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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Durchführung der Abschlußprüfung der Qualifizierungsmaßnahme für Beratungslehrer im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Durchführung der Abschlußprüfung der Qualifizierungsmaßnahme für Beratungslehrer im Freistaat Sachsen vom 12. November 1993 (MBl. SMK S. 421)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Durchführung der Abschlußprüfung der Qualifizierungsmaßnahme für Beratungslehrer im Freistaat Sachsen

Vom 12. November 1993

1
Grundsätze
 
Die Qualifizierungsmaßnahmen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ausbildung von Beratungslehrern schließen mit einer Abschlußprüfung ab, bei der der Beratungslehrer nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse erworben hat, um seine Beratungsaufgaben gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Tätigkeit von Beratungslehrern im Freistaat Sachsen vom 1. Juni 1992 (Amtsblatt des SMK Nr. 10/92 vom 25. August 1992) in eigener Verantwortung durchzuführen.
2
Zulassungsvoraussetzungen
2.1
Um zur Abschlußprüfung zugelassen zu werden, ist der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus erforderlich.
2.2
Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet das Oberschulamt im Einvernehmen mit den Ausbildern (Schulpsychologen).
2.3
Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann anderweitig erworbene Ausbildungsteile als gleichwertig anerkennen und über die noch zu erbringenden Ausbildungsteile bzw. Prüfungsvoraussetzungen entscheiden.
3
Form und Inhalt der Abschlußprüfung
3.1
Mündliche Prüfung
3.1.1
Die mündliche Prüfung erfolgt im Anschluß an die Qualifizierungsmaßnahme als Gruppenprüfung mit jeweils vier Teilnehmern. Sie dauert insgesamt 60 Minuten. Prüfungsinhalte sind die während der Qualifizierungsmaßnahme vermittelten Ausbildungsinhalte.
3.1.2
Die Prüfungskommission besteht aus jeweils zwei Ausbildern sowie einem Beauftragten des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus als Prüfungsvorsitzenden.
3.1.3
Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Oberschulamt bis zu zwei Personen als Gäste in der Prüfung zulassen.
3.1.4
Über Prüfungsinhalte und Prüfungsverlauf ist ein Protokoll zu führen. Die mündliche Prüfung wird für jeden Teilnehmer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
3.1.5
Bei nicht bestandener mündlicher Prüfung hat der Teilnehmer einmalig die Möglichkeit, die Prüfung innerhalb von zwei Monaten zu wiederholen. Der Termin wird durch die Prüfungskommission vorgeschlagen und vom Oberschulamt festgelegt.
3.2
Hausarbeit zu einer Fallbearbeitung
3.2.1
Mit der Fallbearbeitung weist der Teilnehmer nach, daß er in der Lage ist, einen Beratungsfall selbständig zu bearbeiten. Die schriftliche Darstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach bestandener mündlicher Prüfung einzureichen und soll einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Die Untersuchungsprotokolle sind beizufügen.
3.2.2
Der Einzelfall soll aus der aktuellen Beratungstätigkeit des Beratungslehrers stammen und wird von ihm nach Beratung mit dem örtlich zuständigen Schulpsychologen ausgewählt. Der Teilnehmer fertigt eine schriftliche Darstellung über die von ihm ausgewählten diagnostischen Verfahren, die selbständig durchgeführten Gespräche und Untersuchungen sowie den Untersuchungsbefund und die Beratung hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung an. Die Darstellung erfolgt in anonymisierter Form.
3.2.3
Die Bewertung der Falldarstellung erfolgt durch den beteiligten örtlich zuständigen Schulpsychologen sowie den jeweiligen Ausbilder. Es wird beurteilt, inwieweit der Teilnehmer fähig ist, einen Fall selbständig zu bearbeiten, die geeigneten diagnostischen Verfahren auszuwählen sowie psychologisch und pädagogisch richtige Schlußfolgerungen aus den gewonnenen Daten zu ziehen. Die Hausarbeit wird für jeden Teilnehmer mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
3.2.4
Ist der örtlich zuständige Schulpsychologe gleichzeitig auch Ausbilder, so wird ein zweiter Schulpsychologe des Schulamtsbezirkes für die Bewertung der Falldarstellung mit herangezogen.
3.2.5
Bei nicht bestandener Hausarbeit hat der Teilnehmer einmalig die Möglichkeit, innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Fallbearbeitung einzureichen.
4
Gesamtbewertung
4.1
Wurde die mündliche Prüfung oder die Hausarbeit auch beim zweitenmal mit „nicht bestanden“ beurteilt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Prüfung führt zur Rücknahme der Bestellung des Beratungslehrers.
4.2
Wurden die mündliche Prüfung und die Hausarbeit beide mit „bestanden“ beurteilt, erhält der Beratungslehrer eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung, die ihm die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zum Beratungslehrer bestätigt (Muster siehe Anlage).
5
Inkrafttreten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1993 Nr. 17, S. 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 25. August 2004