Richtlinie
des Sächsischen Oberbergamtes
für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen
(Richtlinie Besucherbergwerke – RL BesBergw –)
Vom 10. November 1997
Auf der Grundlage des § 129 in Verbindung mit §§ 50 ff. des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430), wird für den Betrieb in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen die nachfolgende Richtlinie bekanntgemacht:
- Teil A:
- Allgemeines
- 1
- Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt Mindestanforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit beim Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen.
Für die Errichtung und wesentliche Erweiterung von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist jeweils ein eigenständiger Betriebsplan zu erstellen.
Zur Besichtigung freigegebene Teile eines betriebenen Bergwerkes gelten nicht als Besucherbergwerke im Sinne dieser Richtlinie.
- 2
- Begriffe
- 2.1
-
Besucherbergwerke
sind Grubenbaue von stillgelegten Bergwerken, die der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich sind.
Als Besucherbergwerke im Sinne dieser Richtlinie gelten auch diejenigen Grubenbaue von stillgelegten Bergwerken, die nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind. - 2.2
- Besucherhöhlen sind natürlich entstandene Höhlen, die der Öffentlichkeit zur Besichtigung zugänglich sind.
- 3
- Unterlagen
- 3.1
- Die Durchführung des Besucherbetriebes in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen setzt einen durch das zuständige Bergamt zugelassenen Hauptbetriebsplan gemäß §§ 51 und 52 BBergG voraus. Die Gliederung des Hauptbetriebsplanes ist in der Anlage zu dieser Richtlinie dargestellt.
- 3.2
- Ist der Betreiber nicht Inhaber der entsprechenden Bergbauberechtigung, ist die Nutzungsbefugnis für einen Grubenbau durch Vorlage eines Nachnutzungsvertrages mit dem letzten Bergbautreibenden oder in anderer geeigneter Weise zu belegen.
Wenn es sich um einen herrenlosen Grubenbau handelt, ist der räumliche Umfang der Aneignung der Grubenbaue anzugeben. In jedem Fall sind die Betretungsrechte des Oberflächeneigentums im Zugangsbereich der Besucherbergwerke oder der Besucherhöhlen nachzuweisen. - 3.3
- In den Betriebsplanunterlagen für die Besucherbergwerke oder die Besucherhöhlen müssen rißliche Darstellungen vorhanden sein, die unter anderem auch bei Rettungseinsätzen und zur Beurteilung der Sicherheit der Tagesoberfläche verwendbar sein müssen. Die rißlichen Darstellungen müssen die im Rahmen der öffentlichen Besichtigung zugänglichen Grubenbaue sowie die Abgänge von gesperrten Grubenbauen mit Art der Absperrung darstellen und auch Auskunft über die für den Brandschutz wichtigen Betriebseinrichtungen und Anlagen, die Position von Fernsprech-, Funk- und Signaleinrichtungen, die Wetterführung, die Rettungswege und die Führungsrouten enthalten. Außerdem ist die Situation der Tagesoberfläche generalisiert darzustellen und die mit Einsatzfahrzeugen befahrbaren Bereiche sind zu kennzeichnen. Die Lagebeziehungen zwischen über- und untertägiger Situation müssen eindeutig erkennbar sein.
Nach jeder Änderung der darzustellenden Belange sind die rißlichen Darstellungen zu aktualisieren. Die rißlichen Darstellungen müssen in einem zweckmäßigen Maßstab und auf geeignetem Material geführt werden und sind mit dem Namen des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle, dem Maßstab, dem Aktualitätsstand sowie dem Namen der Person, welche die rißliche Darstellung angefertigt hat, zu beschriften. - 3.4
- Die Verhaltensregeln für die Besucher in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen sind in einer Besucherordnung festzulegen und im Übertagebereich gut lesbar auszuhängen. In der Besucherordnung ist außerdem zu regeln, welches Mindestalter die Besucher haben müssen.
Über den Inhalt der Besucherordnung sind die Besucher vor der Einfahrt zu informieren. Insbesondere sind ältere und gebrechliche Personen auf Schwierigkeiten bei der Befahrung (zum Beispiel Steighöhen) hinzuweisen.
