Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit der Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen
Vom 31. Juli 1995
§ 1
Die Entscheidung, welchen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung das mündliche Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gestattet werden soll, trifft der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts.
§ 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 31. Juli 1995
Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke