1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Planung und zum Einsatz von Informationstechnik in den Regierungspräsidien des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Planung und zum Einsatz von Informationstechnik in den Regierungspräsidien des Freistaates Sachsen vom 26. April 1993 (SächsABl. S. 740)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Planung und zum Einsatz von Informationstechnik in den Regierungspräsidien des Freistaates Sachsen

Az.: 16-0272.1/7

Vom 28. April 1993

1
Geltungsbereich und Zielsetzung
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift hat Gültigkeit in den Regierungspräsidien des Freistaates Sachsen. Sie regelt die Planung der Informationstechnik (IT) und den IT-Einsatz in den Regierungspräsidien sowie die in diesem Zusammenhang stehenden organisatorischen und haushaltstechnischen Fragen.
Als Mittelbehörde kommen den Regierungspräsidien Bündelungsfunktionen der ihnen durch die Fachministerien übertragenen Aufgaben zu, welche in vielen Fällen durch IT-Verfahren unterstützt werden. Diese Verwaltungsvorschrift dient dazu, eine gleichmäßige Entwicklung der IT-Infrastruktur in den Regierungspräsidien zu gewährleisten und die heterogenen IT-Aufgabenstellungen der Fachressorts an diese anzupassen.
Die Verwaltungsvorschrift wird unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen und Standards, der Vorlage umfassender landesweiter Vorschriften oder Rahmenvereinbarungen sowie der Erfahrungen bei der Durchsetzung fortgesehrieben.
2
Organisatorische Grundprinzipien
2.1
Sachgebiet Information und Kommunikation
Die Organisationsreferate der Regierungspräsidien nehmen durch ein Sachgebiet „Information und Kommunikation (luK)“ die diesbezüglichen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
Ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern, Referat 16 (Information, Kommunikation, Statistik), und die Leiter des Referats 11 (Organisation) der Regierungspräsidien treffen sich regelmäßig zu Besprechungen, in denen die Planung und der Einsatz der IT-Technik koordiniert werden. Diese Besprechungen erfolgen auf der Grundlage eines Jahresarbeitsplanes. Die Referatsleiter können mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zeitweilig oder ständig einen Vertreter des Sachgebietes luK beauftragen.
2.2
luK-Ansprechpartner
In den Fachabteilungen der Regierungspräsidien werden luK-Ansprechpartner benannt. Diese müssen einen Überblick über die Fachaufgaben ihrer Abteilung haben, einfache IT-Betreuungsaufgaben wahrnehmen, den luK-Unterstützungsbedarf ihrer Abteilung erkennen und die Auswirkungen einer organisatorischen Einbindung von luK-Verfahren einschätzen können.
Die luK-Ansprechpartner arbeiten eng mit dem Sachgebiet IuK des Regierungspräsidiums zusammen und stimmen geplante IT-Maßnahmen frühzeitig mit diesem ab.
2.3
Arbeitsgruppen
Für einzelne Fachaufgaben werden temporäre Arbeitsgruppen gebildet, die aus Vertretern der Sachgebiete luK und der Fachabteilungen der Regierungspräsidien oder der Ministerien bestehen.
2.4
Sonstiges
Die Regierungspräsidien gewährleisten
die Sicherheit sachbezogener Daten,
eine Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung im luK-Bereich nach in allen Regierungspräsidien einheitlich anzuwendenden Gesichtspunkten und
die Erarbeitung eines Konzeptes zur Schulung der Bediensteten auf dem Gebiet der Datenverarbeitung.
Der Umgang mit personenbezogenen Daten richtet sich nach dem Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 401) und spezialgesetzlichen Regelungen.
3
Aufgaben der luK-Sachgebiete
3.1
IT-Infrastruktur
Die luK-Sachgebiete der Regierungspräsidien entwickeln eine Konzeption zum Aufbau einer IT-Infrastruktur, in deren Mittelpunkt ein leistungsfähiges Bürokommunikationssystem (BK) steht, welches der qualitativen und quantitativen Verbesserung der Arbeitsabläufe und damit der Effektivität in der Verwaltung dient. Dieses BK-System soll
die Verwaltungsaufgaben an einzelnen Arbeitsplätzen,
arbeitsplatzübergreifende Aufgaben innerhalb der Referate und Abteilungen,
Abläufe zwischen Sachbearbeitungs- und Assistenzbereichen (Schreibdienst, Poststelle, Registratur),
abteilungsübergreifende Kommunikationsbeziehungen,
Anfrage-, Mitteilungs- und Berichtswege von und zur Behördenleitung
unterstützen, die Kommunikation zu den über- und nachgeordneten Behörden ermöglichen und in das zukünftige IT-Landessystemkonzept eingepaßt sein.
Die Planung, Realisierung und Betreuung eines solchen BK-Systems sowie der mit PC ausgerüsteten Büro-Arbeitsplätze außerhalb des BK-Systems erfolgen durch das luK-Sachgebiet.
3.2
Ressortbezogene IT-Maßnahmen
Die luK-Sachgebiete der Regierungspräsidien können in die Betreuung der durch die Fachressorts geplanten oder eingeführten IT-Maßnahmen einbezogen werden.
