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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

Vollzitat: Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 752) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Feldes- und Förderabgaben
(Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung – FFAVO)1

Vom 21. Juli 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG – BergErmVO –) vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479);
2.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534), in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 358):

Abschnitt 1
Erhebung und Bezahlung der Feldes-
und Förderabgabe2

§ 1
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs;
Feldesabgabeerklärung

(1) 1Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamwerden der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. 2Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2
Entstehung des Förderabgabeanspruchs;
Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) 1Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. 2Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 EUR betragen wird und dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums angezeigt wird.

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag bis zum gleichen Tag zu entrichten.

(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.3

§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) 1Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung sind nach einem vom Oberbergamt vorgeschriebenen Vordruckmuster beim Oberbergamt abzugeben. 2Im Einvernehmen mit dem Oberbergamt können diese auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. 3Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in der Erklärung selbst zu berechnen. 4Sie haben die Höhe der Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. 5Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 6Als Bewertungsgrundlage ist der Marktwert des Vorjahres anzusetzen.

(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) 1Erkennen Abgabepflichtige, daß eine der von ihnen abgegebenen Erklärungen unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, sind sie verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. 2Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zu zahlen.

§ 4
Abgabefestsetzung

(1) Das Oberbergamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch schriftlichen Abgabebescheid fest.

(2) 1Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. 2Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6
Prüfung

(1) 1Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgeblich sind, zu prüfen. 2Sie bestimmen den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. 3Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) 1Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. 3Sie können die Vorlage beim Oberbergamt abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Abgabenordnung

Soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, sind bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe ergänzend folgende Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden:

  1.
über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
  2.
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45,
  3.
über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
  4.
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und §§ 101 bis 107,
  5.
über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,
  6.
über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2, §§ 163, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170,
  7.
über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2, §§ 225 und 226,
  8.
über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232,
  9.
über die Verzinsung die §§ 233, 233a mit der Maßgabe, daß der Zinslauf nach 18 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet sowie die §§ 235 und 237 bis 239,
10.
über die Säumniszuschläge § 240.4

§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

1Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. 2Diese sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 9
Produktionswert, Produktionsmenge

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik 42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der Vierteljährlichen Produktionserhebung: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller*⁾), unter den in dieser Verordnung für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten „Menge und Wert“ für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.5

§ 10
Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

Abschnitt 2
Wert einzelner Bodenschätze, Abgabenhöhe
und Befreiung6

§ 11
Kaolin, Marktwert

Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt elf Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 0812 21 400 und 2399 19 400.7

§ 12
Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 acht Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103.8

§ 13
Natursteine, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t der Meldenummer 0812 12 307.9

§ 14
Tonige Gesteine, Marktwert

Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22 beträgt dreizehn Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/m³ aus der Summe der Meldenummern 2332 11 103, 2332 11 105 und 2332 11 107.10

§ 14a
Marmor, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Marmor im Sinne der Bodenschatzziffer 9.10 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/t der Meldenummer 0812 12 500.11

§ 15
Flussspat, Abgabesatz, zugrunde liegender Wert, Befreiung

(1) Die Förderabgabe für Flussspat beträgt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025

1.
ab einem Wert von 280 EUR/t      1 Prozent,
2.
ab einem Wert von 320 EUR/t      2 Prozent,
3.
ab einem Wert von 360 EUR/t      4 Prozent,
4.
ab einem Wert von 400 EUR/t    10 Prozent

des Wertes.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat dem Oberbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2Preis im Sinne von Satz 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge als gewichteter Mittelwert der Einzelerlöse im Erhebungszeitraum. 3Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports zum Kunden, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte. 4Das Oberbergamt ermittelt den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. 5Das Oberbergamt kann den Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Beträgt der Wert nach Absatz 1 weniger als 280 EUR/t, ist der Abgabepflichtige von der Entrichtung der Förderabgabe bis zum 31. Dezember 2025 befreit.12

§ 16
Befreiung

(1) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Absatz 3 des Bundesberggesetzes genannten Bodenschätze befreit.

(2) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige befreit von der Förderabgabe auf

1.
Braunkohle,
2.
Erdwärme,
3.
(aufgehoben),
4.
Sole,
5.
Schwerspat,
6.
bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze.13

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten14

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seine Anzeige- und Richtigstellungspflicht verletzt oder
2.
§ 8 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.15

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 16, S. 521
    Fsn-Nr.: 610-4/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021