw. Nachrückverfahren), die ein Einstellungsangebot erhalten sollen, mit Ausnahme derer, die ein sofortiges Einstellungsangebot nach einem Vorstellungsgespräch gem. 2.4. erhalten haben, zu führen. Ferner muss mit allen Bewerbern, deren Qualifikation nicht zumindest der Leistungszahl 120 bzw. der Note 3,0 entspricht, ein Einstellungsgespräch geführt werden.
Bei der Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen:
 
Fächerverbindung bzw. zusätzliche Fächer
 
besondere Eigenschaften, Fähigkeiten und Umstände (z.B. in außerschulischen Tätigkeiten erworbene Erfahrungen und Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, dem Unterricht förderliche Aufbau- und Zusatzstudien usw.)
 
schulische und/oder außerschulische Tätigkeiten und Aktivitäten.
 
Über die Gespräche sind stichwortartige Protokolle zu fertigen und zu den Akten des Bewerbers zu nehmen. Die wesentlichen Gründe für die Beurteilung der Bewerber sind in den Protokollen festzuhalten. Eine Mehrfertigung des Protokolls wird dem Bewerber übermittelt.
Die Einstellungsgespräche sind als Einzelgespräche zu führen und sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Sie werden von Kommissionen geführt, die jeweils aus drei Mitgliedern bestehen. Die Kommissionen werden von den Präsidenten der Oberschulämter berufen. Den Vorsitz führt ein in diesem Aufgabenbereich verantwortlicher Referent des Oberschulamtes. Als weitere Mitglieder wirken pädagogisch erfahrene Mitarbeiter des Oberschulamtes oder der Staatlichen Schulämter mit.
Die Gespräche sind mit einer der folgenden Beurteilungen zu bewerten:
 
besonders gut geeignet
 
gut geeignet
 
geeignet
 
wird nach dem Ergebnis des Einstellungsgespräches nicht eingestellt.
 
Nach Abschluss des Bewerbungs- bzw. Einstellungsverfahrens sind die Bewerbungsunterlagen der Bewerber, welche nicht eingestellt werden konnten, an diese zurückzusenden oder zu vernichten, Protokolle über Gespräche mit diesen Bewerbern sind zu vernichten.
2.6
Reisekosten bei Gesprächen
 
Bei den Vorstellungs- und Einstellungsgesprächen kann keine Reisekostenvergütung gewährt werden. Die Bewerber sind in der Einladung schriftlich darauf hinzuweisen.
2.7
Fachspezifischer Bedarf
 
Besondere Schwerpunkte der Lehrereinstellung werden derzeit in folgenden Fächern gesetzt:
 
Englisch
 
Latein
 
Französisch    
 
Sorbisch
 
Tschechisch
 
Polnisch
 
Musik
 
Kunsterziehung
 
Ethik
 
evangelische Religion
 
katholische Religion
 
Farbtechnik und Raumgestaltung
 
Holztechnik
 
Bautechnik
 
Ernährung/Hauswirtschaft
 
Wirtschaftspädagogik
 
Diese Schwerpunkte können durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus bei verändertem Bedarf neu festgelegt werden.
2.8
Berücksichtigung von Wehr- oder Zivildienst und Geburt  eines Kindes oder Auslandseinsatz bei Erhöhung der Einstellungsanforderungen (Rückprojektionen)
Bewerber, die Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben oder Soldat auf Zeit waren, sind im Rahmen des § 11 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes hinsichtlich der Einstellungskriterien zu behandeln, als hätten sie keinen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst abgeleistet.
Bewerber aus den Staatlichen Seminaren des Freistaates Sachsen, die ihre Lehramtsprüfung in dem laufenden Einstellungsverfahren im vorangegangenen Jahr abgelegt haben und deren Bewerbung sich infolge eines mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus abgestimmten Auslandsaufenthaltes verzögert hat, sind hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung so zu behandeln, als hätten sie keinen Auslandsaufenthalt absolviert.
Bewerberinnen, deren Bewerbung sich nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert hat, und die sich innerhalb von 24 Monaten nach der Geburt oder 6 Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen (Zweite Lehramtsprüfung) beworben haben, sind in entsprechender Anwendung des § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes hinsichtlich der Einstellungskriterien zu behandeln, als hätten sie sich ohne diese Verzögerung beworben. Die Zeit, um die zurückgerechnet werden darf, berechnet sich nach den Fristen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes i. V. mit § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes.
Es werden nur Verzögerungen berücksichtigt, die allein durch den geleisteten Dienst, die Geburt des Kindes oder einen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus abgestimmten Auslandsaufenthalt verursacht wurden.
3.
Besondere Bewerbergruppen
3.1
Schwerbehinderte Bewerber
 