- 4
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- 4.1
- Für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN VDE 0100; DIN VDE 0105).
Eine Anpassung vorhandener elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel, die nach TGL-Vorschriften errichtet beziehungsweise gebaut worden sind, an bestehende allgemein anerkannten Regeln der Technik ist nur dann erforderlich, wenn dieses aus sicherheitlichen Gründen notwendig ist. - 4.2
- Liegen in den Besucherbergwerken oder Besucherhöhlen vergleichbare Bedingungen des Untertagebergbaues vor, entscheidet das zuständige Bergamt, in welchem Umfang die Vorschriften der DIN VDE 0118 anzuwenden sind.
Die Bestimmungen der DIN VDE 0118 sind grundsätzlich anzuwenden, wenn die Nennspannung der elektrischen Anlage 660 V überschreitet oder elektrische Betriebsmittel mit brennbaren Isolierflüssigkeiten installiert werden sollen. - 4.3
- Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind in festzulegenden Zeitabständen zu prüfen. Die Zeitabstände sind so zu bemessen, daß Mängel rechtzeitig erkannt werden können. Die Zeitabstände sind im Betriebsplan festzulegen.
Mit den Prüfungen sind fachkundige Personen zu beauftragen.
Die Art und der Umfang der Prüfungen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel sind vom Betreiber schriftlich festzulegen und den mit der Prüfung beauftragten Personen bekanntzugeben. Über die erfolgten Prüfungen ist Nachweis zu führen. - 4.4
- Die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung und wiederkehrend alle drei Jahre von einem vom Sächsischen Oberbergamt nach § 2 Nr. 3 Elektrobergverordnung vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 341) anerkannten Sachverständigen für Elektrotechnik zu prüfen.
- Teil B:
- Technische Festlegungen für den Besucherbetrieb
- 5
- Allgemeine Festlegungen
- 5.1
- Solange sich Personen im Untertagebereich aufhalten, muß eine verantwortliche Person im Sinne von §§ 58 ff. BBergG außerhalb des Untertagebereiches sofort erreichbar sein, die bei Unfällen oder sonstigen Ereignissen die erforderlichen Maßnahmen nach einem Alarmierungs- und Rettungsplan einzuleiten hat.
- 5.2
- Die Anzahl der sich im Besucherbergwerk beziehungsweise in der Besucherhöhle befindlichen Personen muß jederzeit über Tage feststellbar sein.
Besucher dürfen sich nur in Begleitung von ortskundigen Führern in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen aufhalten. - 5.3
- Der Besucherbetrieb in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist von Führern durchzuführen, die so qualifiziert sind, daß sie bei Vorkommnissen die erforderlichen Maßnahmen, zum Beispiel Erste Hilfe, erste Brandbekämpfungsmaßnahmen ergreifen sowie die Besucher gefahrlos herausführen können.
Das Mindestalter der Führer muß 16 Jahre betragen. In Besucherbergwerken mit Seilfahrtanlagen muß das Mindestalter der Führer 18 Jahre betragen. - 5.4
- Die maximal zulässige Personenzahl und die Führungsrouten sind für jedes Besucherbergwerk und jede Besucherhöhle festzulegen und im Betriebsplan darzustellen.
Die Führungsrouten dürfen nur durch Bereiche des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle führen, die eine Gefährdung von Besuchern ausschließen.
Die zulässige Personenzahl je Besuchergruppe ist so zu wählen, daß der Führer jederzeit eine exakte Kontrolle über seine Besuchergruppe hat. - 5.5
- Von jeder Führungsroute aus muß an festzulegenden Stellen eine Fernsprech-, Funk- oder Signalverbindung zu der im Punkt 5.1 genannten verantwortlichen Person bestehen.
Bei Anwendung einer Signalverbindung ist eine entsprechende Ordnung festzulegen. - 5.6
- Offensichtlich unter Einfluß von Alkohol, sonstigen Rauschmitteln oder Medikamenten stehenden Personen ist der Zutritt zu Besucherbergwerken und Besucherhöhlen zu verwehren.