Alle IT-Maßnahmen der Fachressorts in den Regierungspräsidien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, welches federführend die erforderliche Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift veranlaßt und etwaige Anpassungen koordiniert.
Die Zustimmung durch das Staatsministerium des Innern kann erst erteilt werden, wenn die Finanzierung der Erstausstattung an Hard- und Software einschließlich der Folgekosten sichergestellt ist sowie die Schulungs- und Betreuungskapazität des luK-Personals in den Regierungspräsidien feststeht.
4
Haushalt des Sachgebietes luK der Regierungspräsidien
Die Planungsansätze des Sachgebietes luK der einzelnen Regierungspräsidien werden durch diese im Rahmen der jährlichen Haushaltsmittelplanung erarbeitet. Die Zuweisung der Haushaltsmittel für die Datenverarbeitung auf die einzelnen Regierungspräsidien erfolgt nach Verabschiedung des Haushaltsplanes und gemeinsamer Beratung durch das Staatsministerium des Innern.
Zur Entwicklung einer gleichmäßigen IT-Infrastruktur haben die Regierungspräsidien ihre wesentlichen IuK-Planungsvorhaben gegenseitig anzuzeigen und stimmen diese im gegenseitigen Benehmen miteinander ab.
Die Regierungspräsidien berichten gegenseitig und gegenüber dem Staatsministerium des Innern über den Mittelabfluß im laufenden Haushaltsjahr.
5
Beschaffungsgrundsätze
Die Regierungspräsidien beschaffen die zur Realisierung ihrer IT-Konzeption benötigte Hard- und Software im Rahmen der ihnen durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
Es wird darauf hingewiesen, daß gemäß Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einführung der Verdingungsordnung für Leistungen -ausgenommen Bauleistungen – (VOL) und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vorn 24. März 1992 deren Bestimmungen als Vergabegrundsätze von den öffentlichen Auftraggebern anzuwenden sind. Des weiteren sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen:
die Vorschriften aufgrund der Richtlinie des Rates vom 22. März 1988 (88/295/EWG) zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (a – Paragraphen zur VOL/A),
der Erlaß der Sächsischen Staatsregierung über Ausnahmeregelungen zugunsten von Personen und Unternehmen aus den neuen Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) vom 20. November 1992,
die Richtlinie der Sächsischen Staatsregierung für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und Unternehmen aus bestimmten Gebieten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 20. November 1992,
der gemeinsame Erlaß aller Staatsministerien zur Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 11, November 1991,
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zubenennung von Unternehmen aus den neuen Bundesländern und Berlin durch die Landesauftragsstelle/Auftragberatungsstellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – VOL vom 4. September 1992.
Darüber hinaus wird bis zu einer Regelung durch die Staatsregierung des Freistaates Sachsen die Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen für die Miete, den Kauf und die Wartung von EDV-Anlagen und -Geräten, das Erstellen, die Pflege und die Überlassung von DV-Programmen sowie die Planung von DV-gestützten Verfahren empfohlen,
Bei der Beschaffung von Informationstechnik ist darauf zu achten, daß jedes Regierungspräsidium mit möglichst homogener Hardware ausgestattet wird und Service und Support gesichert sind.
Notwendige Baumaßnahmen sind rechtzeitig bei der staatlichen Hochbauverwaltung anzumelden.
6
Schnittstellen und Standards
6.1
Schnittstellen
Es sind folgende Schnittstellen einzuhalten:
Zur Übermittlung einfacher Datenbestände wird der ASCII-Standard, für Textdokumente das Word-Format verwendet.
Die Datenkbanksoftware muß den SQL-Standard realisieren.
Externe Datenkommunikation hat unter Beachtung der OSI-Standards X.25, X.400 und FTAM zu erfolgen.
6.2
Betriebssysteme und Standard-Software
Die BK-Systeme in den Regierungspräsidien arbeiten unter dem Betriebssystem UNIX mit der X-OPEN-Normierung. Die Kommunikation zu MS/DOS-basierten PC, die in das BK-System eingebunden sein können, muß gewährleistet sein. In das BK-System kann ein relationales Datenbanksystem integriert werden, das den SQL-Standard erfüllt und über eine 4GL-Schnittstelle verfügen sollte (INFORMIX).
Für PC außerhalb des BK-Systems werden durch die Sachgebiete luK folgende Standard-Softwareprodukte eingesetzt, betreut und notwendige Schulungen durchgeführt:
Betriebssystem MS-DOS,
Textverarbeitungsprogramme Wordstar und MS-Word,
Datenbanksystem dBase III und IV,
Kalkulationsprogramm MS-Excel,
Tool Symantec (Norton-Familie),
Sicherheitssoftware PMM.
7
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Dresden, den 28. April 1993 Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 24, S. 740

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003