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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Vollzitat: Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden vom 28. Dezember 2001 (MBl. SMF 2002 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

Az.: 32-S 2337-19/61-70489
Az.: 32-S 2337-15/104-70489

Vom 28. Dezember 2001

A
Allgemeines

Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt.
Für kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in entsprechenden Verordnungen des SMI festgelegt.
Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt.
Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich, daher wird im Folgenden die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für

  • Kommunale Wahlbeamte und
  • Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
unterschieden.
B
Kommunale Wahlbeamte

Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Soweit die Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). Daher ist auch von ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine Lohnsteuerkarte (ggf. mit der Lohnsteuerklasse VI) oder ggf. eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen.

Steuerfrei sind:

  • nach § 3 Nr. 13 EStG – ggf. teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes gezahlt werden
  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I.
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte
(Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher etc.)
Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch die Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomDAEVO) bestimmt.
Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.
II.
Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte
(ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher)
Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Aufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomAEVO) bestimmt.
Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von einem Drittel , mindestens jedoch in Höhe von 154 Euro monatlich , steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 154 Euro monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist nicht zulässig.
C
Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden.
Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Steuerfrei sind:

  • nach § 3 Nr. 13 EStG – ggf. teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes gezahlt werden
  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I.
Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

Grenzwerte
In einer Gemeinde oder Stadt mit: Betrag monatlich Betrag jhrlich
In einer Gemeinde oder Stadt mit: monatlich jährlich
höchstens  20 000 Einwohnern   90 Euro 1 080 Euro
20.001 bis  50 000 Einwohnern 144 Euro 1 728 Euro
50.001 bis

150 000 Einwohnern 177 Euro 2 124 Euro
150.001 bis 450 000 Einwohnern 223 Euro 2 676 Euro
mehr als 450 000 Einwohnern 266 Euro 3 192 Euro


Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres.

Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen u. ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.
3.
Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.
II.
Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

Grenzwerte
in einem Landkreis mit: Betrag monatlich Betrag jhrlich
in einem Landkreis mit: monatlich jährlich
höchstens 250 000 Einwohnern 177 Euro 2 124 Euro
mehr als   250 000 Einwohnern 223 Euro 2 676 Euro


Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres.
2.
Die Abschnitte I.2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
III.
Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß auch für die Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände. Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z.B. Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsverband).
IV.
Die Regelungen nach Abschnitt I.1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend.
V.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis IV nebeneinander beziehen.
VI.
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages, derzeit 154 Euro monatlich, steuerfrei.
D
Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

Mit den nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen – mit Ausnahme der erstatteten, nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Reisekosten – abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigungen bleibt es jedoch unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, wie sie die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigen, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden.

E
Anwendung

Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft, er ist auf alle Aufwandsentschädigungen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt werden.

Dieser Erlass ersetzt die Erlass

  • zur steuerlichen Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen die Landräten, hauptamtlichen Bürgermeistern und hauptamtlichen Beigeordneten gewährt werden vom 10. November 1992, 32-S 2337-19/3-47160 (ABl. SMF Nr. 11 S. 4),
  • zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden vom 21. März 1995, 32-S 2337-15/42-10780 (ABl. SMF S. 87),
  • zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die ehrenamtlichen Bürgermeistern gewährt werden vom 10. Juli 1996, 34-S 2337-19/26-31514 (ABl. SMF S. 193).
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Ich bitte die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.


Dresden, 28. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2002 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 51-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006