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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 06.11.2008 bis 27.12.2009

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 27. November 2000 (SächsGVBl. S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz

Vom 27. November 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. November 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Lebensmittelspezialitätengesetz – LSpG) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 24. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 434),
  2. § 139 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827, 1833), in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz,
  3. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Aufgaben der Kontrollbehörde

(1) Zuständige Kontrolleinrichtung und Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 208 S. 9) sowie Artikel 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Kontrollbehörde). Die Kontrollbehörde ist zuständige Stelle im Sinne von § 4 Abs. 1 des LSpG sowie im Sinne von § 134 Abs. 1 des MarkenG.

(2) Soweit die Durchführung von Kontrollmaßnahmen privaten Kontrollstellen übertragen ist, umfassen diese insbesondere die personelle, sachliche sowie die organisatorische Ausstattung der Betriebe, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in Verkehr bringen. 1

§ 2
Zulassung der privaten Kontrollstelle

(1) Die private Kontrollstelle wird auf Antrag im Wege der Zulassung durch die Kontrollbehörde bestellt. Die private Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde die personellen und sachlichen Mittel nachzuweisen, welche für die Durchführung der Kontrolle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere die Ausbildung der Mitarbeiter, die erforderlichen Kontrollmaßnahmen im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 und Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sowie die Vorlage eines Musterkontrollvertrages, der zwischen der Kontrollstelle und dem jeweiligen Erzeuger geschlossen werden soll. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Kontrollstelle bereits in einem anderen Bundesland zugelassen wurde.

(2) Zur privaten Kontrollstelle kann bestellt werden, wer die in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 sowie in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Betriebssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Leiter einer privaten Kontrollstelle muss den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul- oder Hochschulstudiums als Diplom-Lebensmittelchemiker, Diplom-Lebensmitteltechnologe, Diplom-Ökotrophologe oder einen gleichwertigen und gleichartigen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss sowie einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelkunde und fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse besitzen. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen müssen einen Abschluss als Lebensmitteltechniker, Lebensmittelverarbeitungstechniker, Lebensmitteltechnischer Assistent oder einen gleichwertigen und gleichartigen Abschluss besitzen. Die zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen eingesetzten Personen dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, welche die Besorgnis mangelnder Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter begründen können; hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten innerhalb von Unternehmen oder als Berater anderer Erzeuger oder Verwender, die mit dem zu kontrollierenden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand von Verbänden, welche die Interessen der Lebensmittelerzeugung oder des Lebensmittelhandels wahrnehmen.

§ 3
Pflichten der privaten Kontrollstelle

(1) Die private Kontrollstelle ist verpflichtet,

  1. jeweils die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92, soweit Aufgaben der privaten Kontrollstelle übertragen werden, zu überwachen,
  2. die Erzeuger, Verwender und Hersteller durch Hinweise und Aufforderungen dazu anzuhalten, die ordnungsgemäße Bezeichnung und Beschaffenheit der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sowie das Vorliegen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu beachten,
  3. festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 unverzüglich der Kontrollbehörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist,
  4. soweit Hinweise und Aufforderungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften unbeachtet geblieben sind, auf Anordnung der Kontrollbehörde Kennzeichnungen, welche Angaben über eine geschützte Bezeichnung im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder besondere Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 enthalten, zu entfernen,
  5. für eine angemessene Ausbildung, fortlaufende Weiterbildung sowie Ausstattung des für die Kontrollen eingesetzten Personals Sorge zu tragen,
  6. die Erzeuger, mit denen sie Kontrollverträge abgeschlossen hat, unmittelbar nach Vertragsabschluss und unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes der Kontrollbehörde mitzuteilen,
  7. den Freistaat Sachsen von jedweder Haftung für Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern.

(2) Die private Kontrollstelle ist verpflichtet, jedem Erzeuger die Teilnahme an den Kontrollen und, soweit dies erforderlich ist, den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen (Kontrollvertrag) anzubieten. Der Kontrollvertrag bedarf der Zustimmung der Kontrollbehörde.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. November 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 540
    Fsn-Nr.: 608-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. November 2008

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2009