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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.11.2009 bis 11.10.2013

Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 4. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 237), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. September 2013 (SächsGVBl. S. 780) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Anerkennung der Bedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz
(Sächsische Grundsteuer-
Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkV)

Vom 4. Juni 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. November 2009

Aufgrund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird verordnet:

§ 1
Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks

(1) Die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG werden durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz erteilt.

(2) In den Fällen des § 42 GrStG werden die Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 durch die Landesdirektion erteilt. 1

§ 2
Anerkennung von Kulturgütern

Die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG werden durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt. 2

§ 3
Verfahren der Anerkennung

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Anerkennung nach § 4 Nr. 5 GrStG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG bei em Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist. Das Finanzamt prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn der Oberfinanzdirektion Chemnitz zur Entscheidung vor. Die Oberfinanzdirektion Chemnitz entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Antrag auf Anerkennung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen ist. Die Gemeinde prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Diese entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde. 3

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 12, S. 237
    Fsn-Nr.: 51-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2009

    Fassung gültig bis: 11. Oktober 2013