1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ vom 17. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 42)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Förderung aktiver Teilnehmer am
„Tag der Sachsen“

Vom 17. Dezember 1996

1
Grundsätze der Förderung
1.1
Am jeweiligen „Tag der Sachsen“ teilnehmende Vereine, Gesellschaften, Verbände, Gruppen aus dem Freistaat Sachsen (im folgenden kurz Vereine genannt) erhalten für die mit der Vorbereitung und Teilnahme am „Tag der Sachsen“ verbundenen Aufwendungen einen Zuschuß, der als pauschale Zuwendung unter anderem für die Fahrtkosten, Verpflegung und/oder Übernachtung gewährt wird. Die Fördergelder werden bis auf weiteres von der Staatsregierung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.
2
Verfahren
2.1
Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen
Fördermittel werden an eingetragene Vereine, deren Vereinsziel nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, vergeben, wenn diese einen Förderantrag gestellt und aktiv am jeweiligen „Tag der Sachsen“ teilgenommen haben. Anträge nicht eingetragener Vereine beziehungsweise von sonstigen Gruppen können im Einzelfall nach gesonderter Prüfung berücksichtigt werden.
2.2
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die an die Vereine zu gewährende Zuwendung wird aus einem Teilnehmerfaktor (Faktor 1) und einem Entfernungsfaktor (Faktor 2) ermittelt. Die Zuwendungshöhe wird nach der Punktzahl, die sich aus der Zahl der Teilnehmer eines Vereins an den jeweiligen Veranstaltungstagen und der Entfernung des Vereinssitzes vom Veranstaltungsort ergibt, bemessen. Die Zuwendung wird als Festbetrag gewährt.
2.2.1
Teilnehmerfaktor (Faktor 1)
Der Teilnehmerfaktor berücksichtigt die Anzahl der Vereinsmitglieder, die am jeweiligen „Tag der Sachsen“ aktiv teilnehmen. Sie schließt die Zahl der objektiv notwendigen Betreuer oder Begleiter ein. Vereinsmitglieder, die an mehr als einem Tag aktiv am „Tag der Sachsen“ teilnehmen, werden für jeden dieser Tage gezählt.
2.2.2
Entfernungsfaktor (Faktor 2)
Der Entfernungsfaktor berücksichtigt die Entfernung des Ortes des Vereinssitzes vom Ausrichterort des jeweiligen „Tages der Sachsen“. Er basiert auf der Einteilung in Entfernungszonen, denen die Grenzen der Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen zugrunde liegen.
2.2.3
Ermittlung des Zuwendungsbetrages
Die Zuwendung wird aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl errechnet. Wird die in der Anmeldung genannte voraussichtliche Anzahl der aktiven Teilnehmer unterschritten, werden nur die tatsächlichen Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ zur Ermittlung des Zuwendungsbetrages herangezogen. Ansonsten wird die in der Anmeldung genannte Teilnehmerzahl angesetzt.
3
Verfahren
3.1
Vorbereitung des Förderverfahrens
Von jedem Verein ist ein Antrag (Teilnahme-u. Förderantrag) zu stellen.
3.1.1
Zeitlicher Ablauf
Festlegung der Entfernungszonen (Entfernungsfaktor)
Die Einteilung und Bestätigung der Entfernungszonen in Beziehung zum Ausrichterort erfolgt im Benehmen mit dem Präsidium des Kuratoriums „Tag der Sachsen“ bis zum 31. Oktober des Vorjahres.
3.1.2
Ausgabe der Antragsformulare
Die Ausgabe der Antragsformulare (Förder- und Teilnahmeantrag) an die Vereine erfolgt ab Dezember des Vorjahres über die ausrichtende Kommune und die Geschäftsstelle „Tag der Sachsen“.
3.1.3
Abgabefrist für die Anträge
Die Abgabefrist für den Teilnahme- und Förderantrag ist der 31. März des jeweiligen Veranstaltungsjahres.
Es findet keine Terminverlängerung statt. Teilnehmer, die nach der Abgabefrist ihre Teilnahme anmelden, haben keinen Förderanspruch. Die Anträge sind bei der ausrichtenden Kommune einzureichen.
3.2
Bearbeitung der Teilnahme- und Förderanträge
3.2.1
Berechnung des Zuwendungsbetrages
Die Berechnung des Zuwendungsbetrages, der jedem teilnehmenden Verein aufgrund seiner geplanten Teilnehmerzahl und der Entfernung des Ortes des Vereinssitzes vom Veranstaltungsort gewährt werden kann, erfolgt nach Eingang der Teilnahme- und Förderanträge. Die voraussichtliche Höhe des Zuwendungsbetrages wird dem Verein in Aussicht gestellt.
3.2.2
Abrechnungsvordruck (Verwendungsnachweis)
Vom Vereinsvorsitzenden bzw. einem Vertretungsberechtigten ist die tatsächliche Zahl der Teilnehmer im Verwendungsnachweis einzutragen und durch Unterschrift verantwortlich zu bestätigen. Die aktive Teilnahme eines Vereins am „Tag der Sachsen“ wird vom jeweils hierfür Verantwortlichen des Ausrichters vor Ort auf dem Verwendungsnachweis bestätigt.
3.2.3
Berechnung und Abrechnung des Zuwendungsbetrages
Auf der Grundlage des Abrechnungsvordruckes wird der nach Nummer 2.2.3 für den Verein zu gewährende Zuwendungsbetrag errechnet und dem Verein nach dem „Tag der Sachsen“ zur Verfügung gestellt.
4
Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 1996

Sächsische Staatskanzlei
Koller
Abteilungsleiterin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 2, S. 42

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2001