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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.12.1992 bis 31.07.1995

Verordnung des Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vollzitat: Verordnung des Staatsministeriums der Justiz zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 27. November 1992 (SächsGVBl. S. 610), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. September 2006 (SächsGVBl. S. 493) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Erhebung von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten

Vom 27. November 1992

Aufgrund von § 10 des Sächsischen Justizkostengesetzes (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537) wird verordnet:

§ 1
Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis
Nummer  Gegenstand Gebühren
Nr. Gegenstand Gebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 750 DM
2. Schuldnerverzeichnis  
Erteilung von Abschriften und Auszügen nach den Allgemeinen Vorschriften des Bundesministers der Justiz vom 1. August 1955 (Bundesanzeiger Nr. 156 vom 16. August 1955 S. 2)
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Erteilung des Auszuges werden Schreibauslagen nicht erhoben.
Bei laufender Erteilung von Auszügen sind von den Gerichten, die im Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100 Eintragungen mitzuteilen haben, die Gebühren in der Regel nicht für jeden Auszug besonders anzusetzen, sondern erst am Schluß des Rechnungsjahres einheitlich abzurechnen. Dabei ist die Mindestgebühr nur dann zu erheben, wenn innerhalb des Abrechnungszeitraumes nicht mehr als 30 Eintragungen mitgeteilt worden sind.
1 DM je Eintragung, mindestens 15 DM
3. Hinterlegungssachen  
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht.
Anmerkung:
Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen.
15 bis 500 DM
3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung erhoben.
15 DM
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 15 bis 500 DM
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 15 bis 100 DM

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. November 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 38, S. 610
    Fsn-Nr.: 32-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 1992

    Fassung gültig bis: 31. Juli 1995