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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV kommunale Finanzplanung 2002 bis 2005

Vollzitat: VwV kommunale Finanzplanung 2002 bis 2005 vom 31. Juli 2001 (SächsABl. S. 876)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die kommunale Finanzplanung 2002 bis 2005
(VwV kommunale Finanzplanung 2002 bis 2005)

Az.: 23a-2241.30/3

Vom 31. Juli 2001

Gemäß § 129 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492), § 70 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), und § 24 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 498), werden im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die nachstehenden Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2002 bis 2005 der Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen bekannt gegeben:

Inhaltsübersicht

1
Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2002 bis 2005 der Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen
1.1
Mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2005
1.2
Kommunaler Finanzausgleich
2
Übergangs- und Schlussvorschriften
3
In-Kraft-Treten
1
Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2002 bis 2005 der Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen
1.1
Mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2002 bis 2005
Die folgenden Orientierungsdaten wurden unter Berücksichtigung der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung des Freistaates Sachsen, der Steuerschätzung vom Mai 2001 auf der Basis der aktuellen Rechtslage, des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1) sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Projektionen der Zentralen Datenstelle der Länderfinanzministerien (ZDL) ermittelt. Sie sind Durchschnittswerte und können nur als Anhaltspunkte für die Finanzplanung dienen.
Ihre Anpassung an die örtlichen Verhältnisse oder Bedürfnisse ist erforderlich. Eine dementsprechende kritische Prüfung durch die einzelne Kommune ist unverzichtbar, da anderenfalls ein unrealistisches Bild der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten im Finanzplanungszeitraum entsteht. Die Orientierungsdaten stehen unter dem Vorbehalt der regionalisierten Ergebnisse der Steuerschätzung vom November 2001 und von Steuerrechtsänderungen.
Orientierungsdaten
Einnahme-/Ausgabearten Veränderung
Einnahme-/Ausgabearten Veränderung in
vom Hundert gegenüber 2001
(= 100 vom Hundert)
  2002 2003 2004 2005
Einnahmen        
1. Grundsteuer A 100,0 100,0 100,0 100,0
2. Grundsteuer B 104,2 108,7 113,1 117,6
3. Gewerbesteuer (brutto) 123,2 123,4 121,0 116,9
4. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und am Zinsabschlag 110,0 105,3 113,5 100,6
5. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 103,1 105,5 108,2 111,3
6. Allgemeine Schlüsselzuweisungen  99,0  97,5  99,8 100,5
7. Investive Schlüsselzuweisungen 122,5 128,9 165,1 165,1
8. Straßenlastenausgleich 100,0 100,0 100,0 100,0
           
Ausgaben        
1. Personalausgaben 100,0 100,0 101,0 102,0
2. Sächliche Verwaltungsausgaben 103,2 106,5 109,7 112,9
3. Ausgaben für soziale Leistungen 105,0 113,0 118,5 124,6
4. Zinsen 100,0 100,0 100,5 101,0
5. Investitionsausgaben 103,7 104,9 110,9 110,9
6. Gewerbesteuerumlage 149,0 174,8 178,9 171,4

Erläuterungen zu den Einnahmen

Nummer 1 bis 3:
Die Angaben stellen eine Schätzung der landesdurchschnittlichen Entwicklung dieser Steuerarten dar. Die tatsächliche Entwicklung in der einzelnen Gemeinde hängt jedoch maßgeblich von den speziellen örtlichen Verhältnissen ab. Die Schätzungen sind daher für den Einzelfall anzupassen. Dies gilt insbesondere für die Gewerbesteuer (brutto) sowie für die Gewerbesteuerumlage.
Zur Behebung der andauernden relativen (im Vergleich zum Altbundesgebiet) Steuerschwäche sächsischer Gemeinden ist es weiterhin erforderlich, die Hebesätze der Realsteuern unter Beachtung einer nachhaltigen Einnahmenerzielung festzusetzen.
Es wird dringend empfohlen, Hebesätze unter 275 vom Hundert beziehungsweise 280 vom Hundert bei Kreisfreien Städten (Grundsteuer A) und 360 vom Hundert beziehungsweise 410 vom Hundert bei Kreisfreien Städten (Grundsteuer B) auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls – insbesondere bei der Grundsteuer B – zu erhöhen. Ebenfalls sollten die Hebesätze der Gewerbesteuer unter 370 vom Hundert (bei Kreisfreien Städten unter 435 vom Hundert) überprüft werden. Dabei sollte auf Grund der Beschränkung auf die Gewerbeertragsteuer die Auswirkung der Gewerbesteuerhebesätze auf die Gewerbeförderung nicht überbewertet werden. Die genannten Hebesätze entsprechen den im Finanzausgleichsjahr 2001 angewandten Nivellierungshebesätzen.
Der geschätzte hohe Zuwachs des Gewerbesteueraufkommens ist insbesondere durch steuerrechtliche Sondereffekte begründet (Wegfall der Sonder-AfA, Senkung der Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens).

