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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.06.1999 bis 31.07.2008

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge

Vollzitat: Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 340), das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Gesetz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge

Vom 21. Juni 1999

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie leiten die Meldungen an das Regierungspräsidium Chemnitz weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet.

(2) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind das Regierungspräsidium Chemnitz und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 12, S. 340
    Fsn-Nr.: 630-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juni 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008