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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 1)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Vom 16. Januar 2003

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Sofern eine Staatliche Studienakademie auf Grund einer Vereinbarung nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert wurde, einem Studentenwerk zugeordnet worden ist, unterliegen deren Studenten der Beitragspflicht gegenüber dem Studentenwerk. Die Beiträge werden von der Staatlichen Studienakademie unentgeltlich eingezogen. Die Beiträge für das bevorstehende Studienhalbjahr sind von den Studienbewerbern bei Studienbeginn, im Übrigen einen Monat vor Beginn eines neuen Studienhalbjahres fällig. § 118 Abs. 2 und 3 SächsHG gilt für die Beitragserhebung entsprechend.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgender Satz 1 eingefügt:
„Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Zulassung entstehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.“
 
 
bb)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Student“ durch das Wort „Studienbewerber“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Nr. 1 wird gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nach der Zulassung Tatsachen bekannt werden oder eingetreten sind, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.“
3.
In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Januar 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 1, S. 1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2017