Zu Nummer 4:
Die dargestellte rückläufige Entwicklung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, insbesondere in 2003 und 2005 gegenüber dem Jahr 2001, berücksichtigt die voraussichtlichen Einnahmeminderungen auf Grund der einkommensteuerlicher Reformmaßnahmen (Tarifabsenkungen in 2003 gegenüber 2002 und 2005 gegenüber 2004) sowie die Erhöhung des Kindergeldes (zweite Stufe des Familienlastenausgleiches nach dem Entwurf des Steuerrechtsänderungsgesetzes 2001). Bis einschließlich 2002 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 1995 maßgebend. Ab 2003 werden die statistischen Daten des Jahres 1998 zu Grunde gelegt. Einhergehend mit dieser Aktualisierung ergeben sich Veränderungen der gemeindlichen Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Maßgeblich ist dabei die einzelgemeindlich im Zeitraum 1995 bis 1998 feststellbare Entwicklung der Einkommensteuerbeträge im Verhältnis zur landesdurchschnittlichen Entwicklung. Dabei werden nur Einkommensteuerbeträge bis zur Höhe der Sockelbeträge nach § 3 Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz erfasst. Bei unterdurchschnittlicher Entwicklung der Einkommensteuerbeträge sind Einnahmeminderungen in 2003 zu erwarten, für die Vorsorge getroffen werden sollte. Auch kann eine Erhöhung der Sockelbeträge nach § 3 Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz für 2003 erfolgen.

Zu Nummer 5:
Zum 1. Januar 2000 erfolgte eine bundesweite Änderung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.
Nach § 5 b Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz sind ab dem Jahr 2000 mit 70 Prozent anteilig das Gewerbesteueraufkommen der Jahre 1992 bis 1997 und mit einem Anteil von 30 Prozent die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 1998 zu berücksichtigen. Für Gemeinden mit einem im Landesvergleich unterdurchschnittlichen Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und einem unterdurchschnittlichen Gewerbesteueraufkommen trat daher ab 2000 eine Absenkung ihrer Schlüsselzahl gegenüber 1999 ein.
Die nächste Umstellung des Verteilungsschlüssels erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2003.
Merkliche Einnahmenausfälle für die sächsische Gemeindeebene sind dabei nicht auszuschließen. Auch dafür sollte Vorsorge getroffen werden.

Zu Nummer 6 und 7:
Die Aufteilung der Schlüsselmassen auf kreisangehörige Gemeinden, Landkreise und Kreisfreie Städte erfolgt nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Finanzkraftentwicklung zwischen kreisangehörigem und kreisfreiem Raum (§ 4 Abs. 1, 2 FAG) sowie innerhalb des kreisangehörigen Raumes nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner (§ 4 Abs. 5 FAG). Diese Aufteilung und deren Entwicklung ist für 2002 im Abschnitt 1.2 dargestellt. Für 2003 bis 2005 ist eine solche Aufteilung auf Grund teilweise noch fehlender Ausgangsdaten zurzeit nicht abschließend bestimmbar.
Die ausgewiesene Entwicklung der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2002 bis 2005 berücksichtigt die im Finanzausgleichsgesetz vorgesehene Regelung zur finanziellen Vorsorge für die nach Auslaufen des Solidarpaktes ab dem Jahr 2005 voraussichtlich zu erwartende Finanzausstattung der Kommunen mit allgemeinen Deckungsmitteln (Steuern und allgemeine Schlüsselzuweisungen).
Nach Vorliegen der gesetzlich fixierten Anschlussregelung zum Solidarpakt I bedarf die derzeit prognostizierte Entwicklung der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung.

Erläuterungen zu den Ausgaben

Zu Nummer 1:
Im Interesse der Haushaltskonsolidierung und der Sicherung hinreichender finanzieller Spielräume im Vermögenshaushalt (Erwirtschaftung einer Nettoinvestitionsrate) ist ein weiterer Personalabbau sowohl in den Kernverwaltungen als auch in den nachgeordneten Einrichtungen in einem solchen Umfang erforderlich, dass im Landesmaßstab die Tarifanhebungen grundsätzlich durch Personalkostensenkungen ausgeglichen werden.

Zu Nummer 2:
Im Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben wird vor dem Hintergrund einer konsequent sparsamen Ausgabenpolitik ein weiterhin abgebremstes Wachstum erwartet.

Zu Nummer 3:
Es wird eine weitere Zunahme der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Sozialhilfe erwartet.

Zu Nummer 4:
Ausgehend von der inzwischen weitgehenden Stagnation des derzeitigen Schuldenstandes ist mittelfristig keine wesentliche Zunahme der Zinsausgaben zu erwarten.

Zu Nummer 5:
Es wird erwartet, dass sich die Kommunen durch weitere Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung und – unterstützt durch die in den Jahren 2002 bis 2005 kräftig zunehmenden investiven Schlüsselzuweisungen – die finanziellen Spielräume schaffen, die eine beschleunigte Fortsetzung des infrastrukturellen Aufbaus trotz sich vermindernder Möglichkeiten der Nettoneuverschuldung erlauben. Anspruchsvolle Konsolidierungsziele sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu erwartender zusätzlicher Nettobelastungen erforderlich, die sich für die Gemeinden und Landkreise aus den Steuerreformen der Bundesregierung ergeben. Zugleich wurde berücksichtigt, dass die höheren investiven Schlüsselzuweisungen zu einer verstärkten, den Investitionsprozess weiter beschleunigenden Inanspruchnahme von Fördermitteln führen oder die Möglichkeit der Eigenfinanzierung von Investitionen verbessern.

Zu Nummer 6:
Nach § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) wird die Gewerbesteuerumlage in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem jeweils festgelegten Faktor vervielfältigt wird.
Im Zuge der Reform der Unternehmensbesteuerung erhöhen sich die Vervielfältiger für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage. Die sich daraus voraussichtlich ergebenden Veränderungen in 2002 bis 2005 wurden in der Übersicht der Orientierungsdaten bereits berücksichtigt. Die nach dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) vorgesehenen neuen Vervielfältiger für die neuen Länder sind in der folgenden Tabelle ausgewiesen:

Vervielfältiger
Vervielfältiger 2001 2002 2003 2004 2005
  2001 2002 2003 2004 2005
Bundesverv. 24 30 36 38 38
Landesverv. 30 36 42 44 44
54 66 78 82 82
1.2
Kommunaler Finanzausgleich

Nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen verteilt sich die Finanzausgleichsmasse für 2002 in Höhe von 6 420,96 Mio. DM wie folgt (Mio. DM):

Finanzausgleichsmasse
an 2002 2001
  2002 zum Vergleich
2001
1. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an    
  a) kreisangehörige Gemeinden 1 687,95 1 699,14
  b) Landkreise 1 310,63 1 309,91
  c) Kreisfreie Städte 2 117,10 2 157,04
2. Investive Schlüsselzuweisungen    
  a) kreisangehörige Gemeinden 271,82 220,14
  b) Landkreise 123,79 100,72
  c) Kreisfreie Städte 316,35 260,08
3. Straßenlastenausgleich 182,70 150,03
4. Kulturlastenausgleich 60,00 60,00
5. Bedarfszuweisungen 75,00 75,00
6. Zweckzuweisungen für Investitionen 108,00 108,00
7. Sonderprogramm Straßenbau 50,00 50,00
8. Sonderprogramm Schulhausbau 100,00 50,00

Erläuterungen

Zu Nummer 1 und 2:
Die Schlüsselmassenverteilung erfolgte nach dem zur Zeit aktuellen Gebietsstand unter Berücksichtigung der Regelungen zur Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse nach § 4 Abs. 1 bis 6 FAG .

Zu Nummer 3:
Die Mittel des Straßenlastenausgleichs werden für alle Straßenarten kilometerbezogen in unveränderter Höhe gegenüber 2001 bereitgestellt. Der für 2001 ausgewiesene Vergleichswert resultiert aus dem Einsatz angesammelter Haushaltsreste aus Vorjahren.

Zu Nummer 4:
Die ländlichen und urbanen Kulturräume erhalten aus dem kommunalen Finanzausgleich nach § 6 Abs. 2 Sächsisches Kulturraumgesetz wie in 2001 Zuweisungen zur Sicherung der kulturellen Substanz und zur Förderung regionaler Einrichtungen und Maßnahmen in Höhe von 60 Mio. DM. Ein weiterer Finanzierungsbeitrag in Höhe von 90 Mio. DM wird aus Haushaltsmitteln geleistet. Ein Gesamtzuweisungsbetrag in Höhe von 140 Mio. DM steht den Kulturräumen für laufende Ausgaben zur Verfügung, 10 Mio. DM zur Sanierung und Rekonstruktion von Kulturbauten.

Zu Nummer 5 und 6:
Die Zweck- und Bedarfszuweisungen werden nach den Regelungen spezieller Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften bewilligt.

Zu Nummer 7 und 8:
Entsprechend der aufbaupolitischen Schwerpunktsetzung werden aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und aus dem Staatshaushalt für die Sonderprogramme „Straßenbau“ jeweils 50 Mio. DM und „Schulhausbau“ jeweils 100 Mio. DM anteilig bereitgestellt. Die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten benannten Projekte des Straßenbaus werden nach Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines vereinfachten Antrags- und Bewilligungsverfahrens beschieden.

2
Übergangs- und Schlussvorschriften

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Finanzplanung 2001 bis 2004 und die kommunale Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahre 2001 ( VwV kommunale Haushaltswirtschaft 2001) vom 7. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 4) tritt hinsichtlich Abschnitt I – Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2001 bis 2004 der Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen – mit Wirkung zum 1. Januar 2002 außer Kraft.

3
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 34, S. 876

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2001

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2003