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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung außertariflicher/persönlicher Zulagen an Bewerber aus den Altbundesländern/Gestaltung von Arbeits-/Dienstverträgen für Professoren und Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung außertariflicher/persönlicher Zulagen an Bewerber aus den Altbundesländern/Gestaltung von Arbeits-/Dienstverträgen für Professoren und Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis vom 8. Dezember 1997 (MBl. SMF 1998 S. 17), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Gewährung außertariflicher/persönlicher Zulagen an Bewerber aus den Altbundesländern/Gestaltung von Arbeits-/Dienstverträgen für Professoren und Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis

Az.: 14-P 2110-35/27-70599

Vom 8. Dezember 1997

In Umsetzung der Entscheidung des Kabinetts vom 11. November 1997 unter TOP 2 sowie unter Hinweis auf die durch Herrn Staatsminister Herrn Prof. Dr. Milbradt in der Aktuellen Stunde der 67. Sitzung des Landtages für die Staatsregierung abgegebenen Erklärungen gilt für den Bereich der Arbeitnehmer folgende Regelung:

  1. Arbeitnehmern, die erstmals mit dem Freistaat Sachsen ein Arbeitsverhältnis begründen, wird ab 1. Dezember 1997 keine persönliche Zulage mehr gewährt (vgl. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. November 1997, Az.: 13-P 1500-3/49-68447, 14-P 2110-35/27-68578).
  2. Eine bereits gewährte außertarifliche/persönliche Zulage gilt nur für den im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitraum der Befristung (vgl. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. November 1997, Az.: 13-P 1500-3/49-68447, 2110-35/27-68578).
  3. Erhalten Arbeitnehmer eine außertarifliche/persönliche Zulage, so kann diese auch bei jeder Änderung der Vergütungsgruppe gewährt werden.
  4. Wird Arbeitnehmern, die einer außertarifliche bzw. persönliche Zulage nach der bisher geltenden Erlasslage erhalten, eine Zulage nach § 24 BAT-O genehmigt, kann diese zur entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT gewährt werden.
  5. Arbeitnehmer, die erstmals mit dem Freistaat Sachsen ein Arbeitsverhältnis eingehen und an drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten arbeiten und bisher schon im Altbundesgebiet an diesen Projekten gearbeitet haben, können weiterhin eine persönliche Zulage bis zu 100 % des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT-O zur jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT erhalten. Diese Differenz wird abgeschmolzen durch
    • die Mehrvergütung aus einer Höhergruppierung
    • um den Betrag, der sich aus der jeweils tarifvertraglich festgelegten linearen Erhöhung ergibt. Die Abschmelzregelung ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
  6. Die in den Punkten 3 – 5 getroffenen Festlegungen können jeweils in eigener Zuständigkeit der Ressorts entschieden werden.
  7. Vor dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt bewilligte außertarifliche/persönliche Zulagen für unbefristete Arbeitsverträge bleiben von der Neuregelung unberührt.
  8. Mit der Bekanntmachung werden die Erlasse des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Juni 1996, Az.: 14-P 2110-35/7-26874, vom 5. Juli 1996, Az.: 14-P 2110-35/7-36142 sowie der Erlas vom 23. September 1996, Az.: MB/14-P 2110-35/23-46935 außer Kraft gesetzt.
    Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft und wird im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Dresden, 8. Dezember 1997

Woydera
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1998 Nr. 2, S. 17
    Fsn-Nr.: 242-V97.21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009