Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Vom 30. August 2000
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
- 2.
- § 19 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207, 213) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird nach dem Wort „Assistent“ das Wort „und“ eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- Assistent für Softwaretechnologie“.
- 2.
- § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Automatisierungstechnik,“.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) Programmentwicklung,
b) Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation,“. - bb)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) Betriebssysteme und Netze,“. - c)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b) Betriebswirtschaft,“.
- bb)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Entwurf, Gestaltung oder“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 7 Buchst. b werden die Worte „Bearbeiten bewegter Bilder“ durch das Wort „Computeranimation“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 12 Buchst. c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- Assistent für Softwaretechnologie:
- a) Software-Engineering,
b) Betriebssysteme und Netze,
c) Datenbanken.“
- 3.
- § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Worte „Betriebliche Information und Kommunikation“ durch die Angabe „Kaufmännische Projekte/Softwareprojekte“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Worte „Komplexes Laborpraktikum“ durch das Wort „Kollektionsgestaltung“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Elektrische Maschinen/Stromrichter/Anlagen“ durch das Wort „Energietechnik“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 10 wird vor dem Wort „Programmierung“ das Wort „Praktikum“ eingefügt.
- e)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- f)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- Assistent für Softwaretechnologie:
- Programmierung.“
- 4.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 12 wird am Ende das Wort „oder“ eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- ,Staatlich geprüfte Assistentin für Softwaretechnologie/Staatlich geprüfter Assistent für Softwaretechnologie‘ “.
Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
§ 92 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 6 und 7 findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt; ihre Dauer beträgt an jedem der beiden Tage mindestens 360 Minuten, jedoch nicht mehr als 480 Minuten.“ - 2.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 13 wird nach dem Wort „Softwaretechnologie“ das Wort „und“ eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Assistent für Multimedia“.
- 2.
- § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 Buchst. c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Assistent für Multimedia: - a) Hardwarekonfiguration/Datenhandling,
b) Betriebssysteme und Netze,
c) Gestaltung und Programmierung.“
- 3.
- § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „Energietechnik“ durch die Worte „Praxis Elektrotechnik“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- 14.
- Assistent für Multimedia:
- Multimediasysteme.“
- 4.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 13 wird am Ende das Wort „oder“ eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- 14.
- ,Staatlich geprüfte Assistentin für Multimedia/Staatlich geprüfter Assistent für Multimedia‘ “.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft. Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Dresden, den 30. August 2000
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler