Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)
(RIGA)
Vom 14. März 2001
Inhalt
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Förderung
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 7
- Verfahren
- 8
- In-Kraft-Treten
Anlage | Inhalt |
---|---|
Anlage 1: | Einschränkungen und Ausschluss der Förderung |
Anlage 2: | Ausnahmekriterien für die lohnkostenbezogene Investitionsförderung |
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), des jeweils geltenden Rahmenplanes „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. 1991, S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 1.2
- Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in strukturschwachen Regionen gegeben werden. Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
- 1.3
- Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage (Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung) zum Zeitpunkt der Antragstellung. Änderungen der Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung durch Verabschiedung eines neuen Rahmenplans oder während der Laufzeit eines geltenden Rahmenplans gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über die zeitliche Geltung.
Soweit EU-Gemeinschaftsrecht betroffen ist, ist für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens abweichend von der vorgenannten Regelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Mittel maßgeblich. - 1.4
- Die Ausführungen in Ziffer 7.3 in Teil I des jeweils gültigen Rahmenplans zur „Beihilfenkontrolle der Europäischen Union“ sind zu berücksichtigen.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die der Errichtung, Erweiterung, Umstellung und der grundlegenden Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte dienen. Förderfähig ist auch der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
- 2.2
- Einschränkung und Ausschluss der Förderung
Im Freistaat Sachsen werden Unternehmen in Schwierigkeiten nicht mit GA-Mitteln gefördert (Punkte 2.3.3 und 2.3.4 des Rahmenplans Teil II gelten in Sachsen nicht). Ein Unternehmen wird als Unternehmen in Schwierigkeiten definiert, wenn es die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt.
Nach dem jeweils geltenden Rahmenplan sind bestimmte Branchen von der Förderung ausgeschlossen. Darüber hinaus sind im Freistaat Sachsen weitere Branchen grundsätzlich ausgeschlossen. Diese sind in Anlage 1 aufgeführt.
Unternehmen, die logistische Dienstleistungen erbringen (Punkt 47 der Positivliste – Anhang 8 des Rahmenplans), können in INTERREG III A – Fördergebieten (vergleiche Ziffer 5.3.5) gefördert werden, wenn sich die Betriebsstätte im grenznahen Raum befindet und wenn die Fördervoraussetzungen von INTERREG III A erfüllt sind.
Für Investitionsvorhaben in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE – vergleiche Ziffer 5.3.5) ist grundsätzlich eine Förderung entsprechend der Positivliste mit Ausnahme der Herstellung von primären Baumaterialien, der Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung (vergleiche Anlage 1 Punkte 2.1 und 2.3), der betriebswirtschaftlichen und technischen Unternehmensberatung (Punkt 42 der Positivliste) sowie der logistischen Dienstleistungen (Punkt 47 der Positivliste) möglich. Entsprechend finden die Einschränkungen der Anlage 1 Punkte 2.2, 2.4 und 3.1 in den GmbE keine Anwendung. - 2.3
- Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen werden GA-Mittel auch eingesetzt für nicht-investive Vorhaben in den Schwerpunktbereichen Beratung, Schulung, Humankapital und angewandte Forschung und Entwicklung. Es handelt sich um die Fachprogramme „Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit“, „Innovationsassistenten-Programm“ sowie „Förderung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren (einzelbetriebliche Projektförderung) im Freistaat Sachsen“, für die gesonderte Richtlinien gelten.
- 3
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer im Freistaat Sachsen eine betriebliche Investition vornimmt oder betriebliche Maßnahme durchführt (einschließlich Tourismuswirtschaft).
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn - 1.
- zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Einkommenssteuergesetz vorliegt und dieses durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen wird oder
- 2.
- ein verbindliches Angebot des gewerblichen Investors zu Gunsten des Nutzers zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung über das zu fördernde Wirtschaftsgut vorliegt. Anhang 10 des jeweils gültigen Rahmenplans und Ziffer 5.2.1 vierter Anstrich sind zu beachten. Zuwendungsempfänger ist der Nutzer der zu fördernden Maßnahme.
- Investor und Nutzer haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch.
Bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses im Sinne des Gewerbesteuer- beziehungsweise des Körperschaftssteuergesetzes ist entweder die Organgesellschaft oder der Organträger Zuwendungsempfänger, je nachdem, wer die betriebliche Investition vornimmt und die gesetzlichen Voraussetzungen des Rahmenplans erfüllt. Die Erfüllung der Voraussetzung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 % Banken, Versicherungen, Bund oder Land sind, werden grundsätzlich nicht gefördert.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
- 4.2
- Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (Artbegriff). Bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten wird unterstellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche Positivliste in Anhang 8 des jeweils gültigen Rahmenplans). Dies gilt auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten.
- 4.3
- Eine Förderung ist auch möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (Einzelfallnachweis). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km (in INTERREG III A-Gebieten von 30 km) von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. Zur Beurteilung genügt eine begründete Prognose des Antragstellers, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden. Der Nachweis ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens zu erbringen.
- 4.4
- Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 % (bei Vorhaben der Tourismuswirtschaft und bei Vorhaben in GmbE um mindestens 50 %) übersteigt (grundlegende Rationalisierung) oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird (Erweiterung). Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gilt dies als erfüllt.
- 4.5
- Investitionsvorhaben von Unternehmen, die zur Durchführung des Vorhabens nicht auf eine Förderung angewiesen sind (überdurchschnittliche Eigenkapitalausstattung und Ertragslage) und keine Standortwahl haben, werden grundsätzlich nicht gefördert.
- 4.6
- Das Investitionsvolumen muss mindestens 50 000 DM (25 564 €) betragen.
- 4.7
- Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen. Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen sowie zur Gewinnung neuer Gästegruppen beitragen.
Diese Investitionen sollen die Profilierung des Reiselandes Sachsen insbesondere in den Bereichen: Event- und Erlebnistourismus und Gesundheitsurlaub unterstützen.
Dazu gehören: - –
- Ausgewählte Vorhaben im touristischen Freizeitbereich, die zur Bereicherung beziehungsweise Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte dienen. Dies setzt voraus, dass der überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird;
- –
- Investitionen von bereits am Markt befindlichen Beherbergungsbetrieben, die zur besseren Kapazitätsauslastung
- a)
- modernisieren beziehungsweise grundlegend rationalisieren,
- b)
- geringfügig erweitern, um eine optimale Betriebsgröße zu erreichen oder
- c)
- zusätzliche touristische Dienstleistungen im Unternehmen schaffen.
- –
- Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Priorität hat dabei die Förderung bestehender Campingplätze, die Investitionen zur Spezialisierung und Niveauverbesserung vornehmen.
- Gaststätten sowie der Neubau von Beherbergungsbetrieben werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausgenommen davon sind ausgewählte Ausflugsgaststätten, die sich im Einzugsbereich von internationalen Rad- und Wanderwegen befinden und zu den INTERREG III A – Gebieten gehören.
- 5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer 2 gewährt. - 5.2
- Umfang der Zuwendung
Förderfähig sind Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmeträger zu tragen sind.
Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. - 5.2.1
- Zu den förderfähigen Kosten gehören:
- –
- die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens;
- –
- Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn:- der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft hat und
- diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Beihilfe erhält, genutzt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers bleiben. Bei Unternehmen, welche die Begriffsbestimmungen der Ziffer 5.3.2 nicht erfüllen, können die Anschaffungskosten der immateriellen Wirtschaftsgüter nur bis zu einer Höhe von 25 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage 1 unterstützt werden;
- –
- geleaste Wirtschaftsgüter entsprechend den Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (Teil II). Für Wirtschaftsgüter, die über Mietkauf finanziert werden, gelten die Regelungen analog.
- –
- gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter entsprechend den Voraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (Teil II und Anhang 10), ausgenommen Gebäude.
- Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
- Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
- Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotential.
- Es gelten die Bedingungen des Rahmenplans und die sächsischen Ausnahmekriterien (Anlage 2).
- 5.2.2
- Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
- –
- die Kosten des Grundstückserwerbes
- –
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
- –
- die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für PKW, Kombi-Fahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
- –
- gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn es handelt sich um den Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungsphase und die Wirtschaftsgüter werden nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind in diesen Fällen nur dann förderfähig, wenn sie nicht schon früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.
- –
- geringwertige Wirtschaftsgüter, Investitionen für Betriebswohnungen.
- Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden beziehungsweise erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen. Darüber hinaus sind die in Anlage 1 enthaltenen Einschränkungen und Ausschlusstatbestände zu beachten.
- 5.2.3
- Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenem oder gesichertem Dauerarbeitsplatz in Betracht, der das fünffache der durchschnittlichen Investitionskosten je gefördertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für neu geschaffene Dauerarbeitsplätze belaufen sich die durchschnittlichen Investitionskosten zurzeit auf 200 000 DM (102 258 €) und für gesicherte Arbeitsplätze auf 100 000 DM (51 129 €).
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
- 5.3.1
- Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Subventionswertobergrenze des gültigen Rahmenplans beziehungsweise nach Maßgabe der in dieser Richtlinie aufgestellten sächsischen Prioritäten.
- 5.3.2
- Der maximale Subventionswert für Investitionszuschüsse und sonstige Fördermittel kann bis zu 35 % betragen.
Bei Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen kann sich dieser Satz um 15 %-Punkte erhöhen. Davon ausgenommen sind Beherbergungsbetriebe in Regionen, die nicht zu den GmbE gehören, Campingplätze und Ausflugsgaststätten entsprechend Ziffer 4.7.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio € oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio € erreichen und sich nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam befinden, die dieser Definition nicht entsprechen (KMU-Definition der EU: VO (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001, Anhang I). Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als KMU zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtlichen Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht.
Bei der Prüfung wird die Konzernbetrachtungsweise angewandt und alle Tatsachen im juristischen und wirtschaftlichen Umfeld des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt. Bei Errichtungsinvestitionen wird die geplante Bilanzsumme nach Abschluss der Maßnahme berücksichtigt. - 5.3.3
- Die Subventionswertobergrenzen werden nur ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben besondere Struktureffekte erzielt werden.
Der maximal mögliche Subventionswert wird nur gewährt, wenn das antragstellende Unternehmen seine Arbeitnehmer am Unternehmen, am Unternehmenskapital oder am Unternehmensgewinn beteiligt. Andernfalls wird der maximal mögliche Subventionswert um 3 % abgesenkt, jedoch nicht für KMU.
In begründeten Einzelfällen kann der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Der Umfang der Arbeitnehmerbeteiligung sollte mindestens der Höhe des Betrages von 3 % der der GA-Förderung zu Grunde gelegten Kosten entsprechen. GA-Zuschüsse selbst dürfen nicht zur Finanzierung der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Vermögenswerte/Anteile eingesetzt werden.
Das Arbeitnehmerbeteiligungsmodell muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - –
- die den Arbeitnehmern zur Verfügung stehenden Vermögenswerte beziehungsweise Anteile am Unternehmen müssen für sechs Jahre an das Unternehmen gebunden sein,
- –
- das Beteiligungsmodell darf keine Nachschusspflicht oder Verlustbeteiligung für den Arbeitnehmer vorsehen, die über den vom Arbeitgeber finanzierten Anteil hinausgeht und
- –
- bei Rückforderungsansprüchen des Freistaates Sachsen bezüglich der ausgereichten Zuschüsse darf die Arbeitnehmerbeteiligung nicht zur Erfüllung herangezogen werden.
- 5.3.4
- Ein besonderer Struktureffekt kann des Weiteren unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken, zum Beispiel bei
- –
- Investitionen, die zur Hebung beziehungsweise Stabilisierung der Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen, insbesondere mit hoher Frauenarbeitslosigkeit beitragen und Ersatzarbeitsplätze in von Betriebsschließung und Beschäftigungsabbau besonders betroffenen Regionen schaffen
- –
- Investitionen, die die regionale Innovationskraft stärken, insbesondere Investitionen im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen beziehungsweise Produktinnovationen, die mit der Beschäftigung von Forschungs- und Entwicklungspersonal verbunden sein sollen
- –
- Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen und dem Erhalt beziehungsweise Ausbau industrieller Kerne
- –
- Investitionen, die die Branchenstruktur in monostrukturierten Räumen auflockern
- –
- Investitionen, die Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen und Jugendliche schaffen.
- 5.3.5
- Der gemäß jeweils gültigem Rahmenplan maximal mögliche Subventionswert kann nur in Gebieten der ersten Förderpriorität gewährt werden. In Gebieten der zweiten Förderpriorität erfolgt eine Reduzierung um 7 %-Punkte gegenüber der ersten Priorität.
Zusätzlich dazu wird in Sachsen in Gebieten dritter Priorität eine Reduzierung um 8 %-Punkte gegenüber der zweiten Priorität vorgenommen. Auf den Abzug von 8 %-Punkten in Gebieten dritter Priorität kann verzichtet werden bei wirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen, wie zum Beispiel High-tech- und Wachstumsbranchen, industriellen Kernen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen, Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und bei Existenzgründern.
Die regionalen Förderprioritäten (Gebietskulisse) werden im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht. Die Gebietskulissen für INTERREG III A – Regionen und für die Gebiete mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE) werden ebenfalls im Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank veröffentlicht. - 5.3.6
- Der sächsische regionale Abzug von 8% in der dritten Priorität kann auch bei Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für Frauen (mit einem Zuschuss in Höhe von 10 000 DM (5 113 €) je Frauenarbeitsplatz) in voller Höhe ausgeglichen werden.
- 5.3.7
- Bei Rationalisierungsmaßnahmen wird der Subventionswert in allen Fördergebieten um 3 %-Punkte (außer bei KMU) abgesenkt. Ist die Rationalisierungsmaßnahme mit einem Arbeitsplatzabbau verbunden, wird der Subventionswert um bis zu 10 %-Punkte reduziert. Dies gilt nicht für Unternehmen der Tourismuswirtschaft.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Zuschüsse können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Dies gilt auch im Falle von Nachfinanzierungen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Vorhabensbeginn anzusehen. Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und innerhalb von 36 Monaten beendet werden. Beim Vorliegen dringender Gründe kann die Sächsische Aufbaubank auf formgebundenen Antrag einem vorfristigen Investitionsbeginn zustimmen, wenn die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint und die übrigen notwendigen Antragsunterlagen kurzfristig über die Hausbank nachgereicht werden. Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung entsteht daraus nicht.
- 6.2
- Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, raumordnerischer oder städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht bestehen. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
- 6.3
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Der Beitrag des Zuschussnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Grundsätzlich muss der Zuschussnehmer einen Eigenmittelanteil von mindestens 10 % einbringen.
- 6.4
- Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
Während dieser Frist ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG oder einer Organschaft innerhalb der förderfähigen Betriebsstätte. - 6.5
- Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 % am Gesellschaftskapital grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung zu übernehmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.
Natürliche Personen, mit Ausnahme des geschäftsführenden Gesellschafters, haften in Höhe von 15 % des ausgereichten Zuschusses, mindestens jedoch mit 10 000 DM (5 113 €) je Gesellschafter. Mit dieser Haftungserklärung ist vor Auszahlung des Zuschusses eine vollstreckbare Ausfertigung einer Schuldurkunde in entsprechender Höhe abzugeben.
- 7
- Verfahren
- 7.1
- Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank eingereicht werden. Der Förderantrag ist unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Hausbank des Antragstellers zu stellen. Die Hausbank übersendet die Antragsunterlagen unter Beifügung der Durchleitungserklärung an die Sächsische Aufbaubank. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Rundschreiben der Sächsischen Aufbaubank.
- 7.2
- Die Sächsische Aufbaubank ist Bewilligungsstelle. Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei größeren Vorhaben und schwierigen Ermessensentscheidungen entscheidet ein interner Koordinierungsausschuss unter Leitung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
- 7.3
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt anteilig auf der Grundlage bezahlter Rechnungen, die sich auf förderfähige Investitionskosten beziehen, so weit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
- 7.4
- Verwendungsnachweis
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Sächsischen Aufbaubank. Hierbei sind insbesondere die Arbeitsplatzzielstellungen zu prüfen. - 7.5
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 8
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 7. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der GA (RIGA) vom 5. August 1999 außer Kraft.
Dresden, den 14. März 2001
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer
Anlage 1
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
- 1
- Nach dem Rahmenplan sind von der Förderung ausgeschlossen:
- 1.1
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, so weit nicht Verarbeitung
- 1.2
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion
- 1.3
- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
- 1.4
- Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8 des jeweils gültigen Rahmenplans) aufgeführten Bereiche
- 1.5
- Einzelhandel, so weit nicht Versandhandel
- 1.6
- Transport- und Lagergewerbe
- 1.7
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen
- 2
- Im Freistaat Sachsen sind darüber hinaus von der Förderung ausgeschlossen:
- 2.1
- Herstellung von primären Baumaterialien
- 2.2
- grundsätzlich bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste (Ziffer 35: Versandhandel, Ziffer 36: Import-/Exportgroßhandel, Ziffer 38: Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen, Ziffer 39: Veranstaltung von Kongressen, Ziffer 42: Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung, Ziffer 43: Markt- und Meinungsforschung, Ziffer 45: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Ziffer 46: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen und Ziffer 47: Logistische Dienstleistungen)
- 2.3
- Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
- 2.4
- Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen oder den Charakter von Montageleistungen tragen
- 3
- Im Freistaat Sachsen wird die Förderung zusätzlich wie folgt eingeschränkt:
- 3.1
- Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen und diese überregional abgesetzt werden.
- 3.2
- Der Eigentumserwerb von der BvS wird nicht gefördert.
- 3.3
- Für Investitionsvorhaben des Fremdenverkehrs gelten folgende ergänzende Regelungen:
Nicht gefördert werden: - –
- Appartementhotels und Ferienwohnungsanlagen ohne zusätzliche touristische Dienstleistungen
- –
- Go-Kart-Bahnen
- –
- separate Kegel- und Bowlingbahnanlagen
- –
- Fitnesscenter
- –
- Golfplätze
- –
- Tierparks, Zoologische Gärten
- –
- Ausstellungen
- –
- Kinos, Theater und ähnliche Einrichtungen
- –
- Bars, Diskotheken
- –
- mobile Dienstleistungen.
Anlage 2
Ausnahmekriterien für die lohnkostenbezogene Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA)
Beginnend mit In-Kraft-Treten des 29. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 7. April 2000) bis zum 31. Dezember 2001 (Antragseingang) gewährt der Freistaat Sachsen in Einzelfällen lohnkostenbezogene Investitionszuschüsse.
- 1.
- Zuwendungsempfänger sind private Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die besonders innovative Produkte herstellen beziehungsweise wissensintensive Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel Bio- und Gentechnologie, Bioinformatik, Softwareentwicklung, Multimedia, IT-Dienstleistungen et cetera.
- 2.
- Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, die der Neuerrichtung einer Betriebsstätte im Sinne des Rahmenplanes dienen.
- 3.
- Eine Förderung erfolgt nur in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben. In anderen Regionen ist eine Förderung nur möglich, wenn es sich um strukturpolitisch besonders bedeutsame Vorhaben mit hohen Sekundäreffekten und hohem Innovationsgrad handelt.
- 4.
- Förderfähig sind nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme mindestens 60 000 DM (30 677 €) beträgt. Der förderfähige Jahresbruttolohn wird nach oben auf 100 000 DM (51 129 €) begrenzt. Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert.
- 5.
- Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- 6.
- Im Übrigen gelten die Förderkriterien des Rahmenplans und der RIGA.