Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Anweisung zum Ausfüllen und zur Nachweisführung von Sehtestbescheinigungen nach § 9a StVZO
Vom 1. Juli 1993
Aus gegebenem Anlass wird angewiesen, dass alle Einrichtungen, die berechtigt sind, den Sehtest zum Erwerb der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) durchzuführen, sich von der Identität des Probanden durch Einblick in sein Personaldokument und den Vergleich mit dem Passbild zu überzeugen haben.
Auf der Sehtestbescheinigung ist durch den Aussteller der Bescheinigung der Nummer des Dokumentes einzutragen. Die Sehteststelle notiert jeden Sehtest mit folgenden Angaben und bewahrt diese Aufzeichnung zwecks Rückfrage entsprechend der geltenden Bestimmungen auf:
Datum, Name, Vorname, Nummer des Dokumentes, Testergebnis.
Diese Regelung gilt ab Bekanntgabe bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die in Vorbereitung ist.
Dresden, den 1. Juli 1993
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Heinemann
Abteilungsleiter