Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schüler während der Teilnahme an geförderten Schüler- und Jugendwettbewerben
Vom 15. Oktober 1996
Die Teilnahme von Schülern an Wettbewerbsveranstaltungen außerschulischer Träger ist als unfallversichert anzuerkennen, wenn die Vorbereitung und Durchführung solcher Wettbewerbe im Rahmen des planmäßigen Unterrichts oder eine Mitarbeit in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, Förder- oder Neigungsgruppen, die von der Schule eingerichtet und unter schulischer Aufsicht durchgeführt werden, erfolgt.
Soweit die Wettbewerbe ausdrücklich zu schulischen Veranstaltungen erklärt und die mit den Wettbewerben zusammenhängende Tätigkeit dem Schulunterricht gleichgestellt werden, umfasst der Unfallversicherungsschutz den gesamten Tätigkeitsbereich ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiten im Schulbereich oder zu Hause durchgeführt werden.
Dies betrifft die folgenden Wettbewerbe:
- 1.
- Schülerwettbewerb Deutsche Geschichte um den Preis des Bundespräsidenten
- 2.
- Schülerwettbewerb zur politischen Bildung
- 3.
- Europäischer Wettbewerb
- 4.
- Bundesolympiade für russische Sprache und Landeskunde
- 5.
- Bundeswettbewerb Fremdsprachen
- 6.
- Bundeswettbewerb Mathematik
- 7.
- Wettbewerb „Jugend forscht“
- 8.
- Bundeswettbewerb Informatik
- 9.
- Auswahlwettbewerb zur „Internationalen Mathematik-Olympiade"
- 10.
- Auswahlwettbewewerb zur „Internationalen Physik-Olympiade“
- 11.
- Auswahlwettbewerb zur „Internationalen Chemie-Olympiade“
- 12.
- Bundeswettbewerb „Jugend musiziert“
- 13.
- Bundeswettbewerb der Schulen Jugend trainiert für Olympia
- 14.
- Bundesjugendspiele
- 15.
- Vorlesewettbewerb des deutschen Buchhandels
- 16.
- Gestaltungswettbewerb Zeitgeschichte
- 17.
- Straßburg-Preis