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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 07.01.1994 bis 08.05.2003

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Geschäftsordnung für den Denkmalrat

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Geschäftsordnung für den Denkmalrat vom 15. September 1993 (SächsABl. 1994 S. 5), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Juni 2017 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
über die Geschäftsordnung für den Denkmalrat
(VwV GeschO Denkmalrat)

Vom 15. September 1993

Aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229) erläßt das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Denkmalschutzbehörde folgende Geschäftsordnung für den Denkmalrat:

1
Aufgabe
1.1
Beim Sächsischen Staatsministerium des Innern wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll vom Sächsischen Staatsministerium des Innern in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann vom Denkmalrat Vorschläge in sonstigen den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffenden wichtigen Angelegenheiten einholen.
1.2
Auf Verlangen des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst gibt das Sächsische Staatsministerium des Innern dem Denkmalrat Gelegenheit zur Äußerung. Der Denkmalrat kann auch ohne Aufforderung durch das Sächsische Staatsministerium des Innern zur Angelegenheit der Denkmalpflege Stellung nehmen.
2
Zusammensetzung
2.1
Vorsitzender des Denkmalrates ist der Staatsminister des Innern oder ein von ihm Beauftragter.
2.2
Die Mitglieder des Denkmalrates werden vom Sächsischen Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Landesamt für Archäologie berufen. Die Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft und Kunst sowie die Landesoberbehörden haben ein Vorschlagsrecht. Es werden berufen:
 
a)
ein Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
 
b)
ein Vertreter der katholischen Kirche,
 
c)
zwei Vertreter der Kommunalen Landesverbände,
 
d)
ein Vertreter der Universitäten,
 
e)
zwei Kulturdenkmaleigentümer oder zwei Vertreter einer Vereinigung von Kulturdenkmaleigentümern,
 
f)
ein Mitglied einer fachlich zuständigen wissenschaftlichen Gesellschaft oder Institution,
 
g)
ein Mitglied eines Heimatschutzverbandes.
2.3
Als Mitglieder des Denkmalrates werden aufgrund ihres Amtes vom Sächsischen Staatsministerium des Innern berufen:
 
a)
der/die Landeskonservator/Landeskonservatorin des Landesamtes für Denkmalpflege,
 
b)
der/die Landesarchäologe/Landesarchäologin des Landesamtes für Archäologie,
 
c)
ein Regierungspräsident,
 
d)
ein Vertreter der staatlichen Hochbauverwaltung.
 
Als stellvertretende Mitglieder werden die Stellvertreter im Amt berufen.
2.4
Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die §§ 82 bis 87 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( SächsVwVfG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74).
2.5
Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren, sie kann einmal wiederholt werden. Aus wichtigem Grund kann die Berufung widerrufen werden. Beruht die Mitgliedschaft auf einem öffentlichen Amt oder einem Amt bei der entsendenden Stelle, so endet sie spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit.
3
Fachausschüsse
3.1
Der Denkmalrat kann Fachausschüsse bilden für die Fachbereiche
 
a)
Bau- und Kunstdenkmalpflege,
 
b)
Archäologie,
 
c)
technische Denkmale.
3.2
Der Denkmalrat kann die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die sich nur auf einen der Fachbereiche der Denkmalpflege beziehen, allgemein oder im Einzelfall dem zuständigen Fachausschuß übertragen. Unbeschadet einer solchen Übertragung hat der Denkmalrat einen Beschluß zu fassen, wenn die Mehrheit des Fachausschusses dies beschließt oder das Sächsische Staatsministerium des Innern es verlangt.
3.3
Die Fachausschüsse können zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten sachkompetente Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
4
Einberufung
4.1
Die Sitzungen des Denkmalrates werden vom Vorsitzenden einberufen. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zu verständigen.
4.2
Der Denkmalrat kann einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder berufen sind.
4.3
Jährlich soll mindestens eine Sitzung stattfinden. Ein Drittel der Mitglieder des Denkmalrates können verlangen, daß eine Sitzung einberufen wird.
4.4
Die Einberufung soll mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Ein Drittel der Mitglieder des Denkmalrates, ferner das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst können verlangen, daß weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4.5
Nummer 4.1, Nummer 4.3 Satz 2 und Nummer 4.4 gelten für die Fachausschüsse entsprechend.
5
Sitzung
5.1
Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann im Einzelfall die Öffentlichkeit zulassen.
5.2
Der Vorsitzende lädt, falls erforderlich oder auf Verlangen des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst weitere Sachverständige oder sonstige Personen, insbesondere Betroffene, zu der Sitzung ein.
5.3
Bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, durch welche ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen sind, hat der Vorsitzende einen Vertreter dieser Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen.
5.4
Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst haben das Recht, an der Sitzung teilzunehmen.
5.5
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmern sowie die behandelten Gegenstände, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift.
6
Beschlüsse
6.1
Der Denkmalrat oder ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6.2
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt.
6.3
Außerhalb der Sitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden. Dabei ist Einstimmigkeit erforderlich.
7
Laufende Geschäfte
Die laufenden Geschäfte führt das Sächsische Staatsministerium des Innern.
8
Schlußbestimmung
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 1, S. 5
    Fsn-Nr.: 46-V93.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 8. Mai 2003