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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2004 bis 31.12.2007

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 752) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Feldes- und Förderabgaben
(FFAVO)

Vom 21. Juli 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG – BergErmVO –) vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479);
2.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534), in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 358):

Erster Abschnitt
Erhebung und Bezahlung der Feldes-
und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung

§ 1
Entstehung des Feldesabgabeanspruchs;
Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamwerden der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2
Entstehung des Förderabgabeanspruchs;
Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Entrichtungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 EUR betragen wird und dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums angezeigt wird. 1

(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag bis zum gleichen Tag zu entrichten.

(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung sind nach einem vom Oberbergamt vorgeschriebenen Vordruckmuster beim Oberbergamt abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Oberbergamt können diese auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in der Erklärung selbst zu berechnen. Sie haben die Höhe der Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Als Bewertungsgrundlage ist der Marktwert des Vorjahres anzusetzen.

(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennen Abgabepflichtige, daß eine der von ihnen abgegebenen Erklärungen unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, sind sie verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zu zahlen.

§ 4
Abgabefestsetzung

(1) Das Oberbergamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch schriftlichen Abgabebescheid fest.

(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.

§ 6
Prüfung

(1) Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgeblich sind, zu prüfen. Sie bestimmen den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Sie können die Vorlage beim Oberbergamt abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Abgabenordnung

Soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, sind bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe ergänzend folgende Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996, entsprechend anzuwenden:

  1.
über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
  2.
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45,
  3.
über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
  4.
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und §§ 101 bis 107,
  5.
über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,
  6.
über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2, §§ 163, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170,
  7.
über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2, §§ 225 und 226,
  8.
über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232,
  9.
über die Verzinsung die §§ 233, 233a mit der Maßgabe, daß der Zinslauf nach 18 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet sowie die §§ 235 und 237 bis 239,
10.
über die Säumniszuschläge § 240.

§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. Diese sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 9
Produktionswert, Produktionsmenge

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik „produzierendes Gewerbe“, Fachserie 4, Reihe 3.1, unter den in dieser Verordnung für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten „Menge und Wert“ für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

§ 10
Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 11
Kaolin, Marktwert

Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Meldenummer 251741 für das Jahr 1994 und aus der Meldenummer 1422 11 350 für die Jahre 1995 bis 2001. Ab dem Jahr 2002 beträgt der Marktwert 11 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Meldenummer  1422 11 400. 2

§ 12
Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis 31. Dezember 2007 acht Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 142 11 2133 und 142 11 2139. 3

§ 13
Natursteine, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt bis zum 31. Dezember 2007 vier Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t der Meldenummer 142 11 2307. 4

§ 14
Tonige Gesteine, Marktwert

Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffer 9.17 bis 9.22 beträgt 13 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/m 3 aus der Summe der Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170. 5

Dritter Abschnitt
Befreiung, Ordnungswidrigkeiten,
Änderung der OWiZuVO, Inkrafttreten

§ 15
Befreiung

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 werden Abgabepflichtige befreit von

1.
der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung von Erdwärme sowie der in Absatz 1 Nr. 2 bis 11 der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 genannten Bodenschätze; die Befreiung gilt darüber hinaus für jeden Zeitraum, für den das Oberbergamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat;
2.
der Förderabgabe auf
 
a)   Erdwärme,
 
b)   Braunkohle (Bodenschatzziffer 4).

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 werden Abgabepflichtige befreit von der Förderabgabe auf Marmor, Bodenschatzziffer 9.10. 6

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seine Anzeige- und Richtigstellungspflicht verletzt oder
2.
§ 8 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt. 7

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§§ 12 und 14 treten rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben vom 15. September 1994 (SächsGVBl. S. 1581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 358), außer Kraft.

Dresden, den 21. Juli 1997

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 16, S. 521
    Fsn-Nr.: 610-4/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007