Richtlinie
des Sächsisches Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
für die Förderung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes durch Maschinenringe
vom 1. Januar 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1997
(RL-Nr.: 60/91)
Vom 22. April 1997
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Zur besseren Auslastung vorhandener Maschinen- und Arbeitskapazitäten und zur Vermeidung unwirtschaftlicher Investitionen können Maschinenringe Zuwendungen aus Landesmitteln zur teilweisen Deckung der Kosten der Geschäftsführung erhalten. Durch die vermittelnde Tätigkeit der Maschinen- und Betriebshilfsringe sollen freie Maschinen- und Arbeitskapazitäten genutzt werden. Die Maschinenringe dienen dem Zweck, durch Organisation der überbetrieblichen Maschinenverwendung das land- und forstwirtschaftliche Eigentum zu erhalten und den Gewinn der Betriebe zu mehren und deren soziale Lage zu verbessern.
Die Zuwendung soll insbesondere die Eigeninitiative der Betriebe anregen und ihre Bereitschaft zur Selbsthilfe fördern.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur teilweisen Deckung der Kosten für die Geschäftsführung von Maschinenringen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
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- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderungsfähige Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind:
- 2.1.1
- – die Gründung und das Tätigwerden von Maschinenringen (Unterstützungen für den laufenden Geschäftsbetrieb).
- 2.1.2
- – Ausstattung der Geschäftsräume bei Neugründung und zur erstmaligen Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik.
- 2.2
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Kreditbeschaffungskosten,
- Abschreibungsbeträge,
- Anschaffungskosten für Pkw.
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- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen können Maschinenringen gewährt werden,
- die sich als juristische Personen des privaten Rechts konstituiert haben,
- deren Maschinen und Geräte Eigentum der Mitglieder sind,
- deren Mitglieder landwirtschaftliche Betriebe in Form natürlicher und juristischer Personen oder Lohnunternehmer sind, ihren Wohn- und Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben und
- die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung aufweisen, die von den Mitgliedern auf Grund ihrer Beitragspflicht getragen wird.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Tätigkeit des Maschinenringes muß auf Dauer ausgelegt sein. Die dem Zusammenschluß zugrundeliegende Satzung hat der Zielsetzung der Förderung zu entsprechen.
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- Umfang, Art und Höhe der Förderung
- 5.1
- Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung. Die Zuwendung nach Nummer 2.1.1 erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung (mitgliederbezogene Förderung) sowie in Form einer Anteilsfinanzierung (Vermittlungsleistungen). Die Zuwendung nach Nummer 2.1.2 erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
- 5.2
- Die Höhe der Zuwendung beträgt
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:- bis zu 300 DM pro Mitglied und Jahr für das 1. bis 50. Mitglied 1 , bis zu 200 DM pro Mitglied und Jahr vom 51. Mitglied an sowie
- für die Vermittlung der überbetrieblichen Maschinenverwendung bis zu 10 vom Hundert des nachgewiesenen Verrechnungswertes (Bruttorechnungsbetrag), höchstens jedoch 30 000 DM pro Jahr.
- nachgewiesenen Kosten entsprechend höchstens jedoch bis zu 10 000 DM,
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unabhängig von anderen Förderungen. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
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- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft (AfL) unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen zu stellen. Für die Antragstellung sind die der Richtlinie beiliegenden Formblätter 2 zu verwenden.
Der Maschinenring hat für das Kalenderjahr, für das er eine Zuwendung beantragt hat, eine Übersicht über die geplanten Einnahmen und Ausgabe, einschließlich der personellen Besetzung, gegliedert nach den einzelnen Einnahme- und Ausgabearten, vorzulegen. Vermittlungsleistungen für Haushaltshelferinnen und Betriebshelfer sowie für überbetriebliche Maschinenverwendung sind dabei getrennt auszuweisen. - 7.2
- Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft. - 7.3
- Auszahlung
Die Auszahlungen erfolgen mittels Auszahlungsantrag. Für Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 sind Rechnungen, Vorverträge bzw. Lieferzusagen vorzulegen. - 7.4
- Verwendungsnachweis
Der Nachweis der Verwendung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegen-über der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aus- Sachbericht, einschließlich Jahresabschlußbericht,
- zahlenmäßigen Nachweis sowie
- dazugehörigen Einzelbelegen
- zahlenmäßíger Übersicht mit Beigabe der Originalbelege.
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- Geltungsdauer
- Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 22. April 1997
Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
In Vertretung
Kroll-Schlüter
Staatssekretär