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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen vom 24. Juni 1997 (SächsABl. S. 859)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen

Vom 24. Juni 1997

Inhalt

1
Zweck der Förderung
2
Gegenstand der Förderung
3
Zuwendungsempfänger
4
Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7
Verfahren
8
Inkrafttreten

1
Zweck der Förderung
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag nach §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und des Gesetzes zur Förderung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG) vom 17. Dezember 1993 Zuwendungen für Maßnahmen zur Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres. Durch die Förderung soll sichergestellt werden, dass die pädagogische und fachliche Betreuung der Teilnehmer/innen sowie die Arbeitsmarktneutralität gewährleistet sind.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.3
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, FÖJ-Geschäftsstelle, aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Das Freiwillige ökologische Jahr beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können insbesondere folgende Maßnahmen:
  • die überwiegend praktische Hilfstätigkeit der Teilnehmer/innen in geeigneten Einsatzstellen des Natur- und Umweltschutzes gemäß § l Nr. l FÖJG,
  • die pädagogische Begleitung der FÖJ-Teilnehmer/innen gemäß § l Nr. 2 FÖJG,
  • die Durchführung der Seminare gemäß § l Nr. 2 FÖJG,
  • die Erledigung der mit der Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungen werden grundsätzlich nur an die vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zugelassenen Träger des Freiwilligen ökologischen Jahres gewährt.
Sie müssen hinsichtlich ihrer personellen und finanziellen Ausstattung und ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder die Gewähr für eine der Zielsetzung des Freiwilligen ökologischen Jahres entsprechende Durchführung und Betreuung bieten.
3.2
Dem Träger obliegt
  • die verbindliche Entscheidung über die Zulassung der Bewerber/innen zum Freiwilligen ökologischen Jahr,
  • die Auswahl geeigneter Einsatzstellen,
  • die Zuteilung der Teilnehmer/innen auf die Einsatzstellen, wobei deren Wünsche weitestgehend zu berücksichtigen sind,
  • die pädagogische Begleitung der Teilnehmer/innen,
  • die Unterstützung der Einsatzstellen bei der Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/innen,
  • die Durchführung der Seminare (zum Teil gemeinsam mit anderen Trägern).
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Träger können nur gefördert werden, wenn sie
  • vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schriftlich als Träger des Freiwilligen ökologischen Jahres in Sachsen zugelassen sind,
  • über geeignete Einsatzstellen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes verfügen, insbesondere bei Natur- und Umweltschutzverbänden, Kommunen, kirchlichen Einrichtungen und staatlichen Ämtern, die sich mit Umweltschutz befassen, Einrichtungen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendbildung, Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft.
Jede Einsatzstelle muß eine Person für fachliche Anleitung und pädagogische Betreuung der Teilnehmer/innen verbindlich benennen.
Bei den Einsatzstellen sind insbesondere folgende Tätigkeiten möglich:
Anlage und Pflege von Biotopen, Maßnahmen zur Gewässerpflege und -renaturierung, Erfassung von Flora und Fauna, Mitarbeit in der umweltorientierten Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeit in der Umweltberatung, Mitarbeit im betrieblichen Umweltschutz, Mitarbeit in der ökologischen Landwirtschaft, Mitarbeit im technischen Umweltschutz. Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung besteht nicht.
  • einen Antrag auf Förderung der pädagogischen Begleitung aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes an die
    Zentralstelle für freiwillige soziale Dienste
    im Jugendaufbauwerk Berlin
    Prenzlauer Allee 36
    10405 Berlin
    richten.
4.2
Maßnahmen können erst gefördert werden, wenn ihre Gesamtfinanzierung gesichert ist.
4.3
Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
4.4
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
5.1.1
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.1.2
Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten angemessenen und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind.
5.2.2
Insbesondere sind folgende Aufwendungen zuwendungsfähig:
  • die monatlichen teilnehmerbezogenen Kosten (Taschengeld, Sozialversicherungsbeiträge, Unterkunft/Verpflegung, Fahrtkosten, Unfallversicherung),
  • die Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben und die pädagogische Betreuung der Teilnehmer/innen,
  • die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare einschließlich Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Seminarmaterialien, Fahrtkosten der Teilnehmer/innen, pädagogischen Mitarbeiter und Referenten sowie etwaige Referentenhonorare und Publikationskosten bis zu 25 Seminartagen pro Teilnehmer/in und Jahr.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel, der Finanzkraft des Vorhabenträgers, der Bedeutung des Vorhabens und dem Grad des Landesinteresses an der Verwirklichung des Vorhabens festgelegt. Gefördert werden
  • die monatlichen teilnehmerbezogenen Kosten:
    Kosten
    Betrag Gegenstand
    250 DM   Taschengeld
    390 DM   Unterkunft/Verpflegung