Grundlage für die Auswahlentscheidung ist das Schwerbehindertengesetz. Danach müssen schwerbehinderte Bewerber bei insgesamt vergleichbarer Qualifikation vorrangig eingestellt werden.
3.2
Bereitstellung gesonderter Einstellungsplätze
 
Für soziale Härtefälle und Fälle der beruflichen Rehabilitierung können Einstellungsplätze gesondert vorgesehen werden. Gleiches gilt auch für Bewerber in besonderen Aufgabenfeldern.
3.2.1
Soziale Härtefälle
 
Als soziale Härtefälle sind ganz besonders gelagerte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen, wie sie insbesondere bei Bewerbern vorliegen, die Alleinverdiener ohne weitere Einkünfte sind und für den vollen Unterhalt von mindestens einem Kind aufzukommen haben. Die Auswahl erfolgt nach sozialer Dringlichkeit und nach Qualifikationsgesichtspunkten.
Die Vorauswahl erfolgt durch die Oberschulämter, die Endauswahl durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Die Auswahlentscheidungen werden zusammen mit den jeweils zuständigen Personalvertretungen getroffen.
Nach dieser Regelung einzustellende Bewerber können zunächst nur befristet für die Dauer eines Jahres übernommen werden. Sie erhalten die Zusage, nach Ablauf dieses Vertrages in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen zu werden, wenn sie sich als für den Schuldienst geeignet erwiesen haben.
Diese Härtefallregelung findet nur Anwendung auf Bewerber nach Punkt 2.1.1.
3.2.2
Berufliche Rehabilitierung
 
Im Falle von Einstellungen unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Rehabilitierung entsprechend § 8 Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz von Lehrkräften, die nachweislich aufgrund ihrer politischen Haltung aus dem sozialistischen Volksbildungswesen entfernt wurden, gilt Absatz 3 von Punkt 3.2.1.
3.2.3
Bewerber für besondere Aufgabenfelder
 
Werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus für bestimmte Einstellungstermine besondere Aufgabenfelder festgelegt, so sind die hierfür zur Verfügung stehenden Stellen auszuschreiben.
Für das jeweilige Aufgabenfeld wird eine Bewerberliste erstellt, aus der die Auswahl der einzustellenden Bewerber erfolgt. Diese Bewerber sind mit mehr als der Hälfte ihres Lehrauftrages in den besonderen Aufgabenfeldern einzusetzen, die für sie eingestellt werden.
4.
Nachrückverfahren

Das Nachrückverfahren wird für die sich aus Punkt 2.1.1 ergebenden Bewerberlisten grundsätzlich nach Schularten getrennt durchgeführt.
Jedes Oberschulamt übernimmt in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus für ein Schuljahr jeweils im Wechsel zentral die Steuerung des Nachrückverfahrens hinsichtlich der Neubewerberlisten.
Die anderen Oberschulämter rufen Bewerber für Nachrückungen bei dem – im entsprechenden Schuljahr zuständigen – Oberschulamt ab.
Einstellungsangebote, die im Hauptauswahlverfahren von den Bewerbern nicht angenommen werden, sollen fachspezifisch und dienstortbezogen an nachrangig qualifizierte Bewerber weitergegeben werden.
Jene Lehramtsbewerber, die im Hauptauswahlverfahren aufgrund der von ihnen erreichten Qualifikation nicht berücksichtigt werden konnten, können im Nachrückverfahren Berücksichtigung finden, sofern sie keine sofortige Absage erhalten haben.
Mit den im Nachrückverfahren zu berücksichtigenden Bewerbern ist ein Einstellungsgespräch gem. 2.5. zu führen.

5.
Übernahme in den Schuldienst

Grundsätzlich können nur Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung in den Schuldienst des Landes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einstellungsplätze übernommen werden.
Alle Bewerber haben vor ihrer Einstellung den „Erklärungsbogen“ auszufüllen und abzugeben.
Im Schuldienst des Landes stehende Lehrer, die eine Ausbildung für ein anderes Lehramt abschließen, werden in der Regel nur im Rahmen der allgemeinen Einstellungsbedingungen für das angestrebte Lehramt in die entsprechende Schulart übernommen.

6.
 Befristete Beschäftigung während des Schuljahres und stundenweise Lehraufträge

Um nicht vorhersehbare gravierende Unterrichtsausfälle während des Schuljahres, die anders nicht ausgeglichen werden können, zu vermeiden, können im Rahmen der dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Lehraufträge erteilt werden.
Diese Lehraufträge sind nur befristet, ggf. bis zur Rückkehr des zu vertretenden Lehrers, grundsätzlich jedoch längstens bis zum letzten Schultag des laufenden Schuljahres, zu vereinbaren.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
Aus einer stundenweisen oder befristeten Beschäftigung kann kein Anspruch auf Einstellung oder eine hauptberufliche Dauerbeschäftigung hergeleitet werden.

7.
Einstellungszusage für Lehramtsbewerber und Alleinerziehende mit minderjährigem Kind

Lehramtsbewerber und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, die innerhalb des Hauptauswahlverfahrens (ausgenommen Nachrückverfahren) ein Einstellungsangebot für den Schuldienst des Landes erhalten, können für den Fall, dass sie zunächst auf eine Einstellung verzichten, von dem Oberschulamt, dessen Bezirk sie zugewiesen wurden, die Zusage auf Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.
Die Einlösung der Einstellungszusage muss längstens nach Ablauf von drei Jahren, berechnet nach dem Datum der Zusage, erfolgen. Diese Einlösung erfolgt jeweils zum Einstellungstermin, frühestens zu dem der Zusage folgenden Einstellungstermin.
Der Antrag auf Einlösung der Einstellungszusage bzw. auf Verlängerung des Zusagezeitraumes muss bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres beim zuständigen Oberschulamt gestellt werden.
Diese Regelung ist auf schwangere Frauen entsprechend anzuwenden.
Einstellungsplätze, die nach dieser Regelung frei werden, können im Nachrückverfahren neu besetzt werden.

8.
Wiederbewerbungen

Alle Bewerber für ein Lehramt, die zu einem bestimmten Termin nicht in den Schuldienst des Landes übernommen werden können, werden zu dem folgenden Einstellungsterminen nur auf Antrag in die jährlich neu zu erstellende allgemeine Bewerberliste aufgenommen. Der entsprechende Antrag ist beim jeweiligen Oberschulamt jährlich bis zum 01. März zu stellen.

9.
Lehreraustauschverfahren

Die Versetzung/Übernahme von Lehrern in andere Bundesländer oder die Versetzung/Übernahme von Lehrern aus anderen Bundesländern ist grundsätzlich nur im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens der Kultusministerkonferenz möglich.
Antragsteller aus den alten Bundesländern können nur berücksichtigt werden, sofern es sich entweder um angestellte Lehrkräfte handelt oder für beamtete Lehrkräfte Beamtenstellen für Lehrer im Freistaat Sachsen zur Verfügung stehen.

10.
Einstellungstermin

Die Einstellungen erfolgen in der Regel am 10. Arbeitstag vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres.
An diesem Termin legen die einzustellenden Bewerber das Gelöbnis gem. § 6 BAT-O ab. Spätestens danach melden sich die Bewerber unmittelbar an den Schulen, um dort bereits an den Vorbereitungen zum neuen Schuljahr teilzunehmen.
Abweichend von dieser Regelung können Einstellungen auch im Laufe des Schuljahres vorgenommen werden.

11.
Aufhebung der Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift über die Einstellung der Lehramtsbewerber vom 14. August 1992 wird hiermit aufgehoben.

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Der Staatsminister
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1995 Nr. 9, S. 197

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005