Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung durch eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer
RL-Nr.: 16/ 2003 1
Vom 10. März 2003
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Als Folge agrarstruktureller Veränderungen, insbesondere durch die Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an den Markt und an rationelle Verfahren, scheiden auch ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus Unternehmen der Landwirtschaft aus.
Die Gewährung einer Anpassungshilfe soll diesen Arbeitnehmern eine Hilfe geben, sich an die neue Situation (Arbeitslosigkeit oder außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) anzupassen.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 30. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2003–2006 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
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- Gegenstand der Förderung
- Finanzieller Ausgleich bei vermindertem Einkommen infolge des Ausscheidens aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen vor Erreichen der Regelaltersrente.
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- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Landwirtschaftlichen Arbeitnehmern kann eine Anpassungshilfe gewährt werden.
- 3.2
-
Als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Nummer 3.1) gilt, wer als Arbeiter oder Angestellter in den dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis vorangegangenen 120 Kalendermonaten mindestens 90 Monate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630) geändert worden ist, die die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreichten, rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Für die Zeiten vor dem 1. Januar 1995 gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn es sich um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 249c Abs. 22 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970, 2984) geändert worden ist, handelt oder der Arbeitnehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4640) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung beschäftigt war.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Anpassungshilfe kann einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gewährt werden, der
- 4.1.1
- seinen Arbeitplatz auf Veranlassung seines Arbeitgebers im Rahmen von Maßnahmen zur Produktionseinschränkung oder rationelleren Gestaltung oder Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes in erheblichem Umfang (vergleiche Nummer 4.2) verloren hat,
- 4.1.2
- im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus diesem Betrieb
in diesem Betrieb in den letzten drei Jahren mindestens 24 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und- das 55., jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 4.1.3
- keine der folgenden Leistungen bezieht:
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Altersrente, vorzeitige Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer oder mithelfender Familienangehöriger,
- Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ( FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2830) geändert worden ist, als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer,
- Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der Landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) als ehemaliger Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger über die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK),
- Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sowie
- Vorruhestandsbeihilfe nach der Richtlinie – Nr. 79/01 des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Vorruhestandes in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 8. November 2000 (SächsABl. SDr. S. S283)
- 4.1.4
- und der
- künftig seinen Lebensunterhalt aus außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bestreitet oder
- nach dem Verlust seines landwirtschaftlichen Arbeitsplatzes arbeitslos gemeldet ist oder
- an einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnimmt.
- 4.2
- Eine Produktionseinschränkung, rationellere Gestaltung, oder Stilllegung von Teilen eines Betriebes in erheblichem Umfang (vergleiche Nummer 4.1.1) liegt vor, wenn sie zu einer Verringerung des Arbeitseinsatzes im Betrieb führt, die mindestens 50 vom Hundert der tarifvertraglichen Arbeitszeit eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers entspricht.
- 4.3
- Bei erneuter Aufnahme einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ruht während der Zeit dieser Tätigkeit der Bezug von Anpassungshilfe.
- 4.4
- Ein – auch mehrfacher – Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit, außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, erneuter landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist – unbeschadet der Regelung in Nummer 4.3 – für den Bezug von Anpassungshilfe unschädlich.
Die Regelung über die zeitliche Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nach Nummer 5.1 bleibt hierdurch unberührt. - 4.5
- Die Bewilligung der Anpassungshilfe kann ganz oder teilweise widerrufen, zurückgenommen und zurückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen nach Nummer 4 und/oder nach Nummer 5.2 dieser Richtlinie nachträglich ändern.
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- Dauer, Art und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Dauer der Gewährung von Anpassungshilfe
- 5.1.1
- Anpassungshilfe kann
- bei Arbeitslosigkeit, außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für maximal fünf Jahre,
- jedoch in jedem Fall längstens bis zum Zeitpunkt, zu dem frühestmöglich eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden kann,
- 5.1.2
- Für die Berechnung der zeitlichen Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nach Nummer 5.1.1 ist für deren Beginn der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Gewährung von Anpassungshilfe ursprünglich rechtfertigende Verlust der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eingetreten ist.
- 5.1.3
- Zeiten, in denen der Bezug von Anpassungshilfe nach Nummer 4.3 ruht, verlängern die Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nicht.
- 5.2
- Art und Höhe der Zuwendung
- 5.2.1
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung.
- 5.2.2
- Der Monatsbetrag der Anpassungshilfe beträgt 105 EUR/Monat.
