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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 942), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch
(VwV Dienstaufgaben des ABZ Bobritzsch)

Vom 28. August 2003

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch (ABZ Bobritzsch).

II.
Begriffsbestimmungen
1.
Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte sind die dem ABZ Bobritzsch zugewiesenen und unter Ziffer III beschriebenen Aufgaben.
2.
Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen.
3.
Unter dem Deputat ist die Gesamtheit der der einzelnen Lehrkraft konkret übertragenen Dienstaufgaben zu verstehen.
4.
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
5.
Unter Begutachtung von Klausuraufgaben ist die Überprüfung der Aufgabentexte, Musterlösungen und Bewertungsschemata auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu verstehen.
6.
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) umfasst 45 Minuten.
III.
Dienstaufgaben
1.
Die Dienstaufgaben umfassen folgende Aufgaben:
 
a)
Durchführung von Lehrveranstaltungen, zum Beispiel Unterricht, Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen im Rahmen der dem ABZ Bobritzsch zugewiesenen Bildungsaufgaben,
 
b)
Übernahme von Lehrvertretungen,
 
c)
Erstellung von Lehr- und Lernmitteln,
 
d)
Erstellung, Betreuung und Bewertung von Leistungsnachweisen, insbesondere Klausuren, Haus- und Facharbeiten,
 
e)
ausbildungsbegleitende Betreuung der Anwärter und Auszubildenden, zum Beispiel Kursleitung, Sprechstunden,
 
f)
Mitwirkung an der Aufstellung und Fortschreibung von Ausbildungsplänen sowie Entwicklung neuer Lehrkonzepte,
 
g)
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
 
h)
Begleitung von praktischen Ausbildungszeiten,
 
i)
Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere Erstellung und Bewertung von Klausuren, Begutachtung von Aufgaben, Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen, Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse und -kommissionen,
 
j)
Klausur- und Prüfungsaufsichten,
 
k)
Mitwirkung an der Leitung, insbesondere als Fachbereichsleiter, stellvertretender Fachbereichsleiter und stellvertretender Leiter des ABZ Bobritzsch,
 
l)
Übernahme von Verwaltungsaufgaben, zum Beispiel Organisation von Veranstaltungen des ABZ Bobritzsch, Mitwirkung am Zulassungsverfahren, Teilnahme an Sitzungen,
 
m)
Übernahme von Sonderaufgaben oder Projekten und
 
n)
eigene Fortbildung.
2.
Das Deputat wird für jede vollbeschäftigte hauptamtliche Lehrkraft auf 1 056 LVS pro Ausbildungsjahr festgesetzt. Dies entspricht 44 Arbeitswochen mit jeweils 24 LVS.
3.
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.
IV.
Rahmenregelungen
1.
Die Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte soll im Ausbildungsjahr nicht unter 670 LVS betragen.
2.
Der Umfang der Lehrverpflichtung soll bei hauptamtlichen Lehrkräften acht LVS am Tage und 24 LVS in der Woche nicht überschreiten.
3.
Die Lehrverpflichtung des Leiters des ABZ Bobritzsch wird auf acht LVS pro Woche festgesetzt.
4.
Die Regelung der übrigen Dienstaufgaben obliegt dem ABZ Bobritzsch in eigener Verantwortung.
5.
Übererfüllungen der Deputate können aus unabweisbaren Gründen im Umfang bis zu 10 Prozent auf das nächste Ausbildungsjahr übertragen werden und sind innerhalb von zwei Ausbildungsjahren auszugleichen.
6.
Über Ausnahmen von Nummern 1 und 5 entscheidet das Staatsministerium der Justiz auf Antrag des Leiters des ABZ Bobritzsch.
V.
Anrechnungstatbestände
1.
Mit der Lehrverpflichtung sind die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen einschließlich der Erstellung der dazugehörigen Lehr- und Lernmittel abgegolten.
2.
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung und die Übernahme von Lehrvertretungen werden auf das Deputat voll angerechnet.
3.
Mit dem Faktor 1,5 werden angerechnet:
 
a)
Lehrveranstaltungsstunden von hauptamtlichen Lehrkräften, die in einem Ausbildungsjahr in nur einem Kurs gehalten werden, sofern dieser Anteil an der Lehrverpflichtung mehr als 200 LVS beträgt,
 
b)
handlungsorientierter Unterricht oder
 
c)
Lehrveranstaltungsstunden im Rahmen der Aus- und Fortbildung des gehobenen und höheren Dienstes sowie der Fortbildung des mittleren und einfachen Dienstes sowie der Gerichtsvollzieher und vergleichbarer Angestellter, soweit das jeweils für die Fachaufsicht zuständige Staatsministerium diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz zugewiesen oder deren Wahrnehmung im Hauptamt zugestimmt hat.
4.
Auf das Deputat werden die übrigen Dienstaufgaben entsprechend der Anlage angerechnet.
VI.
Ermäßigungstatbestände
1.
Für die Mitwirkung an der Leitung des ABZ Bobritzsch werden folgende Ermäßigungen der Deputate und dementsprechend der Lehrverpflichtungen aus Ziffer IV Nr. 1 einschließlich Ziffer V Nr. 3 Buchst. a gewährt:
 
a)
Fachbereichsleiter und sein Vertreter gemeinsam 40 bis 70 Prozent
 
b)
stellvertretender Leiter des ABZ Bobritzsch 10 Prozent
2.
Hauptamtlichen Lehrkräften ohne hinreichende Lehr- oder Ausbildungserfahrung kann der Leiter des ABZ Bobritzsch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine Ermäßigung des Deputats und dementsprechend der Lehrverpflichtung aus Ziffer IV Nr. 1 einschließlich Ziffer V Nr. 3 Buchst. a um 15 Prozent gewähren.
3.
Schwerbehinderten Menschen, die als hauptamtliche Lehrkräfte am ABZ Bobritzsch tätig sind, kann der Leiter des ABZ Bobritzsch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter eine Ermäßigung des Deputats und dementsprechend der Lehrverpflichtung aus Ziffer IV Nr. 1 einschließlich Ziffer V Nr. 3 Buchst. a nach Maßgabe des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, gewähren.
4.
Bei Erkrankungen ermäßigt sich das Deputat pro Krankheitstag um 4,8 LVS.
5.
Über sonstige Ermäßigungen entscheidet das Staatsministerium der Justiz auf Antrag des Leiters des ABZ Bobritzsch.
VII.
Anwesenheitspflichten und Erholungsurlaub
1.
Während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten besteht keine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben und die Erreichbarkeit gewährleistet sind. Der Leiter des ABZ Bobritzsch kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter die für den Dienstbetrieb erforderlichen Präsenzzeiten festsetzen sowie die Anwesenheit einzelner Lehrkräfte anordnen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
2.
Erholungsurlaub ist grundsätzlich während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu nehmen. Im Übrigen finden die für die Beamten und Angestellten geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
VIII.
Jahresbericht des Leiters des ABZ Bobritzsch
1.
Der Leiter des ABZ Bobritzsch gewährleistet im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsleiter die Erfüllung der Dienstaufgaben.
2.
Nach Ablauf eines Ausbildungsjahres berichtet der Leiter des ABZ Bobritzsch dem Staatsministerium der Justiz, wie die Dienstaufgaben erfüllt worden sind.
IX.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2003 in Kraft.

Dresden, den 28. August 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière

Anlage
(zu Ziffer V)

Anlage
Buchst. Dienstaufgabe Anrechnungsgröße
 

Dienstaufgabe

Anrechnungsgröße

a)

Erstellung von Prüfungsklausuren je Bearbeiterstunde (60 min)

2 LVS

b)

Erstellung von IT-Prüfungsklausuren
je Bearbeiterstunde (60 min)

2,5 LVS

c)

Erstellung sonstiger Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen
je Bearbeiterstunde (60 min)

1 LVS

d)

Erstellung von IT-Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen
je Bearbeiterstunde (60 min)

1,5 LVS

e)

Begutachtung von Klausuraufgaben einschließlich IT-Klausuraufgaben
je Bearbeiterstunde (60 min)

0,5 LVS

f)

Bewertung von Prüfungsklausuren sowie sonstiger Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen einschließlich IT-Aufgaben
je Bearbeiterstunde (60 min)

0,1 LVS

g)

Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen (60 min)

1 LVS

h)

Betreuung und Bewertung einer Haus- oder Facharbeit (60 min)

2 LVS

i)

Betreuung der Anwärter beziehungsweise Auszubildenden (60 min)

0,6 LVS
max. 4,8 LVS/Tag

j)

Aufstellung und Fortschreibung von Ausbildungsplänen und Lehrkonzepten (60 min)

0,6 LVS
max. 4,8 LVS/Tag

k)

fachliche Betreuung und Anleitung von Lehrbeauftragten (je Lehrbeauftragten und Monat)

1 LVS

l)

Begleitung von praktischen Ausbildungszeiten (60 min)

0,6 LVS
max. 4,8 LVS/Tag

m)

Klausur- und Prüfungsaufsichten (60 min)

0,6 LVS

n)

Übernahme von Verwaltungsaufgaben (60 min)

0,6 LVS
max. 4,8 LVS/Tag

o)

Übernahme von Sonderaufgaben oder Projekten (60 min)

0,6 LVS
max. 4,8 LVS/Tag

p)

eigene Fortbildung (Tag)

4,8 LVS

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 40, S. 942
    Fsn-Nr.: 245-V03.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021