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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit der Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit der Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen vom 31. Juli 1995 (SächsJMBl. S. 36), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit der Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen

Vom 31. Juli 1995

§ 1

Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts.

§ 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 1995

Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1995 Nr. 6, S. 36
    Fsn-Nr.: 300-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. August 1995

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2008