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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Sprengwesen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Sprengwesen vom 7. März 1997 (SächsGVBl. S. 367)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Sprengwesen

Vom 7. März 1997

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2999),
  2. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten im Sprengwesen

Dem § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) vom 9. September 1994 (SächsGVBl. S. 1570) werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die Zuständigkeitsregelung nach Satz 2 gilt auch für die wesentliche Erweiterung und wesentliche Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 3 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), unterliegen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. März 1997

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 367

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 1997

    Fassung gültig bis: 22. Dezember 2010