- 5.2.3
- Einkommensobergrenze
Anpassungshilfe wird nicht gewährt, wenn die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EstG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) , das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630, 2003 S. 179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds oder Arbeitslosenhilfe, im abgelaufenen Kalenderjahr, ohne Berücksichtigung einer etwaigen Anpassungshilfe,Einkommensobergrenze bei wem EUR/Jahr – bei Verheirateten 20 500 EUR/Jahr – bei Ledigen 10 250 EUR/Jahr
Antragsteller, deren Ehepartner verstorben ist, werden hinsichtlich der Einkommensobergrenze nach Satz 1 für den Berechtigungszeitraum, in dem der Todesfall eingetreten ist, sowie den nachfolgenden Berechtigungszeitraum als verheiratet behandelt.
Der Antragsteller ist in geeigneter Weise auf die möglichen rechtlichen Folgen unrichtiger Auskünfte zu seinen Angaben hinzuweisen.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Anpassungshilfe wird nur für volle Kalendermonate gewährt.
Der Monat des Ausscheidens aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis, der Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird und der Monat, in dem eine die Gewährung von Anpassungshilfe ausschließende Leistungen nach Nummer 4.1.3 aufgenommen wird, gelten als volle Kalendermonate.
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- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur jährlich auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei dem für den Wohnsitz zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) vorliegenden Formulars unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen (vergleiche Nummer 5.2.3) für das abgelaufene Kalenderjahr gewährt.
Der Erstantrag muss bis zum 31. Oktober (Ausschlusstermin) eingegangen sein. Der Antrag kann erstmals innerhalb des Jahres gestellt werden, das auf das Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis folgt. Wird der Erstantrag nach Ablauf der Jahresfrist gestellt, so kann Anpassungshilfe nur für den jeweils dann laufenden Berechtigungszeitraum bewilligt werden. Die Regelungen in Nummer 5.1 bleiben hiervon unberührt.
Folgeanträge auf Anpassungshilfe sind jeweils spätestens bis zum 1. April (Ausschlusstermin) des auf den jeweiligen Berechtigungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen. Wird die vorgenannte Frist versäumt, ist der Folgebezug von Anpassungshilfe für den entsprechenden Berechtigungszeitraum auf den sich der Folgeantrag bezieht ausgeschlossen.
Die Anpassungshilfe wird jeweils nachträglich für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum bewilligt.
Der Berechtigungszeitraum für die Bewilligung von Anpassungshilfe umfasst unbeschadet der Regelung über die Dauer der Gewährung von Anpassungshilfe in Nummer 5.1 grundsätzlich 12 Monate (das jeweils abgelaufene Kalenderjahr).
Der erste Berechtigungszeitraum beginnt unbeschadet der Regelung in Nummer 6 mit dem Ausscheiden aus den landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis. Bei Folgeanträgen auf Anpassungshilfe schließen sich die Berechtigungszeiträume unmittelbar aneinander an. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das jeweilige zuständige AfL.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. - 7.3
- Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung erfolgt nachträglich frühestens zum 1. Juni eines jeden Jahres für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum (Nummer 7.1) und regelmäßig nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderten Auszahlungsantrag in einer Summe. Abschlagszahlungen werden nicht vorgenommen.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. - 7.4
- Übergangsregelungen
Soweit ein Berechtigter bereits für einen vor dem 1. Januar 2000 liegenden Berechtigungszeitraums Anpassungshilfe bezogen hat, gelten für Folgeanträge auf Anpassungshilfe die nachfolgenden Sonderbestimmungen, die insoweit die entsprechenden allgemeinen Regelungen ersetzen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Bezug von Anpassungshilfe wegen Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ruhte. - 7.4.1
- Eintrittsalter
Ein Folgebezug von Anpassungshilfe ist auch dann möglich, wenn der landwirtschaftliche Arbeitnehmer das 50., jedoch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat. - 7.4.2
- Dauer des Bezuges von Anpassungshilfe
Der Folgebezug von Anpassungshilfe ist- bei Arbeitslosigkeit bis zu maximal 15 Jahren,
- bei außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bis zu maximal fünf Jahren möglich.
- 7.4.3
- Höhe der Anpassungshilfe
Für die Förderhöhe gilt Nummer 5.2.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einem Bezug der Anpassungshilfe über das fünfte Jahr hinaus, ein Monatsbetrag von 80 EUR/Monat gilt. - 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.
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- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004 soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 10. März 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef