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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.06.1997 bis 01.03.2012

VwV Abnahmeprüfung

Vollzitat: VwV Abnahmeprüfung vom 22. Mai 1997 (SächsABl. S. 629), die durch Ziffer XX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Durchführung von Abnahmeprüfungen an Fahrzeugen der öffentlichen Feuerwehren im Freistaat Sachsen
(VwV Abnahmeprüfung)

Az.: 42-1500.10/57

Vom 22. Mai 1997

1.    Technischer Überwachungsdienst
Fahrzeuge, Geräte und Aggregate der öffentlichen Feuerwehren im Freistaat Sachsen sind aus Sicherheitsgründen vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Feuerwehrwesens (VwV FeuZu) vom 12. Mai 1992 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 6/1992), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. September 1993 (SächsABl. S. 1088), abzunehmen (Abnahmeprüfung).
Diese Abnahmeprüfungen werden durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (KraftfahrsachverständigengesetzKfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), im folgenden als Technischer Überwachungsdienst (TÜD) bezeichnet, ausgeführt. Hierzu schließt der Freistaat Sachsen mit den in Frage kommenden Technischen Prüforganisationen Rahmenverträge ab.

2.    Gegenstand der Abnahmeprüfungen
Den Abnahmeprüfungen unterliegen:

a)
Feuerwehrfahrzeuge,
b)
in Feuerwehrfahrzeuge eingebaute und verlastete Geräte und Aggregate, insbesondere Pumpen, maschinelle Zugeinrichtungen, Generatoren mit Schalttafel, Lichtmaste, Tragkraftspritzen, tragbare Stromerzeuger, Kabeltrommeln, Tauchpumpen, hydraulische Schneid- und Spreizgeräte, Atemschutzgeräte, Hubrettungsgeräte und Rettungskörbe, feuerwehrtechnische Sondergeräte.

3.    Umfang der Abnahmeprüfungen
Soweit Fachnormen für die Feuerwehr bestehen, sind Abnahmeprüfungen unter Beachtung des in den Fachnormen vorgesehenen Umfangs durchzuführen. Die Abnahmeprüfungen umfassen insbesondere:

a)
Prüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen und Festlegungen der Fachnormen, der Unfallverhütungsvorschriften, der Straßenverkehrszulassungsordnung, den Richtlinien der Fahrgestellhersteller und sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik;
b)
Prüfung des äußeren Zustandes und der fachgerechten Ausführung hinsichtlich der Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen;
c)
fahrtechnische Überprüfung;
d)
feuerwehrbetriebstechnische Überprüfung;
e)
Prüfung von Zubehör und Beladung auf Vollzähligkeit, Beschaffenheit und Brauchbarkeit.
Bei geringfügigen Abweichungen von den Fachnormen kann der Technische Überwachungsdienst von einer Beanstandung absehen, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen.
Die Abnahmeprüfung ist in der Regel bei dem Hersteller als Auftraggeber vor der Auslieferung durchzuführen; im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

4.    Prüfergebnis
Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Der Hersteller bestätigt mit seiner Unterschrift, daß die Abnahmeprüfung ordnungsgemäß erfolgt ist, daß gegebenenfalls aufgetretene Mängel beseitigt sind und übergibt dem Käufer des Fahrzeuges diesen Bericht. Je eine Fertigung des Prüfungsberichtes erhalten das zuständige Regierungspräsidium sowie der zuständige Kreisbrandmeister und der Technische Überwachungsdienst.

5.    Kosten
Die Kosten der Abnahmeprüfungen werden dem Auftraggeber (Hersteller) in Rechnung gestellt. Die Höhe richtet sich nach einem Gebührenkatalog, der Bestandteil der in Nummer 1 genannten Rahmenverträge ist.

6.    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen durch den Technischen Überwachungsdienst der Landesfeuerwehrschule Sachsen (VwV-TÜD) vom 10. Mai 1993 (SächsABl. S. 766) außer Kraft.

Dresden, den 22. Mai 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 25, S. 629
    Fsn-Nr.: 28-V97.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 1. März 2012