      80 DM   Fahrtkosten
      10 DM   Unfallversicherung
    sowie die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe,
  • die Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung des FÖJ in Höhe von 150 DM pro Teilnehmer/in und Monat.
    Als Stichtag für die Feststellung der Zahl der Teilnehmer gilt jeweils der 28. Februar eines Jahres.
  • die Ausgaben des Trägers für Referentenhonorare im Rahmen der Seminarwochen in Höhe von 500 DM pro Seminarwoche,
  • die Ausgaben für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare in Höhe von 280 DM pro Teilnehmer/in und Woche (80 DM Unterkunft, 100 DM Verpflegung, 100 DM Fahrtkosten), soweit sie nicht vom Bund gefördert werden,
  • die Ausgaben des Trägers für das Personal zur pädagogischen Betreuung der Teilnehmer/innen, soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
5.3.2
Die Beteiligung der Einsatzstellen an den teilnehmerbezogenen Kosten des FÖJ wird auf 150 DM pro Teilnehmer/in und Monat festgesetzt. Sie kann auch unbar erbracht werden, indem die Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Auf schriftlichen Antrag an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung kann diese finanzielle Beteiligung verringert oder erlassen werden.
Staatliche Einsatzstellen sind aus haushaltsrechtlichen Gründen von der Beteiligung befreit.
5.3.3
Mit dem Erlaß des Zuwendungsbescheides ist im Regelfall eine abschließende Förderung erfolgt. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das Risiko etwaiger nachträglicher Kostensteigerungen zu tragen. Erhöhen sich nach Erlaß des Zuwendungsbescheides die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P/ANBest-K) der Vorl. VV zu § 44 SäHO . Danach ist Voraussetzung für eine Förderung wesentlicher Mehrkosten, dass vor Ausführung der die Mehrausgaben verursachenden Arbeiten die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vorliegt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bei der Durchführung der Maßnahme sind bevorzugt umweltverträgliche Materialien (Produkte mit Umweltzeichen) zu berücksichtigen und Veranstaltungen abfallarm durchzuführen.
6.2
Die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der Maßnahme und die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel obliegt dem Zuwendungsempfänger.
6.3
In Veröffentlichungen im Rahmen des Freiwilligen ökologischen Jahres ist an exponierter Stelle auf die Förderung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung hinzuweisen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Zuwendung von Mitteln des Freistaates Sachsen ist zu richten an:
    Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales
    FÖJ-Geschäftsstelle
    Altchemnitzer Str. 40
    09120 Chemnitz.
Dem Antrag ist eine Mehrfertigung des unter Nummer 7.1.3 genannten Antrages beizufügen.
7.1.2
Mit dem Antrag auf Zuwendung gemäß Muster l a der Vorl. VV zu § 44 SäHO sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Beschreibung des Trägers,
  • Beschreibung der Einsatzstellen und der dortigen Tätigkeitsfelder,
  • Angaben zu Unterkunft/Verpflegung,
  • Angaben zur pädagogischen Betreuung des Trägers (Qualifikation des/der Betreuers/Betreuerin),
  • Angaben zur fachlichen Anleitung in den Einsatzstellen (einschließlich Benennung des Betreuers),
  • Verpflichtung zur Beachtung des FÖJG und der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Durchführung des FÖJ im Freistaat Sachsen,
  • Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften,
  • Kostenplan,
  • Nachweis der Gesamtfinanzierung.
7.1.3
Anträge auf Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes sowie auf Zuwendungen der Deutschen Bundesstiftung Umwelt sind gemeinsam mit einer Mehrfertigung des Antrages auf Zuwendungen des Freistaates Sachsen (siehe Nummer 7.1.1) an die
    Zentralstelle für freiwillige soziale Dienste
    im Jugendaufbauwerk Berlin
    Prenzlauer Allee 36
    10405 Berlin
zu richten.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde für die Mittel des Freistaates Sachsen ist:
    Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales
    FÖJ-Geschäftsstelle
    Altchemnitzer Straße 40
    09120 Chemnitz.
7.2.2
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.
7.3
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
7.3.1
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.3.2
Die Anforderung von Teilbeträgen erfolgt auf der Basis des Bedarfs von bis zu zwei Monaten.
7.3.3
Die Auszahlung erfolgt durch die unter Nummer 7.2.1 genannte Bewilligungsbehörde.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung gemäß der Vorl. VV zu § 44 SäHO zu führen.
7.4.2
Der Verwendungsnachweis gemäß Muster 4 der Vorl. VV zu § 44 SäHO ist dem Landesamt für Familie und Soziales, FÖJ-Geschäftsstelle, bis sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens zu übergeben.
7.4.3
Der gesamte Verlauf des Vorhabens einschließlich der erzielten Ergebnisse ist in einem gesonderten ausführlichen Abschlußbericht zu dokumentieren, der dem Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales, FÖJ-Geschäftsstelle, spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorgelegt werden muß.
8
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am 24. Juni 1997 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2001.

Dresden, den 24. Juni 1997

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 32, S. 859

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001