Der Verkauf, das Mitführen und der Genuß alkoholischer Getränke ist im untertägigen Bereich von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen untersagt.
Bei besonderen Anlässen darf davon abgewichen werden, wenn eine verantwortliche Person anwesend ist, welcher der Genuß von alkoholischen Getränken während ihrer Aufsichtstätigkeit weiterhin untersagt bleibt. - 5.7
- In Besucherbergwerken und Besucherhöhlen sind Schutzhelme zu tragen.
Das zuständige Bergamt kann in der Betriebsplanzulassung Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Besucher und des Personals nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen ist. - 5.8
- Fluchtwege müssen eindeutig gekennzeichnet und ständig befahrbar sein.
Grundsätzlich ist in Besucherbergwerken ein zweiter befahrbarer Ausgang erforderlich. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bergamtes. Voraussetzungen für die Abweichung sind insbesondere ein standfestes Gebirge und eine geringe Brandlast. - 5.9
- Das Mindestalter der Besucher ist durch den Betreiber in Abhängigkeit von den gegebenen Gefahren und den Befahrungsschwierigkeiten in dem jeweiligen Besucherbergwerk bzw. der Besucherhöhle festzulegen.
In Anlagen mit Seilfahrtbetrieb beträgt das Mindestalter 10 Jahre. - 5.10
- Jeder Führer hat im Untertagebereich Material für die Erste Hilfe und ein tragbares elektrisches Geleucht bei sich zu führen.
Innerhalb des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle müssen Sanitätskästen vorhanden und geeignete Transportgeräte für Verunglückte bereitgestellt sein. - 5.11
- Das Mitführen von Hunden und sonstigen Haustieren in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist nicht gestattet.
- 5.12
- Innerhalb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen ist das Rauchen in der Regel nicht gestattet.
- 5.13
- Für die Besucher und die Beschäftigten sind entsprechend dem Besucheraufkommen und entsprechend der Zahl der Beschäftigten – in Abhängigkeit von der Befahrungsdauer auch unter Tage – Toiletten und Sanitärräume einzurichten.
- 6
- Spezielle Festlegungen
- 6.1
- Nicht genutzte Bereiche von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen sowie Teile derselben, in denen Personen beim Betreten gefährdet werden können, sind abzusperren. Die Absperrung muß so ausgeführt sein, daß die gesperrten Bereiche von Besuchern nicht ungehindert betreten werden können.
- 6.2
- Abgesperrte Teile von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen dürfen nicht durch einen Beschäftigten allein betreten werden. Die Befahrung ist nur zusammen mit einer verantwortlichen Person statthaft. Für die Kontrolle in abgesperrten Bereichen von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen sind die erforderlichen Maßnahmen im Betriebsplan festzulegen.
- 6.3
- In den Besucherbergwerken und in Besucherhöhlen sind die Bereiche der Führungsrouten regelmäßig nach Maßgabe des Betriebsplanes einer Sichtkontrolle hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit zu unterziehen.
Über die Kontrollen ist Nachweis zu führen. Gefahrenstellen sind unverzüglich zu beseitigen oder für den Besucherverkehr zu sperren. - 6.4
- Bei Sichtkontrollen festgestellte steinfallgefährdete Bereiche des Besucherfahrweges sind durch Bereißarbeiten zu beseitigen und gegebenenfalls durch Ausbau bergmännisch zu sichern. Bis zur Beseitigung der Steinfallgefahr ist der Bereich entsprechend Punkt 6.1 Satz 2 zu sperren.
Der Ausbau ist in die Sichtkontrolle gemäß Punkt 6.3 einzubeziehen. - 6.5
- Genutzte Fahrwege, Fahrungseinrichtungen und Fahrungshilfen müssen stets in einem sicheren Zustand sein.
- 6.6
- Fahrwege sind ausreichend stationär zu beleuchten. Andernfalls müssen einfahrende Personen ein für unter Tage geeignetes Geleucht mit sich führen.
