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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Existenzgründungsprogramm

Vollzitat: Existenzgründungsprogramm vom 2. April 1998 (SächsABl. S. 315)

Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
über die Gewährung von Landesdarlehen zur Förderung von Existenzgründungen von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere durch Frauen
(Existenzgründungsprogramm)

Vom 2. April 1998

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 sowie der Verwaltungsvorschriften dazu Darlehen mit dem Ziel der Förderung von Existenzgründungen von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere durch Frauen.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung

Das Kleinkreditprogramm dient der Gewährung zinsgünstiger Kleinkredite für Investitionsmaßnahmen bei einer Existenzgründung oder während der Existenzgründungsphase, insbesondere von Frauen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und –empfänger
3.1
Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und –gründer, die Investitionen von 5 000 DM bis 70 000 DM in den Bereichen des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen einschließlich des Fremdenverkehrs tätigen.
3.2
Nicht antragsberechtigt sind Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind Existenzgründungen von Personen, die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Die Betriebsstätte muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.2
Förderfähig ist die Gründung einer im Haupterwerb ausgeübten Existenz. Es muss sich nicht um die erstmalige Existenzgründung handeln.
4.3
Förderfähig sind Investitionsvorhaben zum Zwecke der Existenzgründung und auch nach der Geschäftsaufnahme Erweiterungsinvestitionen und Investitionen im Rahmen einer Neuausrichtung des Betriebes bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrages der Darlehenssumme.
4.4
Der Antragsteller muss seine Fachkunde sowie ein tragfähiges Unternehmenskonzept nachweisen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird in Form eines Darlehens durch einen Zuwendungsvertrag ausgereicht.
Bei dem Darlehen handelt es sich um eine rückzahlbare Zuwendung im Sinne der §§23, 44 SäHO .
5.2
Darlehensmodalitäten
  • Das Darlehen wird zu einem festen Zinssatz von 3,5 vom Hundert ausgereicht
  • Die Auszahlung beträgt 100 vom Hundert.
  • Die Darlehenshöhe beträgt bis zu zehn Jahre.
  • Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei, danach erfolgt eine Tilgung in gleichen, vierteljährlichen Raten. Eine vorzeitige Tilgung ist ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
  • Eigenanteil soll 10 vom Hundert, mindestens jedoch 2 000 DM der förderfähigen Kosten betragen.
5.3
So weit keine anderen ausreichenden Sicherheiten gewährt werden können, ist eine persönliche Haftung des Kreditnehmers in Kredithöhe erforderlich.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige sind die betriebswirtschaftlich vertretbaren Investitionsausgaben.
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere:
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der im Anlagevermögen aktivierten und überwiegend eigenbetrieblich genutzten neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgüter
  • Anzahlung für geleaste Wirtschaftsgüter
  • das erste Warenlager, so weit es angemessen ist
  • Sortimentserweiterungen sowie Erweiterungen oder Umstellungen des Produkt- und/oder Dienstleistungsangebotes
Nicht gefördert werden:
  • Investitionen für Betriebswohnungen
  • Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
  • Kosten des Grundstückserwerbs
  • Maklergebühren
  • Erwerb von Kraftfahrzeugen, so weit diese nicht unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen
5.5
Die durch Landesdarlehen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Während dieser Frist ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger berichtet der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB) halbjährlich über die Geschäftsentwicklung. Die SAB kann hierzu geeignete Unterlagen zur Einsichtnahme anfordern.
6.2
Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten
Die gleichzeitige Gewährung von Fördermitteln der Bundesanstalt für Arbeit bzw. von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme des Landes zur Förderung der Investitionsgüter, insbesondere des Programms zur Förderung von Frauen im ländlichen Raum, ist ausgeschlossen. Die Fördermittel des Bundes und der Europäischen Union sind vorrangig auszuschöpfen, so weit sie sich auf dieselbe Maßnahme beziehen.
7
Verfahren
7.1
Der Antrag muss vor Beginn der Investitionsmaßnahmen von dem Antragsteller über eine Hausbank bei der
    Sächsischen Aufbaubank GmbH
    Pirnaische Straße 9
    01054 Dresden
gestellt werden. Als Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages anzusehen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.
7.2
Die SAB prüft das Unternehmenskonzept und die fachliche Eignung des Antragstellers nach banküblichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie ist berechtigt, Änderungen des Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Änderungen des Konzeptes müssen mit dem Antragsteller erörtert werden.
7.3
Ein Darlehensausschuss, bestehend aus Vertretern der Leitstelle für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann in der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit befindet nach Vorlage der SAB einstimmig über die Darlehensvergabe.
7.4
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen oder aufgrund von Rechnungen oder aufgrund von Rechnungen, die in den auf die Auszahlung folgenden zwei Monate beglichen werden müssen.
7.5
Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der SAB.
7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Landesdarlehens sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Kreditvertrages und die Rückforderung des gewährten Landesdarlehens gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , so weit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.7
Die Subventionsnehmerin/der Subventionsnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind.
7.8
die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der SAB auf Datenträger gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms ausgewertet und Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
8
Schlussbestimmungen/EG-Beihilfenkontrolle

Im Hinblick auf die EG-Kontrolle nationaler Beihilfen zum Schutze des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes gelten die folgenden Bestimmungen.
Die Landesdarlehen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, sind „de-minimis“-Beihilfen. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Anwendung der Mitteilung der Europäischen Kommission über „de minimis“-Beihilfen (Abl. EG Nr. C 68/9 vom 6. März 1996) in der jeweils gültigen Fassung. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen maximal bis zu einer Höhe von 100 000 ECU (Bruttosubventionsäquivalent) innerhalb von drei Jahren, beginnend am Tage des Erhalts der ersten Beihilfe, in Anspruch nehmen.
Der Antragsteller ist im Hinblick auf die zulässigen Höchstgrenzen zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die er im Dreijahreszeitraum erhalten hat. Die Vergabe von Beihilfen an Unternehmen in so genannten sensiblen Bereichen (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, Kfz-Industrie, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission im Rahmen einer Einzelnotifizierung nach Artikel 93 Abs. 3 EGV

9
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. April 1998

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Die Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung
von Frau und Mann
Friederike de Haas

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 18, S. 315

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 1998

    Fassung gültig bis: 12. April 2002