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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.08.2003

FÖJ-Förderrichtlinie

Vollzitat: FÖJ-Förderrichtlinie vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 617), die durch die Richtlinie vom 29. August 2003 (SächsABl. S. 928) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen
(FÖJ-Förderrichtlinie)

Vom 17. April 2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt für Maßnahmen zur Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres auf Antrag Zuwendungen nach dem Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz – FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Richtlinie des Sächsischen Staatministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Durchführung des Freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen 6. Januar 1997 (SächsABl. S. 171).
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, FÖJ-Geschäftsstelle, nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
2.1
die überwiegend praktische Hilfstätigkeit der Teilnehmer/innen in geeigneten Einsatzstellen des Natur- und Umweltschutzes gemäß § 1 Nr. 1 FÖJG,
2.2
die pädagogische Begleitung der FÖJ-Teilnehmer/innen sowie die Durchführung der Seminare gemäß § 1 Nr. 2 FÖJG,
2.3
die Erledigung der mit der Durchführung des FÖJ zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben sowie Sachausgaben zur Durchführung des FÖJ,
2.4
die Öffentlichkeitsarbeit für die öffentliche Präsentation des FÖJ.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen werden an die nach der Richtlinie des Sächsischen Staatministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Freistaat Sachsen vom 6. Januar 1997 (SächsABl. S. 171) zugelassenen Träger des FÖJ gewährt.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungsempfänger müssen hinsichtlich ihrer personellen und finanziellen Ausstattung und ihrer sonstigen Tätigkeitsfelder die Gewähr für eine der Zielsetzungen des FÖJ entsprechende Durchführung und die Betreuung der FÖJ-Teilnehmer bieten.
4.2
Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn ihre Gesamtfinanzierung gesichert ist.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. Nach Verfügbarkeit von Mitteln des Bundes und/oder der EU kann die Förderung teilweise aus diesen Mittel finanziert werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
  • die monatlichen teilnehmerbezogenen Ausgaben (Taschengeld, Unterkunft, Fahrtkosten, Unfallversicherung, Sozialversicherungsbeiträge),
  • die Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung des FÖJ und die pädagogische Begleitung der Teilnehmer/innen sowie Sachausgaben zur Durchführung des FÖJ,
  • die Ausgaben für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare (Unterkunft/Verpflegung, Sachausgaben/Referentenhonorare, Fahrtkosten der Teilnehmer/innen, pädagogischen Mitarbeiter) an mindestens 25 Seminartagen pro Teilnehmer/innen und Jahr sowie
  • Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit, die der öffentlichkeitswirksamen Präsentation des FÖJ dienen.
5.4
Höhe der Förderung
5.4.1
Gefördert werden
  • die monatlichen teilnehmerbezogenen Ausgaben mit:
        130 EUR Taschengeld
        200 EUR Unterkunft
          50 EUR Fahrkosten
            5 EUR Unfallversicherung
    sowie die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe.
  • die Ausgaben des Trägers für die Verwaltungsaufgaben und Sachausgaben zur Durchführung des FÖJ in Höhe von 75 EUR pro Teilnehmer/in und Monat.
  • die Ausgaben des Trägers für das Personal zur pädagogischen Betreuung der Teilnehmer/innen nach den gültigen Fördersätzen der KJP-Richtlinien des Bundes, soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
  • die Ausgaben des Trägers für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare/pro Seminarwoche mit
        34 EUR Unterkunft/Verpflegung pro Person/Tag
        60 EUR Sachausgaben und Ausgaben für Referenten pro Person/Seminarwoche
        51 EUR Fahrtkosten pro Person/Seminarwoche,
        soweit sie nicht vom Bund gefördert werden.
  • die Ausgaben des Trägers für Öffentlichkeitsarbeit, die der öffentlichkeitswirksamen Präsentation des FÖJ dienen, in Höhe von 1 000 EUR/FÖJ-Jahr.
5.4.2
Die Beteiligung der Einsatzstellen an den teilnehmerbezogenen Ausgaben des FÖJ wird auf 50 EUR pro Teilnehmer/in und Monat festgesetzt. Eine Befreiung von der Einsatzstellenbeteiligung wird nicht gewährt. Staatliche Einsatzstellen und Einsatzstellen, die überwiegend Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten erhalten, sind von der Einsatzstellenbeteiligung befreit.
5.4.3
Der Zuwendungsempfänger hat das Risiko etwaiger nachträglicher Kostensteigerungen zu tragen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Das FÖJ beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.
6.2
Bei der Durchführung des FÖJ sind bevorzugt umweltverträgliche Materialien (Produkte mit Umweltzeichen) zu verwenden.
6.3
In Veröffentlichungen im Rahmen des FÖJ ist an exponierter Stelle auf die Förderung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft hinzuweisen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Zuwendung von Mitteln des Freistaates Sachsen ist zu richten an:
 
 
Sächsisches Landesamt für Familie- und Soziales
FÖJ-Geschäftsstelle
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
7.1.2
Anträge auf Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes sind gemeinsam mit einer Mehrfertigung des Antrages auf Zuwendungen des Freistaates Sachsen (siehe Nummer 7.1.1) an die
 
 
Zentralstelle für freiwillige soziale Dienste
im Jugendaufbauwerk Berlin
Prenzlauer Allee 36
10405 Berlin
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde für die Mittel des Freistaates Sachsen ist das:
 
 
Sächsische Landesamt für Familie und Soziales
FÖJ-Geschäftsstelle
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden.
Die Anforderung von Teilbeträgen erfolgt auf der Basis des Bedarfs von bis zu zwei Monaten.
Die Auszahlung erfolgt durch die unter 7.2 genannte Bewilligungsbehörde.
7.4
Verwendungsnachweisprüfung
Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis zu führen.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens zu übergeben.
Der gesamte Verlauf des Vorhabens einschließlich der erzielten Ergebnisse ist in einem gesonderten ausführlichen Abschlussbericht zu dokumentieren, der der Bewilligungsbehörde spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorgelegt werden muss.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 17. April 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 23, S. 617
    Fsn-Nr.: 5561-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. August 2003