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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.08.1994 bis 31.12.2001

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
(SAKDG)

Vom 15. Juli 1994

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Informationstechnik (IT)

§ 1
Aufgaben der Informationstechnik

Die öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen bedient sich der Informationstechnik in geeigneter Form zur rationellen und wirtschaftlichen Erledigung ihrer Aufgaben und zur Gewinnung von Planungsinformationen und Entscheidungshilfen.

§ 2
Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger

Die Landkreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung im Freistaat Sachsen wirken bei der Informationstechnik nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zusammen.

Zweiter Abschnitt
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD)

§ 3
Errichtung

(1) Die SAKD wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die SAKD führt das kleine Landessiegel.

(3) Die SAKD kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(4) Die SAKD besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(5) Die SAKD hat ihren Sitz in Bischofswerda.

§ 4
Aufgaben

(1) Aufgabe der SAKD ist es, auf dem Gebiet der Informationstechnik als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen zu wirken. Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Die SAKD vertritt die Kommunen im Koordinierungsausschuß nach § 12.

(3) Von der SAKD für den kommunalen Bereich erarbeitete Standards und Empfehlungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die SAKD kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik Zertifikate vergeben.

(5) Die SAKD tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Organisationslösungen auf und erbringt keine eigenen Datenverarbeitungsleistungen.

(6) Näheres regelt die Satzung.

§ 5
Organe

Organe der SAKD sind

  • der Verwaltungsrat
  • der Direktor
  • der Fachausschuß.

§ 6
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Direktor als Mitglied mit beratender Stimme. Alle Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden. Je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Sächsischen Landkreistag und den Sächsischen Städte- und Gemeindetag berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.

(3) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. Mit dem Verlust des Hauptamtes des jeweiligen Mitgliedes ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbunden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1.
den Erlaß von Satzungen der SAKD,
2.
Gebühren und Entgelte,
3.
die Einstellung, Ernennung, Entlassung und Vergütung des Direktors und seines Stellvertreters,
4.
den Haushaltsplan/Stellenplan,
5.
die Feststellung der Jahresrechnung,
6.
die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung der SAKD,
7.
andere wichtige Angelegenheiten der SAKD nach näherer Bestimmung durch Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(3) Beschlüsse über Satzungen und den Haushaltsplan sowie die Ernennung und Entlassung des Direktors bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor der SAKD jederzeit über alle Angelegenheiten der SAKD unterrichten lassen. Er kann vom Direktor der SAKD verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

(5) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.


§ 8
Direktor der SAKD

(1) Der Direktor leitet die SAKD im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes, der Satzung der SAKD und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Direktor hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere diejenigen nach § 7 Abs. 1, zu unterrichten. Er vertritt die SAKD.

(2) Die Amtszeit des Direktors der SAKD beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Für den Direktor der SAKD und, sofern dieser verbeamtet ist, für seinen Stellvertreter nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr; die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.

(4) Der Direktor der SAKD ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der SAKD.

§ 9
Fachausschuß

(1) Der Fachausschuß hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen auf dem Gebiet der Informationstechnik zu fördern und die Entwicklung der Informationstechnik im kommunalen Bereich aufeinander abzustimmen. Er beschließt insbesondere über

1.    Jahresarbeitsprogramm der SAKD,

2.    Verabschiedung von Standards und Empfehlungen.

(2) Dem Fachausschuß gehören der Direktor der SAKD als Vorsitzender und jeweils drei vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag bestellte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder an. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses, wobei mindestens je ein Vertreter der entsendenden Körperschaften zustimmen muß.

(3) Der Fachausschuß ist vom Direktor in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen von Bedeutung sind. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Direktor beruft den Fachausschuß schriftlich mit angemessener Frist ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10
Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. Sie kann Benutzungsgebühren nach den für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden geltenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG ) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) erheben.

(2) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Zuweisungen nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen, höchstens jedoch drei Millionen Deutsche Mark jährlich.

(3) Auf die Wirtschaftsführung der SAKD finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung.

§ 11
Rechtsaufsicht

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.

(2) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen.

§ 12
Koordinierungsausschuß

(1) Zur Koordinierung der Arbeit der kommunalen Verwaltungen und der Verwaltung des Freistaates Sachsen auf dem Gebiet der Informationstechnik wird ein Koordinierungsausschuß gebildet, dem je drei von der SAKD und von der Staatsregierung entsandte Mitglieder angehören. Der Koordinierungsausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte seiner Mitglieder.

(2) Eines der von der SAKD zu entsendenden Mitglieder wird vom Verwaltungsrat der SAKD, die beiden weiteren Mitglieder werden vom Fachausschuß der SAKD bestellt.

(3) Der Koordinierungsausschuß tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.

(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Das Sächsische Staatsministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

§ 14
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:

§ 87 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt kann der Bürgermeister dieses mit einer örtlichen Prüfung vor der Prüfung nach Satz 1 beauftragen. Im übrigen wirkt das Rechnungsprüfungsamt an der Prüfung nach Satz 1 mit. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung kann im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Gemeinde die Prüfung auch durch das Rechnungsprüfungsamt vornehmen lassen. Der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung und der überörtlichen Prüfungseinrichtung ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, der überörtlichen Prüfungseinrichtung und dem beteiligten Rechnungsprüfungsamt ist zu ermöglichen, die Programmanwendung an Ort und Stelle zu prüfen.“

§ 15
Änderung des Meldegesetzes

Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 3 Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
 
Mit der automatisierten Führung des Melderegisters dürfen sowohl in Auftrags- als auch in Unterauftragsverhältnissen nur Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie andere sächsische Gemeinden oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, beauftragt werden, wenn die Einhaltung dieses Gesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz gewährleistet ist.“
2.
In § 38 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1994“ durch die Jahreszahl „1995“ ersetzt.

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 48, S. 1432
    Fsn-Nr.: 234-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. August 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001