1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten vom 31. Mai 1993 (SächsABl. S. 737), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Februar 2023 (SächsABl. S. 271) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten

Az.: 38-1133.4/6

Vom 31. Mai 1993

[zuletzt geändert durch VwV vom 3. Februar 2023 (SächsABl. S. 271)
mit Wirkung vom 24. Februar 2023]

Auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) wird bestimmt:

1.
Kosten nach laufender Nummer 77 Tarifstelle 2 des Kostenverzeichnisses werden für die polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten (z. B. Beförderung von radioaktiven Stoffen, Sprengstoffen) und gefährdeten Transporten (Beförderung von Geld, Kunstgut) erhoben.
2.
Mit den je Begleitkilometer und Begleitfahrzeug erhobenen Kosten sind – unabhängig von Art, Dauer und Umfang des Transports sowie der Anzahl der eingesetzten Polizeibeamten – sämtliche Aufwendungen der Polizei anläßlich der Transportbegleitung abgegolten.
3.
Kosten sind auch für Leerkilometer zum Ort, an dem die polizeiliche Begleitung eines Transports zu übernehmen ist, zu berechnen. Leerkilometer für den Rückweg zum Standort oder zum Polizeistandort nach beendeter Transportbegleitung sind nur zu berechnen, wenn kein unmittelbar neuer polizeilicher Einsatz vorliegt.
4.
Fährt die Polizei die Übernahmestelle an, ohne vereinbarungsgemäß die Begleitung durchführen zu können, ist gemäß Anmerkung zu laufender Nummer 77 Tarifstelle 2 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr, unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz, zu erheben.
5.
Kosten für ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen sind entsprechend laufender Nummer 77 Tarifstelle 2.2 des Kostenverzeichnisses zu erheben.
Die Kosten für die polizeiliche Begleitung sind aufgrund eines Begleitscheines nach dem beigefügten Muster der Anlage zu berechnen und für alle polizeilichen Begleitungen von der Polizeidirektion, in deren Dienstbezirk die polizeiliche Begleitung des Transports endet oder aus deren Dienstbezirk er das Landesgebiet verläßt, bzw. von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für Wasserfahrzeuge zu erheben.
Für jeden Transport ist grundsätzlich nur ein Begleitschein zu verwenden. Er ist von derjenigen Polizeidienststelle auszufertigen, deren Beamte den Transport innerhalb des Freistaates zuerst begleiten. Nur in Fällen, in denen der Transport auf Zwischenstrecken nicht durch Polizeibeamte begleitet wird und deshalb der Begleitschein an die nächste Polizeibegleitung nicht weitergegeben werden kann, sind von den berührten Polizeidienststellen weitere Begleitscheine nach Bedarf auszustellen. Die begleitenden Polizeibeamten haben in den Begleitschein die erforderlichen Angaben einzutragen, diese unterschriftlich zu bestätigen und den Begleitschein der nächsten Polizeibegleitung oder – soweit dies nicht in Betracht kommt (außer dem oben genannten Fall beispielsweise auch, wenn ein Transport das Landesgebiet verläßt) – ihrer Dienststelle zu übergeben. Diese leitet den Begleitschein an die für die Kostenanforderung zuständige Polizeidirektion bzw. an das Präsidium der Bereitschaftspolizei weiter. Wird ein Transport nur innerhalb des Dienstbezirks einer Polizeidircktion von Beamten dieser Polizeidienststelle oder ihr nachgeordneter Dienststellen begleitet, ist die Gebühr abweichend von Absatz 1 von der Polizeidirektion zu erheben.
Die Kosten werden bei Kapitel 0312 Titel 111 01 vereinnahmt. Ein Kostenausgleich zwischen den beteiligten Polizeidienststellen findet nicht statt.
6.
Im übrigen wird auf die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes hingewiesen.
7.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

Dresden, den 31. Mai 1993

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Wolf
Landespolizeipräsident

Anlage
Begleitschein für die Begleitung von Schwerlast- und Großraumtransporten durch die Polizei

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 24, S. 737
    Fsn-Nr.: 211-V93.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 2023