Bei Anwendung einer stationären Beleuchtung ist der Leuchtenabstand so zu wählen, daß die Leuchtbereiche aneinander grenzen. Mehrkreissysteme sind anzustreben. - 6.7
- Bei tragbarem Geleucht sind die erforderlichen Voraussetzungen für die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung, Wartung und Instandhaltung des Geleuchtes zu gewährleisten. Das Geleucht ist den Benutzern in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Während der Nutzung muß das Geleucht eine für die Zeit der Befahrung ausreichende Lichtleistung aufweisen.
- 6.8
- Befahrbare Bereiche von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen müssen mit Frischwettern ausreichend versorgt werden. Im Zweifelsfalle sind Wettermessungen durchzuführen.
Der Sauerstoff der Wetter bei Anwesenheit von Personen muß auch bei hoher Besucherdichte wenigstens 19 vom Hundert betragen. Ist eine Unterschreitung dieses Grenzwertes zu erwarten, sind Messungen durchzuführen. Die Möglichkeit des Auftretens von CO 2 ist zu berücksichtigen. Beim Einsatz von Verbrennungsmotoren müssen der Sauerstoffbedarf und der Schadstoffausstoß in die Prüfung einbezogen werden.
Bei der Festlegung der Zeitabstände für die meßtechnische Überwachung der Wetter sind betriebliche Gegebenheiten und jahreszeitliche Schwankungen zu berücksichtigen. - 6.9
- Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern bereitzuhalten. Sie sind an solchen Stellen zu stationieren, an denen eine Brandentstehung zu Gefährdungen führen kann.
Die zur Anwendung kommenden Feuerlöscher müssen der erforderlichen Brandklasse genügen. Sie müssen für die Verwendung in untertägigen Bergbaubetrieben zugelassen sein. Letzteres gilt nicht für Feuerlöscher, die im Eingangsbereich außerhalb des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle aufgestellt werden und für solche Feuerlöscher, die nur gelegentlich bei besonderen Anlässen bereitgestellt werden müssen.
Feuerlöschgeräte sind entsprechend den geltenden Bestimmungen regelmäßig zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist Nachweis zu führen. - 6.10
- Im Untertagebereich befindliche Personen dürfen durch Brandgase im Übertagebereich, zum Beispiel bei Bränden an Kraftfahrzeugen, Gebäuden und brennbaren Stoffen sowie bei Waldbränden durch den Wettereinzug nicht gefährdet werden.
Erforderlichenfalls sind Maßnahmen festzulegen, die die untertage befindlichen Personen schützen oder ihnen ein sicheres Verlassen des Untertagebereiches ermöglichen. - 6.11
- Als Betriebsmittel benötigte brennbare Flüssigkeiten, brennbare Schmier- und Putzmittel sowie technische Öle dürfen in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen nur in geschlossenen, nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt werden.
Verbrauchte Schmier- und Putzmittel sowie verbrauchte technische Öle sind unverzüglich aus den Besucherbergwerken und Besucherhöhlen zu entfernen.
Der Umgang mit offenem Feuer ist im Umkreis von mindestens 10 m um die Aufbewahrungsorte für brennbare Flüssigkeiten, Schmier- und Putzmittel verboten. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Grenzen der Gefahrenbereiche anzubringen.
Festes brennbares Material darf nur in den für Zwecke des Betriebsablaufes notwendigen Mengen und nur für unbedingt erforderliche Zeiträume gelagert werden.
Eine Lagerung brennbaren Materials in Schachtfüllörtern und im Bereich der Hängebank ist unzulässig. - 6.12
- Über die Bereitstellung von Selbstrettern entscheidet das zuständige Bergamt.
- 6.13
- Außerhalb der Führungszeiten muß die Verschlußsicherheit des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle gewährleistet sein.
- Teil C:
- Schlußbestimmungen
- 7
- Bekanntgabe
- 7.1
- Der Betriebsplan und diese Richtlinie sind den verantwortlichen Personen zur Kenntnis zu geben.
- 7.2
- Personen, die in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen tätig sind, sind in regelmäßigen Abständen, insbesondere über
- den für sie zutreffenden Inhalt dieser Richtlinie,
- die spezifischen Gefahren in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
- das Verhalten bei Gefahren,
- das bestehende Alarmierungssystem und
- die vorhandenen Fluchtwege
Für die Beschäftigten und für die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind schriftliche Arbeitsanweisungen zu erarbeiten.
