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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen vom 20. Juli 2001 (SächsABl. S. 882)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen

Vom 20. Juli 2001

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen vom 11. September 1996 (SächsABl. S. 990) wird wie folgt geändert:

I.

  1.
In die Überschrift wird nach dem Wort „Gesundheit“ die Angabe „ , Jugend“ eingefügt.
  2.
Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:
 
„3.1.1
Die Beratungsstelle muss über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und in Hilfen vertraute Fachkraft verfügen.
Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind:
  • staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
  • Diplompsychologen
  • Ärzte mit einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis
  • Ehe-, Familien- und Lebensberater mit einer vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannten Ausbildung.
Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.“
  3.
Nummer 3.2.1 erster Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:
 
„–
eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein gemeinnütziger Verein ist, der in der Regel einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder dessen Mitgliedsorganisationen angehören soll;“
  4.
In Nummer 3.3.3 Satz 1 werden nach dem Wort „und“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
  5.
In Nummer 3.4.1 wird nach dem Wort „sie“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
  6.
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
 
„4.1.
Zuständigkeit
Für die Anerkennung von Beratungsstellen ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zuständig.“
  7.
In Nummer 4.2 Satz 2 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ ersetzt.
  8.
In Nummer 4.3.1 werden nach dem Wort „wird“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
  9.
In Nummer 4.3.3 Satz 2 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ ersetzt.
10.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dabei ist ein Statistikformular zu verwenden, das vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bezogen werden kann.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2001 in Kraft.


Dresden, den 20. Juli 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 34, S. 882

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011