- 8
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen (Richtlinie Besucherbergwerke – RL BesBergw –) vom 5. August 1996 (SächsABl. S. 981) außer Kraft.
Freiberg, den 10. November 1997
Sächsisches Oberbergamt
Schmidt
Präsident
Anlage
Gliederung eines Hauptbetriebsplanes für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen
Grundsätzlich ist der Inhalt eines Hauptbetriebsplanes abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle. Die Angaben zum Betriebsplan sollten sich an folgenden Gliederungspunkten orientieren, wobei objektspezifische Schwerpunkte besonders hervorzuheben sind:
- 1
- Allgemeine Angaben
- 1.1
- Besitzverhältnisse, Betretungsrechte
Eigentümer, Pächter, Betreiber - 1.2
- Geographische Lage des Besucherbergwerkes beziehungsweise der Besucherhöhle
Gemeinde, Kreis, Regierungsbezirk - 1.3
- Chronik
Geschichte, Geologie, frühere Stillegungsmaßnahmen, Natur- und Denkmalschutz - 1.4
- Besucherzahlen
Größenordnung - 1.5
- Öffnungszeiten
- 1.6
- Verweildauer der Besucher unter Tage
- 2
- Verantwortlichkeit
- 2.1
- Benennung des für den Betrieb Verantwortlichen und gegebenenfalls weiterer verantwortlicher Personen
- 3
- Organisation des Besucherbetriebes
- 3.1
- Führer
Anzahl, Ausbildung, nachweisliche Belehrungen - 3.2
- Führung
Höchstzahl der Personen in einer Gruppe
Höchstzahl der gleichzeitig unter Tage befindlichen Gruppen
Verlauf der Befahrungsroute - 3.3
- Besucherordnung
Inhalt, Art und Weise der Bekanntgabe
- 4
- Betriebsverhältnisse
- 4.1
- Rißliche Unterlagen
Siehe dazu Punkt 7 dieser Anlage und Punkt 3.3 der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen vom 10. November 1997. - 4.2
- Ausgänge
Siehe Punkt 5.8 der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen vom 10. November 1997. - 4.3
- Ausgestaltung der Besucherwege
Beschreibung
Kennzeichnung
Absperrungen und Absperrmaßnahmen - 4.4
- Standsicherheit
Siehe dazu Punkte 6.3 und 6.4 der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen vom 10. November 1997. - 4.5
- Wasserhaltung
- 4.5.1
- System der Wasserableitung, anfallende Wassermenge pro Stunde
- 4.5.2
- Pumpenräume, Leitungen
- 4.5.3
- Stauräume, sonstige Wasseransammlungen (Standwässer) unter Angabe der (eventuell geschätzten) Volumina
- 4.6
- Bewetterung
Beschreibung der Bewetterung, Regelungen beim Einsatz von Lüftern, Regelungen beim Einsatz von Verbrennungsmotoren
Angaben zur Kontrolle der Wetterführung einschließlich der Radonbelastung - 4.7
- Beleuchtung
Stationäre Beleuchtung, Notbeleuchtung, persönliches Geleucht - 4.8
- Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
Beschreibung, Schutz gegen direktes und indirektes Berühren
Vorlage der Errichterbescheinigung durch den für die Installation verantwortlichen Fachbetrieb
Vorlage des Installationsplanes - 4.9
- Sanitärräume, Aufenthalts- und Geräteräume
Für die Besucher und die Beschäftigten sind entsprechend dem Besucheraufkommen und entsprechend der Zahl der Beschäftigten Toiletten und Sanitärräume einzurichten.
- 5
- Brandschutz und Rettungswesen
- 5.1
- Brandverhütung
Brandlast/Gefahrenpotential
Gasgefährdung - 5.2
- Brandschutzeinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen, eventuell Wasserreservoir
Prüfungen, Eignung, Anzahl
Wetterleiteinrichtungen
Brandtüren
Fluchtwege - 5.3
- Alarmierungsplan
Alarmierungssysteme - 5.4
- Hilfeleistung im Brandfall
Grubenwehr
Feuerwehr (Zu beachten ist die Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes vom 30. August 1995 über Verträge mit Gemeinden und Betrieben zur Hilfeleistung im Untertagebereich durch öffentliche und betriebliche Feuerwehren.) - 5.5
- Hilfeleistung in Notfällen, Erste Hilfe
Einrichtungen (Verbandsmaterial, Transportmittel, Havarieräume)
Ersthelfer und deren Ausbildung - 5.6
- Hilfeleistung von außerhalb
Alarmierungsplan/Rettungsplan
Benachrichtigung, Transport
Hilfeleistungsverträge
- 6
- Überwachung
- 6.1
- Gebirge, Ausbau, Sicherungsbauwerke
Festlegungen zum Kontrollregime
Fachkundigenprüfungen
(Siehe auch Punkte 6.3 und 6.4 der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen vom 10. November 1997.) - 6.2
- Fördertechnische Einrichtungen und maschinelle Fahrungen
Horizontal (zum Beispiel Zugbetrieb)
Vertikal (zum Beispiel Materialtransport, Seilfahrt) - 6.3
- Vorhandene radioaktive Stoffe und Radon sowie deren Kontrolle
- 7
- Anlagen
Anlagen Anlage Beschreibung Anlage 1: Besucherordnung gemäß Abschnitt 3.3 Anlage 2: Alarmierungsplan (ohne rißliche Darstellung) gemäß Abschnitt 5.3 Anlage 3: Übersichtskarte auf der Grundlage der Topographischen Karte 1 : 10 000 oder 1 : 25 000 (aktuelle Ausgabe) mit Eintragung des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle Anlage 4: Rißliche Unterlagen
Hinweis:
Als rißliche Grundlage sind die in Abschnitt 3.3 der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Betrieb von Besucherbergwerken und Besucherhöhlen (Richtlinie Besucherbergwerke) vom 10. November 1997 geforderten „rißlichen Darstellungen“ zu verwenden, die gegebenenfalls zuvor aktualisiert werden müssen. Die Darstellung der geplanten Veränderungen muß deutlich von der Darstellung der Ist-Situation zu unterscheiden sein (zum Beispiel durch farbige Eintragung). Auf dem Blattrand muß gekennzeichnet sein, welche Person (gegebenenfalls Firma) für die Eintragung der Ist-Situation beziehungsweise der Planungsvorhaben verantwortlich ist.Anlage 4.1: „Grundriß unter Tage“ = Grundriß der gesamten untertägigen Anlage im Maßstab 1 : 2 000, 1 : 1 000 oder 1 : 500. Darzustellen sind insbesondere - Betriebsgrenzen
- Besucherwege, Tagesöffnungen, Flucht– und Rettungswege, Wetterwege, alle übrigen nicht abgesperrten Grubenbaue
- Abgänge abgesperrter Grubenbaue und Art der Absperrung
- benachbarte Grubenbaue und sonstige unterirdische Hohlräume, von denen Auswirkungen auf den Besucherbereich ausgehen können
- Sicherungsbauwerke (entsprechend Abschnitt 4.4)
- Stauräume für Standwasser
- Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel Notbeleuchtung, Schalteinrichtungen für Beleuchtung, Fernsprech-, Funk- und Signaleinrichtungen, Brandschutzeinrichtungen)
- Erste-Hilfe-Einrichtungen
Anlage 4.2: „Tageriß“ = Grundriß der gesamten Situation an der Tagesoberfläche im gleichen Maßstab wie der „Grundriß unter Tage“ (siehe Anlage 4.1). Die Lagebeziehung zwischen über- und untertägiger Situation muß erkennbar sein. Darzustellen sind insbesondere - Betriebsgrenzen
- Verkehrsflächen und Wege
- Tagesöffnungen des Besucherbergwerkes oder der Besucherhöhle
- übertägige Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen (zum Beispiel Hydranten, Erste-Hilfe-Kästen, Telefone)
